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*seufz* Nun beginnt's also auch in der Schweiz... medien, NSFW!, Sexualstrafrecht, Sinn?

Autor:  Eru-Jiyuka


Aus aktuellem Anlass:

Was mit § 184c STGB und § 4 Abs. 1 Ziff. 9 JMStV in Deutschland längst traurige Realität ist, soll jetzt offensichtlich auch in der Schweiz Einzug halten... Das Verbot der Anscheinskinderpornographie bzw. Posingbildern. Wo fängt man da als unbedarfter Politiker von vorgestern am besten an?

Ja genau, natürlich bei virtuellen Darstellungen in Videospielen... -.-
Und was könnte pornographischer sein als ein Beat' em up? Ja, ernsthaft, konkret wird das kürzlich erschinene «Dead or Alive: Dimensions» von der sogenannten Vereinigung gegen mediale Gewalt beziehungsweise ihrem Gründer NÄF harsch dafür kritisiert, dass (auch) den Charakteren Hitomi und Ayane, die Spielintern 16 bzw. 17-Jährig seien [ALTERSANGABEN FALSCH], mittels Zoommodus unter den Rock gesehen werden kann. Sie fordern einen sofortigen Verkaufsstopp sowie ein Verbot des Spieles. Nach GERBER-RÜEGG stelle der Verkauf des Spiels zudem ein Geschäft mit der Sexualisierung Minderjähriger dar.

Geht man dieser Unterstellung mal aus rechtlicher Sicht nach, so bleibt wenig substantielles übrig. Erstens liegt das Schutzalter in der Schweiz (und damit auch die sexuelle „Mündigkeit“) bei 16 Jahren (Vgl. Art. 187 Abs. 1 StGB), sodass von Minderjährigkeit die Rede nicht sein kann. Allenfalls könnte man mit Art. 11-19 ZGB argumentieren, dass eine beschränkte Handlungsunfähigkeit vorliegt. Warum man bei fiktiven Charakteren in Fragen sexueller Zulässigkeit jedoch auf die zivilrechtliche Handlungsfähigkeit abstellen sollte, ist dem L. völlig schleierhaft. Zweitens dürfen nach eidgenössischem Recht auch bereits 16 Jährigen pornographische Inhalte zugänglich gemacht werden (Vgl. Art. 197 Abs. 1 StGB), als auch diese pornographische Erzeugnisse von sich herstellen dürfen.

Bedenkt man weiter, dass in der Schweiz mittlerweile die PEGI-Einstufungen verbindlich sind und eine de facto Ausweispflicht für 16+-Spiele besteht, dürfte das Spiel theoretisch komplett pornographischer Natur sein. (wobei PEGI solche Spiele wegen unterschiedlichen Rechtsnormen und vereinheitlichtem System wohl trotzdem 18+ einstufen würde...) Es bestehen jedoch darüber hinaus zudem berechtige Zweifel, dass das Spiel überhaupt als pornographisch einzustufen ist.

Selbst wenn die oben genannten Charaktere im Spiel anatomisch korrekt dargestellt wären und die primären Geschlechtsmerkmale einsehbar wären, genügte dies nicht allein, dieses als Pornographie zu klassifizieren, denn die alleinige Darstellung einer Vagina oder eines nackten Kinderkörpers stellt gem. KOLLER („Cybersex“ S. 59 Abs. 3) keine genügende pornographische Eigenschaft dar.

Darüber hinaus wäre bei Anscheinskinderpornographie ohnehin nicht auf das vom Hersteller angegebene Alter der „Akteure“, sondern vielmehr auf den Eindruck, welchen diese auf einen verständigen Betrachter ausüben, abzustellen.
(Vgl. BGH 1 StR 66/ 01 Leitsatz 3 Satz 2)

Und das L. Hat als Zuschauer mal noch mitbekommen, das Scheinkindheit grundsätzliche keine strafrechtliche Relevanz hat... Es scheint so, als werde die Dissertation von KOLLER je länger desto wichtiger, um sich unsinnigem Moralstrafrecht zu erwehren... o.O

In Schweden übrigens (wohl unter der Fuchtel von Censilia) wurde das Spiel erst gar nicht in die Läden gebracht. Der fadenscheinige Grund dafür: Verdacht auf Kinderpornographie. Seit HERMANN wissen wir ja, das Killerspiele in ihrer Schädlichkeit mit Kinderpornos gleichzusetzen sind...
(reale, nimmt das L. mal an, wobei Bilder sind ja Bilder, nicht wahr? o.O *sarkasmus versprüh*)

Homepage dieser „Vereinigung“
Wem es dabei als „Killerspielerraubkopierermörder(TM)“ nicht schon beim ersten Satz ablöscht, hat definitiv ein dickes Fell... Und Ja, das L. Hat weitergelesen und mit Schrecken festgestellt, dass alle Vorurteile, die er schon lange ausgerottet sah noch immer bestehen -.- *auf sein Blogeintrag Katharsistheorie vs. Verstärkungstheorie verweist* (Wer mag, darf natürlich auch gerne noch die anderen Killerspiele-Artikel des L. lesen...)

Dazu muss man allerdings wissen, dass NÄF bei uns das Äquivalent zu PFEIFFER in Deutschland darstellt, also viel Populismus gepaart mit extremem Hang zur Verstärkungstheorie. (Das L. meint sich daran zu erinnern, dass er sogar bei uns so was ähnliches wie ein Killerspielverbot hat durchwinken lassen...)

Jedenfalls passt es gut, dass das L. morgens ohnehin einkaufen gehen wollte^^ Es wird sich mal eine Kopie des „ludus non grata“ sicheren, denn das Gameplay klingt cool und das letzte beat' em up, welches das L. Gekauft hat, war „Bleach Dark Souls“ und das ist (nicht nur grafisch) doch schon eeetwas älter...
Nur für den Fall, dass es tatsächlich mit Begründung auf StGB 197 III verboten wird, wäre das L. dann schon mal betroffen genug für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde...

So, das L. hat genug und geht jetzt mal gepflegt grillen (Falls wieder jemand der mittlerweile 8 Abonnenten die Schleichwerbung sucht... Herzlichen Glühstrupf, der hat sie gerade gefunden^^)

Edit: Hitomis Alter wird (jedenfalls in der dem L. vorliegender Version des Spiels) mit 18 angegeben, bei Ayane (wie auch bei Kasumi) steht "k.A.", was wohl für "keine Angabe" steht. Unter diesem Gesichtspunkt ergibt das Gekeife von NÄF und Konsorten erstaunlicherweise noch weniger Sinn, obwohl (wie bereits geschrieben) es für die rechtliche Beurteilung auf die Altersangabe ohnehin nicht ankommen würde... Im übrigen liess sich entgegen erster Annahme kein Hinweis auf eine Einstufung als PEGI 16+ finden, sodas die darauf aufbauende Argumentation unzutreffend ist. Das L. hat die betreffenden Absätze bis auf weiteres markiert, wird sie aber zum Verständniss im Artikel lassen... Eine genauere medienrechtliche Analyse folgt, sobald er mit dem Spiel durch ist^^

Edit die zweite: *Den völlig falschen internen Link ausgetauscht hat* Straflosigkeit von Scheinkidheit mit einem Prozess über mehrfache einfache Körperverletzung beweisen zu wollen, dürfte aber doch ein epic fail darstellen...

Edit die dritte: Entgegen Edit I Satz 3, der m.a.W. Erfolgte, erhielt das Spiel sehr wohl eine PEGI-Einstufung 16+, aus unerfindlichen Gründen ist diese lediglich nicht auf der dem L. vorliegenden Kopie vermerkt...
Beweisbilder folgen, sobald sie geschossen sind^^ Die entsprechen Stellen, die als unzutreffend markiert wurden, sind vielmehr ex tunc korrekt, der Vermerk wurde daher entfernt...

Edit die vierte: Falls sich NÄF (oder die Schwedischen Behörden) allerdings folgendes oder ähnliche Videos ansahen und dabei fehlerhafter Weise auf das Spiel Rückschlüsse zogen, so ist das Entsetzen und die Hysterie zwar verständlich, gleichermassen aber noch immer völlig unberechtigt.
http://www.youtube.com/watch?v=y0nr97rSPZs (Achtung, wirklich NSFW!, aber noch keine Pornographie...) (Und wenn wir gerade schon bei den Anzüglichkeiten sind, zum verlinkten Video passt dieses Lied (http://www.youtube.com/watch?v=EYkBgzyEDXk) äusserst gut *sarkastisch grins*
*Schandmauls <<Missgeschick>> auch empfehlen kann, das aber schon mal verlinkt hatte*

Edit die fünfte: Das Bild im ursprünglich mal verlinkten Beitrag sollte wohl eher Kasumi und Ayane, statt wie fälschlicherweise behauptet, Hitomi und Ayane zeigen. Dafür passt aber die Haarfarbe nicht, diese ist viel zu dunkel für Kasumi... Auch kommen die Kostüme so im Spiel nicht vor (das L. Hat sie jedenfalls nicht gefunden...) *das irgendwie seltsam ist*

Von Korrekturprogrammen, Computen und anderen modernen Problemen EigenDAU, Sinn?

Autor:  Eru-Jiyuka
Eigentlich wollte das L. ja... - der Satz kommt bekannt vor? Das könnte daran liegen, das sich auch diesmal etwas zwischen den geplanten Eintrag gedrängelt hat und das L. daher den einstigen Einstieg 1:1 übernehmen konnte (Und falls sich schon jemand gefragt hat, wo diesmal die Schleichwerbung ist... der hat sie soeben gefunden^^)

Jedenfalls war den Systemproblemen nach ein paar vergeblichen Versuchen über die Systemwiederherstellung nur durch komplettes Neuaufsetzen des Rechners beizukommen (zumindest für das L. als Informatik-DAU...) Dabei hat das L. In der Zwischenzeit folgendes mehr oder weniger interessantes herausgefunden:

1. Die Erklärung dafür, das (professionelle...) Systemadministratoren aussergewöhnlich oft Kaffee trinken gehen... das liegt daran, dass man bei gewissen Operationen (etwa dem Verschieben grosser Datenpakete) schlicht nichts anderes tun kann als abwarten und Tee trinken, wenn man nicht dem Ladebalken ellenlang bei der Arbeit zusehen möchte...

2. Grafikkarten weigern sich erstaunlicherweise zu funktionieren, wenn man ihnen nicht den gewünschten Leckerbissen aka Treiber zuführt... Wobei an den Komplikationen dabei das L. ausnahmsweise unschuldig war, denn es hat erst alles so gemacht, wie es die TreiberCD wollte (im Browser eine lokale Seite aufrufen lassen, dann das Setup-Programm auf der Festplatte speichern und dann dieses aufrufen...), was zu dieser hübsch-kryptischen Fehlermeldung führte...



Ein paar Spielereien mit Kompatibilitätsmodi und Benutzerkontensteuerung (Adminzugriff) (nicht lachen, das hilft bei Vista teilweise tatsächlich als einziges Mittel -.-) später liessen das L. genauso ratlos zurück wie zuvor... Funktioniert hatte es dann erst, als das L. die zu installierenden Dateien direkt von der CD aus startete... Warum die Routine denn etwas anders vorsieht, bleibt unklar und wäre noch zu ergründen^^

3. Verschlüsselte Container haben auch Nachteile. In casu die Tatsache, das alle verschlüsselten Daten in einer einzigen Datei versammelt sind und deren Speicherplatzverbrauch dadurch relativ gross ist.
(Allerdings nicht mehr als die Summe aller Teile natürlich^^) Dies führt bei Festplatten mit dem – zwar veraltetem aber scheinbar noch immer weit verbreitetem – Dateisystem FAT(32) zu Problemen, da dieses Dateien, die mehr als 4 GB Speicherplatz benötigen, kategorisch ablehnt... Dem L. blieb also (nach ein paar abenteuerlichen und daher nichtfunktionierenden Versuchen, zwei Rechner miteinander per USB kurzzuschliessen) nichts anders übrig, als dem Auslagerungsspeicherort mit convert l: /FS:NTFS klarzumachen, dass er sein Dateisystem auf NTFS (fragt bitte nicht, was diese Abkürzungen heissen wollen...) umstellen soll. Dieses hat die grosse Datei dann auch brav geschluckt^^

4. Iso-Images sind trotz sehr geringem Speicherplatzbedarf für DVDs erstaunlich endzeitlich. Brennt man versehentlich die falsche Datei oder macht sonst irgendetwas an den Einstellungen falsch, dann ist die DVD gleich futsch. Streng nach Murphy hat das L. den ersten Versuch natürlich versemmelt...
*froh ist, dass diese Scheiben nicht mehr allzu teuer sind*

Bedingt durch Punkt 1 der Erkenntnisse hatte das L. zwar genügend Zeit, aber leider keinen gesicherten Zugriff auf die benötigten Daten, weshalb er nicht am Artikel weiterschreiben konnte, und diesen nun mal vorsorglich auf unbestimmte Zeit verschiebt...

Da dem L. aber ohne Beweisbild ohnehin (und zu recht^^) niemand glaubt, dass er mit dem geplanten Artikel überhaupt jemals angefangen habe, bitte gleich auf den abschliessenden Spoilerknopf klicken... (Und der erste, welcher als Kommi hinschreibt, an welcher Stelle das wahnsinnige Korrekturprogramm von OpenOffice den gesuchten, korrekten Begriff hingebastelt hat, erhält 10 KT *das ganz ernst meint*)

Spoiler

Kleiner Aufmerksamkeitsheischender Zwischenbeitrag medien, Recht, eidgenössisches, Sinn?, Weg-Leitung

Autor:  Eru-Jiyuka
Da das sonst ja eh niemand liest, hat das L. hiermit extra einen Weblogeintrag verfasst, nur um seine geschriebenen Nachträge zu steinalten Einträgen anzukündigen^^ Gut... da das L. ohnehin nur 7 Stammleser hat, wird auch dieser Ankündigungsbeitrag wohl nahezu nicht beachtet werden...
Andererseits sind das auch nur 7 Leute, die man durch sein Geschreibsel maximal verärgern kann... was aber auch schon wieder eine Menge ist... Aber das L. ist stark abgeschwiffen, daher zurück zum Thema:

Killerspiele die 42. - Nachgetragen wurde ein kurzer Überblick des weiteren Werdegang der Sendung „Gameone“ und ein bissig-kritischer Kommentar des L. dazu.

gesunder Menschenverstand vs. Rechtsordnung - Nachgetragen wurde ein kurzer Bericht über die sehr erfreuliche fachliche Entwicklung von SOMMARUGA sowie eine relativ ausführliche Erklärung ihres neusten Gesetzesvorschlags und dessen Chancen.

Edit: Teilweise wird das L. aber auch von der Realität überholt. Sein Nachtrag zu SOMMARUGA ist leider schon wieder überholt. Aber wenn MERKEL aus dem Ausstieg vom Ausstieg des Ausstiegs der Atomenergie nach den Landtagswahlen wohl wieder aussteigen darf, darf das L. auch einen Nachtrag zum Nachtrag schreiben^^

Gestern, am 14.04.10 hat der Nationalrat den Gesetzesvorschlag von SOMMARUGA abgelehnt, dies mit dem Zusatz, „er möchte die Volksrechte nicht schwächen“ -.- Muss das L. wieder DANTE zitieren, oder wird auch so deutlich, dass es diese Argumentation gleichermassen für unsinnig und unzutreffend befindet?

Im Übrigen, der Nationalrat besteht zu 31% (62 Köpfe von 200 Personen) aus SVP-Mitgliedern... da muss man jetzt auch wieder keine Zusammenhänge erkennen, wenn man keine Zusammenhänge erkennen will -.-
(Spruch geklaut von PRIOL)


Wie auch immer, das L. flüchtet sich jedenfalls mal bis zum nächsten Anfall von juristischem Geschreibsel in die (praktische) Chemie^^

Von Prüfungen, Templern und anderen Übeln Frühlingsputz, Killerspiele, Recht , eidgenössisches, Steuern

Autor:  Eru-Jiyuka
Eigentlich wollte das L. ja direkt nach den Prüfungen von ihrem Ausgang berichten, aber... da kam noch etwas dazwischen. Hat das L. jemals erwähnt, dass es praktisches Steuerrecht hasst? Nein? Gut, dann halt eben jetzt... schliesslich hat es gefühlte 3 Monate an seine Steuererklärung verschwendet -.-

Aber zurück zur Sache, das L. hat seine Prüfungen überstanden und bestanden, gut bestanden sogar, wie ihm gesagt wurde^^ Jetzt hat es endlich etwas mehr Zeit für seine Hobbys, die Chemie, diesen Weblog hier, zum Go-Spielen und – damit macht der Titel auch endlich Sinn, wie man heute falsch sagt – für beziehungsweise gegen die Templer.

Non nobis domine, non nobis sed nomini tuo da gloriam – Diejenigen Weblogleser, welche genausolange auf die PC-Version gewartet haben, wie das L., werden nun schon wissen, worum es geht, den anderen wird's gleich erklärt. Das L. spricht natürlich von Assassin's Creed Brotherhood, ein wahrhaft episches Spiel, nicht nur die Parkourelemente oder das Kampfsystem sind sehr gut umgesetzt, auch die Geschichte ist erstaunlich gut recherchiert, mit Ausnahme des Protagonisten Ezio Auditore da Firence und seiner Familie scheint bisher (das L. ist im Story-Modus noch nicht sehr weit gekommen...) alles den historisch gesicherten Tatsachen zu entsprechen oder nur unwesentlich davon abzuweichen, was zumindest das L. dazu bringt, sich etwas genauer mit der realen Geschichte nicht nur der Tempelritter zu beschäftigen. Da sag noch einer, Computerspiele hätten keinen Lerneffekt^^ Dazu gesellt sich ein wirklich innovativer und zum Flair passender Multiplayermodus im Stil eines Katz und Maus-Spiels, der nicht ganz einfach zu erklären ist und weil das L. besser schwärmen kann, lässt er dazu lieber die Entwickler zu Wort kommen. Besser (oder zumindest länger...) sieht man das Spielprinzip bei Nils und Wolf's 30 Minuten mit.
Wie auch immer, jedenfalls ist dies eines der wenigen Spiele, bei dem das L. weiss, dass der Tag vorbei ist, wenn er anfängt zu spielen^^

Falls jemand, der diesen Blogeintrag liest genauso begeistert davon ist und mal mit bzw. gegen das L. spielen möchte, soll er sich irgendwie (Kommentar, ENS et cetera) bemerkbar machen, dazu ist das L. nämlich immer gerne bereit^^ (Wie auch zu einer Partie Go hier, aber das geht am Thema grad komplett vorbei...)

Aber das L. ist ein kleeeein wenig abgeschwiffen, es wollte ja eigentlich erklären, warum der nächste Blogeintrag trotz viel Zeit wohl erst Ende Monat erscheinen wird, dies liegt nämlich daran, dass das L. seinen Weblog erst einmal dem Frühlingsputz zukommen lassen möchte, sprich nicht mehr benötigte Einträge aussortieren sowie einige Nachträge zu bereits veröffentlichten Einträgen schreiben, wo sie nötig sind. Zudem braucht der geplante Eintrag noch etwas Recherche, denn das L. hat sich grosses vorgenommen, es wird anhand einer Verteidigungsschrift als Beispiel den Begriff der Trölerischen Beweisführung erklären und die Probleme einer zweigleisigen Verteidigung aufzeigen. Freuen Sie sich also auf geschickte Wendungen, seltsame latainische Ausdrücke und ganz vieeeeel Juraaa!

(Schleichwerbung muss auch mal sein^^ Und wenn wir gerade dabei sind -> Exit Wars – No more Heros in gut (oder wenn man das Spiel mochte) in besser und mit Cosplays^^)

Edit: Das L. hat in der Hitze des Gefechtes natürlich wieder einmal die Hälfte vergessen -.- Eigentlich wollte es nämlich noch lobend erwähnen, das Ubisoft bei der (für den Multiplayermodus notwendigen) Erstellung des Spielaccounts erfrischend wenig persönliche Daten wissen wollte, die mit einer Ausnahme auch alle hier auf Mexx über das L. ersichtlich sind, was es sehr erfreulich fand, wollten NCsoft bei Guildwars dazumal doch deutlich mehr wissen. (Eigentlich deutlich zu viel, wie das L. heute findet...) Deutlich weniger erfreulich fand er es jedoch, dass ein Programm mitinstalliert wird, welches automatisch alle auf dem Computer befindlichen Daten auf Cheatprogramme und ähnliches untersucht und die Ergebnisse an Ubisoft sendet. Dies kann man netterweise zwar abschalten, solange man nicht spielt, dies löst das Problem allerdings nicht dauerhaft, sodass das L. einfach alle Daten in einen Trucrypt-Container geschmissen hat... dann darf sich die Prüfsoftware mit der Verschlüsselung rumschlagen^^

Edit die Zweite: Schon wieder die Helvetik mit der Eidgenossenschaft verwechselt -.- Argh... das wird das L. wohl nie lernen...



Eru tsui te daiarī so no kemisutori – goban: gai・katsu Chemie, Edelsteine

Autor:  Eru-Jiyuka
Nun, es geht auf Ende Jahr zu und es steht zu befürchten, dass bald ein neues beginnt^^ Da werden selbst derart mürrische Personen wie das L. , welches Jahresrückblicke sonst ja eigentlich hasst (*sich dabei in guter Gesellschaft mit PELZIG wissen darf*), ein wenig sentimental. Hier denn nun (in alphabetischer, NICHT chronologischer Reihenfolge!) eine kleine Übersicht dessen, was das L. dieses Jahr in seinem Labor so alles hergestellt hat:



Wie jeder gute Jurist weiss, vernichtet man physikalische Beweise am besten durch verbrennen^^ Da das L. aus purer Paranoia immer sehr viel zu vernichten hat, gab es viel Asche als Rückstand, welche demnächst einmal zur Pottaschegewinnung Verwendung findet.

Der Umwelt und des L.s Geldbeutel zuliebe wurde das Ätzton, welches zum Lösen von Styropor verwendet wurde, stets redestilliert und ständig wiederverwendet. Selbst bei solch undichten Apperaturen, wie das L. sie verwendet hat, konnte das selbe Volumen an Ätzton mindestens fünf mal verwendet werden.

Benzol ist, obwohl giftig und erwiesenermassen krebserregend, eine der wichtigsten organischen Substanzen , und derart vielseitig verwendbar, dass es eine Schande wäre, es nicht einmal hergestellt zu haben^^ Interessant ist dabei, das das Produkt in einer höheren Reinheit anfiel, als zu erwarten gewesen wäre, gemäss Vorschrift sollte das Erstdestillat nämlich stark orangerot verfärbt sein. Diese liess jedoch auch nur wenige Minuten auf höchster Stufe kochen, das L. musste jedoch 8h lang konstant heizen, damit wenigstens ein paar Tropfen übergingen...

Aus den angefallenen Resten vom letzten Bleigiessen hat das L. diesen, ursprünglich mal glänzend blanken, Bleikristall zusammengeschmolzen. Wie man an der eindrücklichen Oxidschicht sieht, ist das doch schon etwas her und der Zahn der Zeit hat erbarmungslos zugeschlagen^^ Sollte mal wieder umgeschmolzen werden...

Eines der Lieblingsexperimente des L. ist definitiv die Boraxperlenprobe. Einerseits ist die Dehydration des Dinatriumtetraborat Decahydrats äusserst eindrücklich (bläht sich erst auf und zieht sich dann zusammen, das Salz^^) andererseits sind die gefärbten Produkte ästhetisch ansprechend , wie hier anhand einiger ausgewählten Perlen hoffentlich gut ersichtlich ist

Auch das anfallende Abwasser eines üblichen Entfeuchters kann im Labor durchaus Verwendung finden, besteht es doch aus (weitestgehend) reiner Calciumchloridlösung. Daraus lässt sich durch Eindampfen das Anhydrat, und aus diesem wiederum durch stöchiometrische Zugabe von Wasser das Hexahydrat gewinnen. Das Anhydrat kann als Wärme-, das Hexahydrat als Kältemischung mit Dihydrogenmonooxid verwendet werden.

Ein Schauexperiment, von dem wohl schon jeder, der auch nur am Rande etwas mit Chemie zu tun hat, hörte, ist der chemische Garten. Dabei „wachsen“ durch eine semipermeable Membran, osmotisch bedingt bestimmte Schwermetallsilikate (und auch Alaune) als fraktale „Pflanzen“ innerhalb von flüssigem, gering konzentriertem Alkaliwasserglas. Wies aussieht, wenn man es nicht hinkriegt, dazu weiter unten.

Chloroform ist wenn nicht das wichtigste, so zumindest eines der wichtigsten organischen, halogenierten Lösungsmittel. Es hat zudem den Vorteil, nicht entflammbar oder giftig zu sein, und siedet zudem relativ niedrig (61°C), sodass es sich gut abdestillieren lässt. So soll es etwa bei der leider noch in ferner Zukunft liegender Extraktion von Koffein aus schwarzem Tee als Extraktionsmittel Verwendung finden...

Die erste Vorstufe für die Handtzsche Pyridinsynthese, daraus wird später mal Acetatessigester als eigentliches Edukt... Leider kristallisiert meine (nahezu) wasserfreie Essigsäure nicht schön aus... aber das tun meine Substanzen irgendwie nie. Auch das Benzol und die Ameisensäure wollen nicht dort gefrieren, wo sie es gemäss der Literatur sollten...

Ein freies Halogen wie aus dem Lehrbuch... naja, fast jedenfalls. Leider ist bei der nasschemischen Darstellung etwas Wasser übergeschwappt, welche das hübsche Iod nun langsam aber sicher zu Iodwasserstoffsäure dissoziert. Dementsprechend stechend riecht die Substanz auch, erinnert geruchlich an eine Mischung aus Chlorwasser und Spermin o.O

Die kleine Kupfer(II)-Salzreihe war ursprünglich mal dazu gedacht Glycerin zu oxidieren... dazu unten mehr. Jedenfalls wurde erst Kupfer(II)-sulfat geglüht um das Anhydrat zu erhalten. Dies wurde dann mit Natronlauge zum Hydroxid, und dieses durch Erhitzen zum Oxid überführt, dem eigentlichen Oxidationsmittel.

Nun ja, das Ansetzen von Lösungen ist nun nicht derart hohe Kunst, aber es zählt halt auch zu den Handgriffen im Labor. Man nehme also Lackmus, Wasser und einige Tropfen Ethanol... Die Lösung wird im sauren Rot und im basischen Blau.

Das instantive auskristallisieren einer übersättigten Natriumacetatlösung ist ebenfalls ein Klassiker unter den Schauexperimenten (Im Netz unter „Hot Ice“ bekannt). Mit Kristallisationskeimen lassen sich sogar ganze Figuren (etwa „Eisberge“) giessen. Beides hat das L. aus bislang unbekannten Gründen leider noch nicht hingekriegt, er hat sich das Acetat aber auch eher für die Aufkonzentration von Essigsäure hergestellt. Die Henderson-Hasselbalch-Gleichung liesse sich daran auch noch praktisch nachvollziehen, wie dem L. gerade so einfällt...

Natriummetasilikatlösung hat hingegen kaum einen anderen Verwendungszweck (gut, man könnte damit noch bleichen oder alte Motoren unschädlich machen...) als zur Membranbildung für ein bereits genanntes Schauexperiment. Hier zeigt sich dann auch sehr schön, wieso alkalische Substanzen nicht in Glasbehältern aufbewahrt werden sollten... sie sind nämlich in der Lage, das Glas anzugreifen (Verätzung). Das benutzte Pillenglas kann wohl weggeworfen werden -.-

Auch zu den eher banalen Labortätigkeiten zählt das Ansetzen von Phenolphtaleinlösung, auch wenn Phenolphtalein neuerdings möglicherweise krebserregend sein könnte und deshalb als giftig eingestuft ist. Wichtig ist hier nur, dass der Reinstoff (weisses Pulver) in Wasser unlöslich ist, weshalb besser in Ethanol gelöst wird. Üblich sind Konzentrationen von 0.1-3%, das L. hat hier 1.35% genommen...

Polystyrol herzustellen ist ein überaus spassiges Verfahren und zudem eine echte Alternative zu den (zumindest hierzulande) hohen Entsorgungskosten für Styropor. Je nach gewähltem Verfahren kann das Polystyrol in Korn-, Flocken- oder Kugelform und sogar als (teilweise zersetztes) Glas erhalten werden.

Das L. hat sich, inspiriert durch  shinpachis Schwärmereien über die Biodiversität auch ein wenig an der Botanik versucht, und dabei zumindest insofern Erfolg gehabt, als das er die Blätter seiner Salbeipflanze ernten konnte, bevor der grosse Wintereinbruch kam... *daraus mal Thujon und 1,8-Cineol extrahieren will*

Eines der Erstlingswerke waren Spielereien mit Chlorwasserstoff, streng nach der Anleitung des Kosmos-Kastens natürlich^^ Daraus resultierte ein wenig Salzsäure mit noch unbekannter Konzentration. *das mal tirtrieren sollte*

Aus Jux und Dollerei hat das L. letzthin die tierische Fette seiner Mahlzeiten extrahiert. (Einmal aus Speck und einmal aus Käse) Diese Triglyceride werden demnächst mal auf Sättigung und Reinheit untersucht...

Doch wie bei jeder klassischen Entwicklung muss man hinterher feststellen, dass viele Bilder nichts geworden sind (Spruch geklaut von MALMSHEIMER):



So ist es etwa bei Entnahme der Fettprobe sehr dämlich, zu warten, bis das Fett erstarrt ist und es dann vom Blech kratzen zu wollen, da dabei jede Menge Schlonz mitgeschleppt wird. Besser wäre es gewesen, das flüssige Fett noch heiss zu filtrieren...

Ebenso schlecht waren die Lototippe des chemischen Gartens. Beim 1. wurde zu viel Wasser zugegeben, sodass die Lösung nicht mehr konzentriert genug war und die „Pflanzen“ nur etwa bis zur Hälfte wachen konnten. Beim 2. hingegen wurden versehentlich erst die Schwermetallsalze zugegeben und dann mit Wasser aufgefüllt. Durch diese Turbulenz schien die Membran zerstört worden sein, sodass kein osmotischer Effekt entstehen konnte...

Auch von Misserfolg gekrönt war der Versuch Glycerinaldehyd herzustellen. Nach der Literatur sollte es sich dabei um weisse Kristalle handeln, beim L. kam nach Kochen mit Oxidationsmittel und anschliessender Filtration nur ein gelb-brauner viskoser Schlonz raus, der stechend roch...

Eine schlechte Idee war es auch, Natriumhydroxid mit einem simplen Spiritusbrenner schmelzen zu wollen, da hätte eigentlich schon von vornherein klar sein müssen, dass die Leistung dafür viel zu gering ist... Alles, was damit erreicht werden konnte war eine braune Verfärbung des Natriumhydroxids -.-

Ebenso klug war es natürlich, ein Gemenge von Natriumhydroxid und Natriumbenzoat (Edukte für die Benzolsynthese) offen stehen zu lassen, weil man vergessen hatte, das Natriumhydroxid hygroskoptisch ist. Das zusammengeflossene Etwas dürfte nun wohl hauptsächlich aus Natriumcarbonat und Wasser bestehen. Eventuell lassen sich noch zwei oder drei Tropfen Benzol gewinnen, wenn man das Gemisch trocken per Destille „rüberfeuert“, aber im Wesentlichen dürfte es unbrauchbar sein...

Desweiteren sollte man die Macht der Natur nie unterschätzen. Der gepflanzte Fingerhut ist bedauerlicherweise brutal von einer Schneewehe ermordet worden, bevor er blühen konnte. -.- *Requiescat in pace in Justin Law manier zitier*

Fürderhin wäre die verwendete Methode zum Recycling von beim Arbeiten mit Kaliumpermanganat anfallenden Braunsteinresten noch deutlich verbesserungswürdig. Die Reste einfach in wässrige Suspension zu halten und darauf zu warten, dass sich das Wasser verziehen möge, ist etwas kurzsichtig und nicht sehr erfolgversprechend...

Zum Eisen(III)chlorid muss es schliesslich etwas weiter ausholen. Da hatte das L. nach einer Vorschrift von VC gearbeitet, dabei sind ihm jedoch gleich ein ganzes Bündel von Fehlern unterlaufen. Die Kategorie „Das üben wer noch mal“ präsentiert nun also folgenden Fehlerkatalog:

1. Stahlwatte anstelle von Eisenpulver verwendet -> damit schleppt sich eine Kohlenstoffverunreinigung ein.
2. Vorschrift falsch ausgelegt -> Es stand, dass man solange Wasserstoffperoxid zugeben soll, bis sich keine Blasen mehr bilden. Dies meinte offenbar nur, dass vom Gemisch selbst keine Blasen mehr ausgehen sollen, nicht aber bei der Mischung mit Wasserstoffperoxid, da dieses auch noch bei der zehnfachen angegeben Menge zersetzt wurde. Ergo, hat das L. viel Wasserstoffperoxid verschwendet...
3. fehlerhaftes Farbenverständnis -> Die tiefbraune Farbe bedeutet im Gegensatz zur leicht verwechselbaren tiefgrünen Färbung nicht, dass zuwenig, sondern zuviel Wasserstoffperoxid zugegeben wurde. Das L. hat die Reaktion also viel zu spät abgebrochen...
4.Vorsichtig eindampfen meint offenbar ein noch schonenderes Verfahren als es niedrigen Stufen einer Herdplatte auszusetzen...

Jedenfalls ergab sich am ende ein braunrotschwarzer Schlonz, mit welchem zwar wenigstens der Thiocyanat-Nachweis funktioniert, aber dafür nichts weiter... Wahrscheinlich müsste man das Produkt erst komplett lösen, dann filtrieren und das Filtrat erneut schonend eindampfen, ums halbswegs rein zu kriegen...

Abschliessend auf besonderen Wunsch vonMagicFire ein paar hübsche Bilder von des L.s Edelsteinsammlung:



(Von Links nach Rechts und von Oben nach unten:
Achat, Amazonit, Amethyst, Aragonit, Aventurin,
Azurit, Baryt, Bergkristall, Bernstein, Blaue Koralle, Bleiglanz,
Botswanaachat, Buntkupferkiesel, Butterjade, Calcedeon, Calcit,
Carneol, Charoit, Chrysokol, Chrysopras,
Chryropras, Disthen, Dumetroit, Falkenauge,
Fluorit, Friedensachat, Fuchsit, Gagat, gebänderter Dolomit, Granat,
Halit, Hämatit, Heliotrop, Howlith, Iolith,
Jade, Kupfer, Labradorit, Landschaftjaspis, Lapislazuli,
Larimar, Leopardenjaspis, Magnesit, Magnetit, Mahagoniobsidian, Malachit,
Olivin, Onyx, Perlmutt, Pyrit
Quarz, Regenbogenfluoritdiamant, Regenbogenfluorit, Rhodonit,
Rosenquarz, roter Jaspis, rotes Tigerauge, Rubin, Rutilquarz,
Saphir, Schneeflockenobsidian, Silicium, Smaragt, Smaragtit,
Smithsonit, Sodalith, Sonnentein, Sternachat Donnerei, Tigerauge,
Tigereisen, Türkis, Turmalin, Unakit, Vanadinit, violetter Opal, Zebrajaspis)


Sooo, das wars dann wohl für die nächsten drei Monate *Noch viel lernen muss, weil Prüfungzeit bald wieder beginnt*

Des L.s täglicher Wahnsinn in 106 oder mehr Zeichen – Teil 16 Chemie, medien, Sinn?

Autor:  Eru-Jiyuka

Eigentlich wollte das L. nach dem letzten Eintrag nicht so schnell einen weiteren Verfassen, doch wenn der Boulevard-Journalismus Nr. 1, der Blick am Abend, zum fröhlichen Spiel „Wer findet die meisten Fehler in einem chemischen Artikel“ einlädt, muss das L. einfach mitmachen^^

Das L. listet hier nur die Fehler (im Zitat) und seine Korrekturen dazu auf, wer das Machwerk im Volltext lesen will, soll sich per Kommentar melden, das L. übermittelt das komplett (ca. ½ Din-A4-Seite) dann gerne per E-Mail. Vielleicht entdeckt ja jemand noch mehr Fehler^^

Zur Sache: Es beginnt schon mit dem Titel „Tu die Ameise in den Tank“ - Es geht jedoch nicht um Ameisen, sondern um Methansäure, welche auch Ameisensäure genannt wird. Diese lasche Überschrift ist jedoch nur der Beginn des Grauens...

  • Stichwort Wasserstoff: Wäre es nicht fantastisch, wenn der Auspuff praktisch nur Wasserdampf ausstossen würde?“ - Wasserstoff (H2) ist nicht Wasserdampf (H2O(g))!

  • Wasserstoff ist extrem leicht entflammbar und muss deshalb in sperrigen Druckflaschen gelagert werden“ - Yay, gleich drei Fehler in einem Satz -.- Erstens lautet der korrekte Fachbegriff „hoch entzündlich“, zweitens muss es nicht deshalb in Druckflaschen gelagert werden, sondern weil es aufgrund der geringen zwischen-molekularen Kräfte bei Raumtemperatur gasförmig und zudem leichter als Luft ist. Drittens sind Druckflaschen nicht zwingend sperrig, es gibt auch sehr kleine, die dafür aber auch nur ein geringes Fassungsvermögen haben.

  • Sie wandeln Wasserstoff in Ameisensäure um“ - H2 kann man ohne weiteres Edukt behandeln, wie man will, es wird alleine nicht zu HCOOH...

  • Diese ist schwer entflammbar“ - NEIN, (wasserfreie) Ameisensäure brennt wunderbar mit geisterhafter blauer Flamme, siehe hier

  • Dadurch lässt sie sich leicht und ungefährlich lagern“ Ameisensäure ist ätzend und zerfällt autokatalysiert in giftiges, gasförmiges Kohlenstoffmonoxid, weshalb sie auch nicht in Glasflaschen (ohne Ablassventil) aufbewahrt werden soll.

  • Den Wasserstoff (H)“ - Wasserstoff hat die Formel H2, immer noch...

  • in Ameisensäure (CH2O2)“ - Die Strukturformel von Ameisensäure ist HCOOH, CH2O2 kann auch mindestens eine andere, zugegebenermassen exotischere, Substanz meinen

  • können wir mir unserer Technologie Häuser völlig von Stromnetz abkoppeln“ - Wasserstoff wird, wie im Bericht auch richtig dargestellt, durch Elektrolyse von (leicht schwefelsaurem) Wasser gewonnen.

  • Es entsteht kein CO2 – ja nicht einmal Wasserdampf“ Natürlich entstehen bei der Analyse eines Produktes die früheren Edukte, hier also H2 + CO2. Ebenso selbstnatürlich entsteht bei der Verbrennung von Wasserstoff Wasserdampf (2 H2 + O2 -> 2 H2O).

    Insgesamt also (die Titel-Unschönheit nicht mit eingerechnet) 12 sachliche Fehler auf nicht einmal einer Seite Text... Das toppt selbst die 13 sachlichen Fehler auf 8 Seiten im Magazin Welt der Wunder zum Thema „körpereigene Drogen“. (Und, NEIN, das L. wird jenen Artikel nicht auseinander nehmen^^) Daher gibt's für den verantwortlichen Redakteur nur eins: Note 6, Setzen!

PS: Bevor mir die Stammleser erboste ENS schreiben ; das war natürlich nicht der lange angekündigte chemische Artikel, welchen das L. schreiben wollte. Jener, welcher folgt dann gegen Ende des Jahres... habt noch ein wenig Geduld, ja? ^^

Edit: der Link funktionierte nicht richtig. Das L. hat ihn jetzt durch die exact gleiche Adresse ersetzt und jetzt funktioniert er o.O Kann nun irgendjemand erklären, warum das so war? Technik halt...

Fragwürdiger Tierschutz AVS!, Jugendschutz, Recht , eidgenössisches, Tierschutz

Autor:  Eru-Jiyuka
Hier hat das L. ein kleeeines Problem, denn für diesen Eintrag braucht er ein neues Warnsticker für Leute mit schwachen Nerven, also solche wie ihn. NSFSS! (Not Safe for skittish souls!) würde wohl etwas unschöne Assoziationen wecken und NSFTFOH! (Not Safe for the faint of heart!) ist viel zu lang und klingt eher nach einer chemischen Strukturformel... Das L. beschliesst deshalb einstimmig, zukünftig den Ausdruck AVS! (Actually very shocking!) dafür zu verwenden.


Das L. bittet jedoch ausdrücklich darum, die Warnung – auch wenn sie etwas flapsig formuliert ist – ernst zu nehmen und die damit markierten Artikel zu überspringen, jedenfalls definitiv nicht die ihnen innewohnenden Spoiler-Tags zu öffnen, sofern der Leser nicht mit wirklich unschönen Bilder/Tatsachen konfrontiert werden möchte oder generell schlechte Nerven hat!

Edit: Notiz an sich selbst: DIE HELVETIK (1798-1803) IST LÄNGST VORÜBER!!! Die korrekte Bezeichnung lautet "Schweizerische Eidgenossenschaft", also muss das Schlagwort auch "Recht , eidgenössisches" heissen... *es geändert hat und hofft, das irgendwann auch in den Kopf zu kriegen* War aber auch spät gestern^^

gesunder Menschenverstand vs. Rechtsordnung Agent Provocateur, Grundrechte, Recht , deutsches, Recht , eidgenössisches

Autor:  Eru-Jiyuka
Eigentlich hatte das L. ja gedacht, den Themenkomplex „Agent Provocateur“ mittlerweile zu Genüge behandelt zu haben. Der Rummel um Tatort Internet [1] ist etwas zuneige gegangen, FIALAs Gefasel hatte glücklicherweise den selben Effekt wie eine Dienstaufsichtsbeschwerde üblicherweise, und nur die drei grossen Fs (Fristlos, Formlos, Fruchtlos) bewirkt. Tja, falsch gedacht, nicht nur aller guten Dinge sind drei...

[IRONIE-Modus aus, JURA-Modus ein]

Wie bereits erwähnt, tritt ab dem 01.01.2011 eine neue, von Volk und Ständen angenommene, gesamt-schweizerische Strafprozessordnung in Kraft. Diese änderte neben anderem auch die Bestimmungen zur verdeckten Ermittlung, die sich (jedenfalls im Kanton Zürich [2]) bisher nach dem Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE) richteten. Auch dieses verbot „Agent Provocateur“ eigentlich, liess aber in Fällen, in welchen davon ausgegangen werden musste, dass eine der (im Normenkatalog genannten [3]) Straftaten verübt werden sollte, die verdeckte Ermittlung ausdrücklich zu. [4] Die zuständige Norm der schweizerischen Strafprozessordnung verlangt hingegen, dass ein Verdacht bestehen muss, der auf eine begangene Straftat, welche im Normenkatalog der neuen Strafprozessordnung genannt wird [5], hinweist. Damit soll korrekterweise mit den (verdeckten) Ermittlungen erst dann begonnen werden, wenn zumindest Anhaltspunkte für den Versuch einer Straftat bestehen und nicht bereits dann, wenn der Verdacht nur (straflose) Vorbereitungshandlungen zu umfassen vermag. Dies bewirkt, dass unnötige Verfahren und Prozesse vermieden werden, und die Ermittlungsarbeit insgesamt effektiver und weniger kostenintensiv wird.

Die Schwyzer Behörden sahen das offensichtlich anders, denn sie haben aufgrund dieser, als Gesetzeslücke empfundenen Situation ihre Polizeiverordnung um einen Passus erweitert, der schlechter kaum geschrieben sein könnte. Gemäss diesem dürfen künftig nämlich bereits dann verdeckte Ermittlungen erfolgen, wenn hinreichend vermutet werden kann, dass strafbare Handlungen verübt werden können. [6]

Besser ausgedrückt: Wann immer eine Person eine Straftat [7] begehen könnte, darf gegen sie verdeckt ermittelt werden. Dies lässt nicht nur sämtlichen Respekt vor der verfassungsrechtlich garantierten Verhältnismässigkeit [8] vermissen, sondern kann auch weitreichendere Folgen haben, da ein solcher Verdacht dazu ausreicht, Observationen [9], Überwachungen [10] oder erkennungsdienstliche Massnahmen [11] durchzuführen. Da die Schwyzer Polizeiverordnung nicht formelles Gesetz sondern blosser Rechtserlass (auf Verordnungsstufe) ist, und dem hier beleuchteten Paragraphen weder ein sinniges öffentliches Interesse zugrunde liegt, noch er ausschliesslich in Fällen ernster, unmittelbarer und nicht abwendbarer Gefahr angewandt werden kann, ist er nicht ausreichend gerechtfertigt, Grundrechte (schwer) einzuschränken. [12] Die Norm ist daher verfassungswidrig, weil sie gegen die Grundrechte auf Schutz der Privatsphäre [13], auf Schutz vor Willkür [14] und (subsidiär) auf persönliche Freiheit [15] verstösst. [16]

Die Bundesrätin und Vorsteherin des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartamentes SOMMARUGA, möchte diese „Gesetzeslücke“ nun gesamt-schweizerisch wie folgt „schliessen“: die zuständige Instanz, die bisher nationale Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK), die strenggenommen kein Ermittlungsorgan sondern Dienstleistungsbetrieb für Recherchen und nationale Analysen zum Thema ist [17] , spätestens bei Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden jedoch denselben Bestimmungen unterliegt, soll künftig dem Kanton Schwyz unterstellt werden. Dadurch, so erhofft sich SOMMARUGA, würde die Schwyzer Polizeiverordnung gesamt-schweizerisch wirksam und das Ungemach der schweizerischen Strafprozessordnung liesse sich umgehen. Diese Ansicht geht gleich mehrfach fehl, da die Zuständigkeit für die Strafprozessordnung(en) beim Bund liegt, sodass abweichende Normen in kantonalen Gesetzen nichtig sind [18], weil sie gegen das aus dem Subsidiaritätsprinzip abzuleitende Zuständigkeitsprinzip verstossen. [19] Desweiteren würde die KOBIK mit der Unterstellung von nationalem zu kantonalem Betrieb degradiert, womit gemäss dem Souveränitätsprinzip [20] die Kompetenzen zur (bedingungslosen) Zusammenarbeit mit den Behörden des KOBIK an der Kantonsgrenze enden müssen, und sie über diese hinaus nur in Fällen formeller Amts- und Rechtshilfe agieren könnten. Im Extremfall könnte diese „Lösung“ wohl sogar die Aufklärung von Straftaten verhindern, da die durch die KOBIK mittelbar mitgetragene verfassungswidrige Norm zu Beweisverwertungsverboten führen könnte.

Die einzig korrekte „Lösung“ wäre es, die schweizerische Strafprozessordnung im Sinne der Formulierung des alten Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung zu ändern, wie es auch BRUNNER (leitender Zürcher Oberstaatsanwalt) und JOSITSCH (Strafrechtsprofessor der Uni Zürich) sagen beziehungsweise fordern. [21]

[IRONIE-Modus ein, JURA-Modus aus]

Hierbei merkt man leider schön schaurig, dass SOMMARUGA keine Juristin ist. [22] Sie versucht einem komplexen, formaljuristischem Problem mit gesundem Menschenverstand und scheinbar praktikablen Ideen zu begegnen – das geht regelmässig schief... Zu ihrer Ehrenrettung sei gesagt, dass sie das Departement zugeschoben bekam, weil's sonst niemand haben wollte, und sie sich nicht freiwillig in unbekanntes Terrain begeben hat. Dennoch muss sich das L. dringend überlegen, ob es noch länger SP wählen soll, denn in letzter Zeit häufen sich Vorfälle, die ihm gar nicht behagen...

So, genug der Lästereien, nächstes Mal kommt vielleicht endlich mal wieder was chemisches dran^^

Edit: Das L. hätte das nie gedacht, aber es gibt tatsächlich erfreuliches zu SOMMARUGA und ihrer Politik zu berichten. Sie hat nämlich einen Gesetzesvorschlag in die Vernehmlassung geschickt, welcher in der Lage ist, eine grosse – und wie das L. findet auch gefährliche – Gesetzeslücke zumindest zum Teil zu schliessen.

Sie möchte nämlich, dass Volksinitiativen (Anträge auf (teilweiser) Revision der Verfassung) vor ihrer Abstimmung vor dem Volk künftig auf Grundrechtsverletzungen und Verträglichkeit mit internationalem Völkerrecht (sprich EMRK) prüfen. Damit würde endlich einmal die Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesebene eingeführt, die, wie man in der Vergangenheit an durchgewunkenen m.E verfassungswidrigen Initiativen schön-schaurig gesehen hat (Minarettinitiative [Glaubensfreiheit], Ausschaffungsinitiative [Gleichheitsgebot, Übermassverbot]), dringend notwendig ist.

Zudem würde eine solche Rechtsnorm auch zukünftig vor (offensichtlich) verfassungswidrigen Intiativen schützen. Es muss ausdrücklich betont werden, dass die Initiative zur Einführung der Todesstrafe (zur Auffrischung dazu bitte hier klicken) nur deshalb nicht zur Abstimmung gelangte, weil die Initianten selbst die Initiative zurückzogen! Und dass obwohl der Wortlaut der Initiative klar gegen Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BV verstiess, welcher lapidar feststellt: „Die Todesstrafe ist verboten“.

Des weiteren, wäre die vorgeschlagene Rechtsnorm auch durchaus in der Lage, Kosten einzusparen, da die vorgängige Prüfung von Initiativen und deren daraus eventuell folgenden Verwerfung bedeutend weniger Zeit und Geld verbraucht, als ein hinterher folgender Prozessfall, welcher aufgrund des Demokratieprinzips in jedem Fall formell durch den kompletten eidgenössischen Instanzenzug führen müsste, bevor er erst in Strassburg wirklich materiell geprüft werden kann.

Wird nämlich ein solcher Fall vor dem EMRG gewonnen, muss das beklagte Land dem Kläger das sogenannte „negative Klageinteresse“ sprich seine Auslagen sowie eine Entschädigung für das erlittene Unrecht entrichten. Je nach Bedeutung des Falls kommen so leicht 6-8 stellige Beträge mit noch weit höheren Streitwerten zusammen... Dem gegenüber stehen die weit geringeren Kosten für die Gutachter (frei geschätzt je nach Fall wenige 1000 bis 100'000 Fr.) welche ohnehin schon heute für die formale Prüfung von Initiativen beigezogen werden, sodass die materielle Prüfung gleich im Anschluss durchgeführt werden könnte.
(die ja nicht so schwer sein kann, wenn's das L. auch hinkriegt...)

Dieser Gesetzesvorschlag wäre daher eine deutliche Sicherung der Grundrechte und ist m.E nur zu begrüssen, auch wenn er dem L. noch nicht weit genug geht. Noch besser gefallen würde ihm nämlich ein eigentliches Verfassungsgericht, welches die Bürger kostenlos anrufen können, um Gesetze und Verwaltungsakte auf Bundesebene auf Verfassungskonformität prüfen zu lassen. Solche Gerichte gibt es in verschiedenen Ländern (sogar im stark grundrechtsfeindlichen Deutschland), seltsamerweise aber nicht in der Schweiz... Nachdem in Zürich das Geschworenengericht nun auch endlich abgeschafft wurde, wüsste das L. auch schon genau, wo es dieses hypothetische Verfassungsgericht hinstellen würde^^

Unsere schwangere Vogelpest (SVP) hat natürlich auch schon mit dem weniger weitgehend Vorschlag von SOMMARUGA echte Probleme und faselt schon wieder von „Entmündigung des Volkes durch fremde Richter“ ... Dabei müssen sie offenbar in ihrer Hysterie übersehen haben, dass die materielle Grundrechtsprüfung hierzulande durchgeführt würde, mithin die Gutachter bzw. Richter also durchaus einheimisch wären... Bei der Initiativvergangenheit dieser „Volkspartei“ wird deren Verärgerung über die zu erwartende neue Regelung allerdings durchaus verständlich *fies grinst*^^

Wie auch immer, jedenfalls freut das L. diese fachliche Veränderung SOMMARUGAs sehr^^ Offenbar hat ihr der neue Berater, der vor einiger Zeit eingestellt wurde, sichtlich gut getan^^


Edit: Fehlende Verlinkung zum Artikel zur Todesstrafeninitiative nachgetragen

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[1] Stellvertretend für alle Berichte sei an dieser Stelle GOLENIAs wunderbare Zusammenfassung verlinkt

[2] § 106 c (ZH)StPO verweist ausdrücklich auf das BVE

[3] vgl. Aufzählung von (Neben- und Spezial-)Strafnormen in Art. 4 Abs. 2 BVE

[4] Art. 10 Abs. 1 i.V mit Art. 4 Abs. 1 lit. a BVE

[5] vgl. Aufzählung von (Neben- und Spezial-)Strafnormen in Art. 286 Abs. 2 (CH)StPO
Man ersieht, dass der Normenkatalog zwar erweitert wurde, die Sammlung jedoch hauptsächlich vom BVE übernommen und aktualisiert wurde...

[6] § 9d Abs. 1 lit. a) Schwyzer Polizeiverordnung

[7] Wichtig festzuhalten ist hier, dass § 9d Abs. 1 lit. a) Schwyzer Polizeiverordnung nicht auf den Normenkatalog der schweizerischen Strafprozessordnung abstellt, mithin also sämtliche Straftaten, auch blosse Übertretungen wie etwa das Verletzen der Verkehrsregeln durch falschparkieren oder Straftaten aus dem Nebenstrafrecht wie etwa Urheberrechtsverletzungen, der Norm genügen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Genehmigungsverfahren der verdeckten Ermittler sich sinngemäss nach den Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung dazu richtet. (§ 9d Abs 3 Schwyzer Polizeiverordnung)

[8] Art. 5 Abs. 2 BV

[9] § 9a Abs. 1 Schwyzer Polizeiverordnung

[10] § 9a Abs. 2 lit. a) Schwyzer Polizeiverordnung

[11] § 14 Abs. 2 lit. c) , darunter fallen nach § 14 Abs. 1 lit a)-e) die Registrierung von Finger- und Handflächenabdrücken, Haar-, Speichel- und Handschriftenproben, Foto- und Videoaufnahme, sowie eine Art äussere „Leibesvisitation“.

[12] Art. 36 BV
Vgl. Allgemeine Bedingungen zur Grundrechtseinschränkung, etwa MARANTELLI-SONANINI, <<Einführung in das öffentliche Recht, Band 1>> S.74-91. Der Einwand der polizeilichen Generalklausel, wie sie BGE I 327 E. 4.2 aufstellt, ist hier m.E nicht statthaft, da diese nur Massnahmen, nicht aber Rechtserlasse rechtfertigt.

[13] Art. 13 BV

[14] Art. 9 BV

[15] Art. 10 Abs. 2 BV

[16] Auf eine ausführlichere Grundrechtsprüfung, welche durchaus sinnig sein könnte, wird an dieser Stelle aus Zeitgründen verzichtet.

[17] Vgl. KOLLER, <<Cybersex>>, S.48

[18] Zwar kennt das eidgenössische Recht – ausser bei Unstimmigkeiten zwischen Kantonsverfassungen und der Bundesverfassung – eigentlich keine derart strikte Richtlinie, wie etwa das deutsche Recht , welches in Art. 31 GG lapidar feststellt: Bundesrecht bricht Landesrecht , dennoch kann dies hier ausnahmsweise analog angewendet werden, da durch die Vereinheitlichung der schweizerischen Strafprozessordnung den Kantonen gerade diese Zuständigkeit entzogen werden sollte, womit Art. 46 Abs. 1 BV in Kraft tritt und das Bundesrecht umgesetzt werden muss.

[19] Art. 5a mit Verweis auf Art. 3 Satz 2 und Art. 42ff. BV

[20] Art. 3 Satz 1 BV

[21] Zitiert nach NZZonline vom 09.12.2010

[22] Wiki-Nachweis

Des L.s täglicher Wahnsinn in 106 oder mehr Zeichen – Teil 15 Agent Provocateur, Recht , eidgenössisches, Sinn?

Autor:  Eru-Jiyuka
Als Mitte letzter Woche bekannt wurde, dass ab dem 1. Januar 2011 Agent Provocateurs in Chatrooms nicht mehr eingesetzt werden dürfen, hat die Nachricht das schweizerische Äquivalent zu von der Layen, Doris Fiala (FDP), natürlich gleich wieder auf den Plan gerufen. Die Polizei müsse potentiell entschlossene Personen weiterhin zu versuchten Straftaten anstiften und deswegen festnehmen dürfen, ansonsten lachen sich die Täter ins Fäustchen (sic!)

Äh, ja, durchaus verständlich, wenn mir jemand meine Arbeitsbeschaffungsmassnahme wegnehmen wollte , wäre ich auch sauer^^ Aber nein, selbstverständlich geht es ja nur ums Wohl der Kinder bzw. um Sicherheit vor Föderalismus. Was genau gesichert wird, wenn die Polizei Täter produziert, habe ich zwar noch nicht verstanden, aber irgendeinen Sinn wird das wohl schon ergeben und wenn der im blossen Wahlkampf liegt...

Wie kommt den das L. jetzt von „Kinderschützern“ zur keuschen Jugend? Zugegebenermassen, selbst für seine Verhältnisse ein harter Übergang, aber irgendwas wird sich schon finden lassen... ah ja, Fanatismus!

Gewollt zementieren sie alle Klischees über die christliche Kirchen – das hat bisher noch nicht mal die Junge Union geschafft – , erwählen ihren als bestmöglichen Lebensweg und versuchen diesen jedem aufzudrängen, der es (nicht) hören will. Mit der passenden Musik im Hintergrund ist's zwar sehr lustig zu lesen, aber argumentativ dennoch eine komplette Katastrophe... Dagegen lässt sich natürlich einwenden, dass alles gefaked sein kann... Alleine, dass sie unter ihren Offizinellen einen bekennenden Furry dulden, sollte eigentlich schwer zu denken geben... Evt. ist aber einfach die Gutgläubigkeit gepaart mit Naivität und partieller Intoleranz grenzenlos, ist ja nicht so als gäbe es keine grenzdebilen Fundamentalisten (*auf Walther Mixa verweis*)

Wie auch immer, jedenfalls hat's das L. dazu gebracht, endlich mal seine Kirchenaustrittserklärung zu formulieren (*getauft aber nicht konfirmiert wurde*) denn nicht nur dafür zahl ich nicht.

War noch was? Ach ja, ein Plakat der SVP, welches mich ausnahmsweise nicht wegen des Inhalts, sondern wegen des Designs stark irritierte. Dies erinnerte das L. nämlich in doppelplusunguter Weise an eine Karikatur zu den Wahlen in Polen im Jahre 1947 (Unten als Bildzitat zusammengestellt) Auch wenn das Problem damals vom anderen politischen Extrema ausging, ist es zwar nur konsequent, da auch die SVP gerne die Rechte anderer zu ihren Gunsten beschneidet (Etwa Minarettinitiative, allgemeine Volksinitiative), wahlwerbetechnisch jedoch eher sinnfrei und abschreckend...



Edit: Aus dem Internet gegrabeltes Plakat durch ein aktuell abgedruktes (vom 27.10.10) und m.E noch drastischeres ersetzt.
Das alte Motiv ist hier zu bewundern: http://www.svp-ar.ch/images/stimmzettel_dt_540.jpg
Von dem Sujet gibt's übrigens noch mehr Versionen...

Edit die II. : Als vorzügliches Beispiel für religiösen Stumpfsinn darf auch folgende beharrliche Diskussion gelten: http://www.chemieonline.de/forum/showthread.php?t=30854 (Der Blick am Abend hatte kürzlich auch diesbezüglich stark in der Wahrscheinlichkeit verrechnet, in dem er unterstellte, alle bekannten Aminosäuren (eigentlich genetisch codierte L-alpha-Aminocarbonsäuren, aber das führt hier zu weit) müssten zu Beginn der Evolution vorgelegen haben... dass man damit auf eine äusserst geringe Wahrscheinlichkeit kommt, ist schon klar -.-)

Versuch einer critischen Definition vor die Medien Agent Provocateur, NSFW!, Recht , deutsches, Sexualstrafrecht

Autor:  Eru-Jiyuka


Diese unsägliche Sendung, die sich als <<Tatort Internet>> bezeichnet wurde netterweise bereits derart oft und völlig zu Recht kritisiert, sodass das L. nur noch diejenigen Aspekte selbst ausführen muss, welche bisher nicht oder nicht deutlich genug aufgezeigt wurden und zum Rest verlinken kann.

Zur Problematik des Persönlichkeitsrechts
Zu begründeten Zweifeln an der Echtheit
Zur Klassifizierung als dämonisierende Hetze
Zur unzulässigen Anprangerung
Zu in „Bestrafungseifer“ getätigten Überreaktionen

I. Fehlerhafte Terminologie

In der Sendung werden bedauerlicherweise sämtliche Fachbegriffe zum Thema munter durcheinander gewürfelt:

Pädophilie (vom griechischen pais = Kind und philia = Freundschaft abgeleitet) bezeichnet gemäss der Internationalen Klassifikation der Krankheiten [1] eine sexuelle Präferenz für Kinder in der Vorpubertät oder in einem frühen Stadium der Pubertät. Sie gehört zu den Paraphilien (von griechisch parà = abseits abgeleitet), die in Kategorie F65 als - wiederholtes Auftreten intensiver sexueller Impulse und Phantasien, die sich auf ungewöhnliche Gegenstände oder Aktivitäten beziehen, welche seit mindestens sechs Monaten (dauerhaft) bestehen und nach denen gehandelt wird oder durch diese Benachteiligung erfühlt wird - definiert wird.

Wohlgemerkt verlangt der ICD-10 nicht, dass die auftretenden Phantasien auch tatsächlich mit dem präferierten Subjekt oder Objekt ausgelebt werden!

Pädosexualität (vom griechischen pais = Kind und dem lateinischen sexus = Geschlecht) bezeichnet in logischer Folge sexuelles Verhalten zwischen vor- oder früh-pubertärer Kinder und Erwachsenen. [2]

Auch hierfür ist es nicht erforderlich, dass das sexuelle Verhalten entgegen des Willen des Kindes (oder des Erwachsenen, was zumindest theoretisch auch möglich ist...) erfolgt.

Von Schändung darf nur gesprochen werden, wenn der Beischlaf [3] entgegen des Willen einer urteilsunfähigen oder widerstandslosen Person erzwungen wird. [4] Kinderschänder sind folglich Personen, die entgegen des Willen von Kindern Geschlechtsverkehr mit diesen vollziehen. Dabei ist für die Klassifikation weder das Alter des Kindes[5] noch das Motiv des Täters relevant.

In den selbsternannten Experimenten dieser Sendung wurde jedoch mit einer Ausnahme vorgegeben, dass die chattenden Personen, Kinder im Alter von 13 bzw. 14 Jahren seien. [6] Im Durchschnitt (insbesondere wenn die Tatsache der stetig früher-einsetzenden Pubertät [7] eingerechnet wird) sind Kinder in diesem Alter eindeutig nicht als vor-pubertär und nur schwer als früh-pubertär einzuordnen. Insofern wäre, selbst wenn die Chatprotokolle – für welche die Bezeichnung lückenhaft schon sehr schmeichelnd ist [8] – eindeutig oder gar glaubhaft wären, die Bezeichnung Pädophiler (nur im Trailer, Pädosexueller ist aber auch nicht richtiger...) grob falsch.

Die sexuelle Präferenz für (spät)pubertären Kinder und Jugendlichen – die in casu allenfalls unterstellbar ist – wird je nach Geschlecht des präferierten Subjekts Ephebophilie (von griechisch éphebos = junger Mann abgeleitet), bzw. Parthenophilie (von griechisch parthenos = Jungfrau abgeleitet). [9] Sexuelles Verhalten zwischen (spät)pubertären Kinder bzw. Jugendlichen und Erwachsenen wird demzufolge als Ephebosexualität bzw. Parthenosexualität bezeichnet. [10] Personen, welche den Beischlaf entgegen des Willen von Jugendlichen mit diesen vollziehen, müssten entsprechend als Jugendschänder bezeichnet werden.

II. Juristische Beurteilung der Taten (Analyse erfolgt anhand der vorgeblichen „Fakten“ der Sendung)

1. Legaldefinition und Abgrenzung

Pädophilie, Ephebophilie bzw. Parthenophilie im Sinne von sexuellen Phantasien sind wie jedes andere (nicht zwingend sexuelle) „Gedankenverbrechen“, aufgrund fehlender Rechtsgutsverletzung straflos.

Pädosexualität ist nach § 176 StGB ein strafbares Vergehen.

Kinderschändung ist nach § 177 StGB ein strafbares Verbrechen.

Ephebosexualität bzw. Parthenosexualität ist seit dem 4. November 2008 ohne Relevanz des Alters des (spät)pubertären Kinder bzw. des Jugendlichen sowie des Täters nach § 182 StGB (die Norm ist jedoch subsidiär zu § 176 StGB) ein strafbares Vergehen. [11]

Jugendschändung ist ebenfalls nach § 177 StGB ein strafbares Verbrechen.

2. Fall A

Der Erwachsene T verschickt im Verlauf eines Chats der vermeintlich 13-Jährigen O pornographische Reden und Schriften, um diese zu einem Treffen zu bewegen. Bei diesem Treffen stellt sich heraus, dass O längst erwachsen ist und T „in eine Falle locken“ wollte.

Damit könnte sich T des sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar gemacht haben. Dazu müsste er sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren vorgenommen haben, von ihr an sich vornehmen gelassen haben, sie dazu bestimmt haben, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten dulden zu lassen, sexuelle Handlung vor einer Person unter 14 Jahren vorgenommen haben,
diese durch Schriften dazu veranlasst haben, sexuelle Handlungen an sich, T oder einem dritten vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen oder durch pornographische Schriften, Abbildungen, Darstellungen oder Reden eingewirkt haben.

In casu hat T seiner Vorstellung nach versucht durch pornographische Schriften und Reden auf ein Kind einzuwirken, sodass dieses sich mit ihm trifft. Inwiefern dieser Versuch grundsätzlich erfolgreich war oder der Erfolg durch die Intention der O, die den Vorsatz, den T zu treffen bereits gefasst hatte, verhindert wurde, kann offen bleiben, da er aufgrund falschem Objekt (O ist eindeutig kein Kind) jedenfalls untauglich ist, womit sich die Erfolgsfrage erledigt. Untaugliche Versuche werden grundsätzlich wie taugliche behandelt und sind somit auch gleich strafbar. [12] Der Versuch des Vergehens, welches T begehen wollte, ist gem. § 176 Abs. 6 nicht strafbar, sodass sich T nicht wegen Missbrauchs von Kindern gem. § 176 Abs. 4 Nr. 4 strafbar gemacht hat.

Fraglich ist, ob T durch die Anreise zum Treffpunkt bereits einen strafbaren Versuch der Vornahme sexueller Handlungen an Personen unter 14 Jahren beging. Der strafbare Versuch beginnt mit jener letzten Handlung, die nach Plan des Täters erforderlich (und nach deren Ausführung keine Abkehr von der geplanten Tat mehr möglich) ist, um unmittelbar danach bzw. damit die Tat zu begehen. [13] Aus den Fakten geht nicht hervor, dass T die geplanten sexuellen Handlungen gegen den Willen der (vermeintlich 13-jährigen) O vornehmen wollte, wonach im Zweifel zu Gunsten des T anzunehmen ist, dass er die sexuellen Handlungen auf freiwilliger Basis vornehmen wollte und zu diesem Zwecke eines vorgängigen Gesprächs mit der O bedurfte, wonach die Anreise zu den straflosen Vorbereitungshandlungen zählen müsste und keinen strafbaren Versuch begründet. [14]

O könnte sich wegen Anstiftung zum sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar gemacht haben. Dazu müsste sie den Tatentschluss des T zu einer der obigen Taten wissentlich und willentlich hervorgerufen haben. Es kann offen bleiben, ob dies in den nicht vorliegenden Chatprotokollen geschah, da T kein Verbrechen beging, kann auch keine Anstiftung vorliegen.

3. Fall B

Der erwachsene U chattet über mehrere Wochen hinweg öfters mit der vermeintlich 13-Jährigen O. Im Verlauf dessen fordert U O zu einem Treffen in einem Restaurant auf, da er O photographieren möchte. Die Fotos sollen in einem nahe gelegenen Hotelzimmer angefertigt werden. Weiterhin, so schreibt dieser, möchte U mit O kuscheln und sie küssen. Die erwachsene Privatperson O, welche den U aufgrund dessen des versuchten Kindesmissbrauchs verdächtigt, sagt dem Treffen zu, erscheint jedoch nicht selbst, sondern beauftragt die – ebenfalls erwachsene – Schauspielerin S sie zu vertreten, um U unter Vorspiegelung von Bewunderung und Freundschaft zu weiteren verfänglichen Aussagen zu bringen. Nachdem S dies nicht gelang, versucht O dasselbe, was jedoch ebenfalls erfolglos bleibt. Nachdem U das Restaurant verlässt, um zu seinem Hotelzimmer zu gehen, folgt O ihm in das Hotel nach , wo sie erfährt, dass U das Zimmer nicht alleine, sondern gemeinsam mit seinen Bekannten A und C mietete, woraus O schlussfolgert, dass A und C in gemeinsamer Tatbegehung mit U kinderpornographische Schriften anfertigen wollten. Sie zeigt U beim zuständigen Landeskriminalamt L an, welches jedoch untätig bleibt, da kein hinreichender Vedacht bestehe.

U könnte sich wegen des Versuchs des sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar gemacht haben. Dazu müsste versucht haben sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren vorzunehmen, von ihr an sich vornehmen zu lassen, sie dazu zu bestimmen, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten dulden zu lassen, sexuelle Handlung vor einer Person unter 14 Jahren vorzunehmen, diese durch Schriften dazu zu veranlassen , sexuelle Handlungen an sich, U oder einem dritten vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen oder durch pornographische Schriften, Abbildungen, Darstellungen oder Reden einzuwirken.

Durch die Äusserung des U, er möchte mit O kuscheln und sie küssen, kann angenommen werden, U habe mit O sexuelle Handlungen eingehen wollen. [15] Jedenfalls begründet die alleinige Anreise zum Treffpunkt keinen strafbaren Versuch. Nach Plan des Täters war das Treffen im Restaurant dann nicht die letzte erforderliche Handlung zur Ausführung der Tat selbst wenn weiter angenommen werde, dass U die geplanten sexuellen Handlungen gegen den Willen der O vornehmen wollte. Um den Versuch zu begründen, hätte U entweder O zu sexuellen Handlungen auffordern müssen, oder sie zu einem besonders geeigneten Ort dafür führen müssen, in casu wäre etwa das vorgenannte Hotelzimmer in Frage gekommen. Die geplante Straftat bleibt daher auf der Stufe der straflosen Vorbereitungshandlung stehen, womit sich U nicht wegen versuchtem Missbrauchs von Kindern gem. § 176 StGB strafbar gemacht hat. Wird hingegen obige Intention des U nicht angenommen, so lassen sich nicht einmal straflose Vorbereitungshandlungen begründen, da weder blosses Treffen noch Photographieren von – wenn auch fremden, dafür aber bekleideten – Kindern strafbewährt ist, zumal selbst diese Handlungen aufgrund der untauglichen Objekte auf dem „Versuchsstatus“ stehen blieben.

U, A und C könnten sich zudem wegen versuchter Besitzverschaffung tatsächlichen kinderpornographischen Schriften in gemeinschaftlicher Begehung strafbar gemacht haben. Dafür müssten sie versucht haben, von O pornographische Darstellungen anzufertigen. Da sich die pornographische Eigenschaft ungefähr [16] nach dem selben Kriterium wie die Erheblichkeit der sexuellen Handlung bemisst, müsste in casu zumindest der Versuch eines sexuellen Missbrauch vorliegen, um den Versuch der Herstellung von Pornographie in diskutierbare Nähe zu bringen. Da dieser jedoch verneint wurde, sind aus diesem absurden Verdacht höchstens straflose Vorbereitungshandlungen konstruierbar. U, A und C haben sich folglich nicht gem. § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht.

S könnte sich wegen versuchter Anstiftung zum versuchten sexuellen Missbrauch von Kindern strafbar gemacht haben. Dazu müsste sie den Tatentschluss des U mindestens dadurch hervorgerufen haben, eine verlockende Situation hervorgerufen haben. Dies hat sie in casu durch ihre Versuche, U verfängliche Aussagen zu entlocken, durchaus getan, die vorsätzliche versuchte Anstiftung zu einem Vergehen ist als Umkehrschluss aus § 30 Abs. 1 StGB jedoch nicht strafbewährt, sodass sich S nicht gem. § 26 StGB strafbar gemacht hat.

O könnte sich wegen Kettenanstiftung strafbar gemacht haben. Dazu müsste sie S dazu angestiftet haben, zu versuchen U zu einem versuchten Verbrechen anzustiften. Da S versuchte, U dazu anzustiften, ein versuchtes Vergehen zu begehen, und diese Form der Anstiftung nicht strafbar ist, kann auch keine strafbare Kettenanstiftung vorliegen, wonach sich P nicht gem. § 30 StGB strafbar gemacht hat.

O könnte sich zudem wegen falscher Verdächtigung strafbar gemacht haben. Dazu müsste sie U bei einer Behörde in der Absicht, gegen diesen ein behördliches Verfahren zu erwirken, angezeigt haben, obwohl sie wusste, dass sich dieser nicht strafbar gemacht hatte. Derart absurd, wie es ist, aus der Tatsache, dass das betreffende Hotelzimmer nicht alleine von einer, sondern vor drei Personen gemietet wurde – was wohlgemerkt nicht bedeuten muss, dass A und C von einem eventuellen Plan des U wissen mussten! – zu schlussfolgern, die drei hätten gemeinsam vorgehabt, kinderpornographisches Material herzustellen, fällt es zumindest in den Bereich des Möglichen, dass O den U wissentlich falsch verdächtigte, eine Annahme die durch des restlichen Verhalten der O unterstützt wird. Möglich ist jedoch auch, dass O infolge juristischer Unkenntniss, deren Behebung ihr innerhalb sinniger Frist weder möglich noch zumutbar war, nicht sicher wusste, dass das Verhalten von U, A und C nicht strafbar war, wodurch die O den Tatbestand nicht erfüllen würde und womit ihre Anzeige somit auch nicht gem. § 164 Abs. 1 StGB strafbar wäre. In beiden Fällen wäre jedenfalls das Tatbestandsmerkmal des Erwirkenwollens eines behördlichen Verfahrens erfüllt, war doch gerade dies die Intention der O, sich auf das Treffen einzulassen.

L könnte sich wegen Strafvereitelung im Amt strafbar gemacht haben. Dazu müsste er – als Amtsträger, der zur Mitwirkung an Strafverfahren berechtigt und/oder verpflichtet ist – vorsätzlich oder wissentlich zum Teile oder zur Gänze verhindert haben, dass rechtswidrige Taten bestraft werden. Dies kann grundsätzlich und gerade auch durch Unterlassen geschehen.[17] Da die von O angezeigte Handlung der U, B und C jedoch wie oben dargelegt keine rechtswidrige Tat darstellte, sodass kein Ermittlungsbedarf seitens L vorlag, woraus sich folgerichtig die Verneinung der Strafbarkeit des L nach dem Tatbestand gem. § 258a StGB i.V mit § 258 Abs. 1 StGB ergibt.

4. Fall C

Der junge Erwachsene V chattet mit der vermeintlich 13-Jährigen O. Im Verlauf des Chats fässt V den Entschluss, mit O sexuell zu verkehren, welchen er der O auch mitteilt, um sie zu einem Treffen zwecks Kontaktaufnahme in einem öffentlichen Strassencafé zu bewegen. Die erwachsene Privatperson O, welche den V aufgrund dessen Äusserungen des versuchten Kindesmissbrauchs verdächtigt, sagt dem Treffen zu, erscheint jedoch nicht selbst, sondern beauftragt die – ebenfalls erwachsene – Schauspielerin P sie zu vertreten, um V unter Vorspiegelung von Bewunderung und Freundschaft zu weiteren verfänglichen Aussagen oder Handlungen zu bewegen, was jedoch misslingt, worauf sich die P vom Treffpunkt entfernt.

Dieser Sachverhalt ist bis auf eine Ausnahme, auf welche weiter unten gesondert eingegangen wird, eine Mischung der Sachverhalte der Fälle A und B, womit sich auch die Argumentation analog gestaltet, folglich haben sich weder V noch O noch P strafbar gemacht. Die geplante Tat des V bleibt auf der Ebene der straflosen Vorbereitungshandlungen stehen, da er zur Versuchsbegründung die P mindestens zu einem für sexuelle Handlungen besonders geeigneten Ort verfrachtet haben müsste. [18] P versuchte V zu einem versuchten Vergehen anzustiften, was keine strafbare Form der Anstiftung darstellte. O schliesslich kann sich nicht der strafbaren Kettenanstiftung schuldig gemacht haben, da die versuchte einfache Anstiftung der P nicht strafbar ist.

V könnte sich jedoch wegen Verleitung zu sexuellen Handlungen eines Kindes durch Schriften gem.
§ 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB strafbar gemacht haben. Dazu müsste er auf eine Person unter 14 Jahren durch Schriften so eingewirkt haben, dass jene sich zu sexuellen Handlungen an sich oder V bereit erklärt. Seiner Vorstellung nach hat V dies getan, sodass der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der objektive Tatbestand ist jedoch mindestens deshalb nicht erfüllt, da V keiner Person unter 14 Jahren, sondern der erwachsenen O schrieb, womit das Tatobjekt untauglich ist. In wie fern auf O überhaupt eingewirkt werden konnte, da sie von Beginn an die Intention hatte, sich auf ein möglicherweise vorgeschlagenes Treffen einzulassen, kann offen bleiben, da bereits die Tatsache des untauglichen Objektes den Erfolg der Tat vereitelt, womit sie auf der Ebene des (untauglichen) Versuchs stehen bleibt, welcher bei dem betreffenden Vergehen gem. § 176 Abs. 6 straflos ist.

5. Fall D

Die 12-jährige Q chattet über mehrere Wochen hinweg öfters mit dem erwachsenen W, der sich als 16- Jähriger ausgab. Dabei erschlich sich W durch geschickte Rhetorik das Vertrauen und sämtliche persönliche Daten der Q. Dieses Vertrauen nutzte W, um Q dazu zu bringen, ihm ein Bild ihrer nackten Brüste zu senden, sowie ein Treffen mit der Q auszumachen Weiterhin sandte W gegen den Willen der Q pornographische Darstellungen seines Gliedes sowie zahlreiche nicht pornographische Kurzmitteilungen per Mobiltelefon zu. Ebenfalls versuchte W (erfolglos) die Q durch die Drohung, das Bild der Q unter deren Schulkollegen zu verbreiten, dazu zu bringen, wahlweise vor laufender Kamera an sich sexuelle Handlungen vorzunehmen oder pornographische Abbildungen von Freundinnen (der Q) anzufertigen und das Material dem W zu übersenden. Das geplante Treffen von W und Q kam nicht zustande, da die Mutter der Q zuvor Strafanzeige gegen W erstattete. Aufgrund dieser hat die zuständige Behörde B Ermittlungen gegen W eingeleitet, diese jedoch mit Hinweis darauf, dass die angezeigten Straftaten in der Strafsache gegen W unbedeutende Nebentaten seien, vorläufig eingestellt.

W könnte sich damit wegen mehrfachen Kindesmissbrauchs strafbar gemacht haben
Da W zu keiner Zeit aus der Anonymität des Internets heraustrat, übertrat er die Schwelle zum Versuch der sexuellen Handlung mit Kindern nicht. Die blosse Verabredung zu einem Treffen reicht dazu nicht aus. [19] Hingegen hat W durch das Verschicken pornographischer Darstellungen auf Q eingewirkt, sodass er sich gem. § 176 Abs. 4 Nr. 4 strafbar gemacht hat.

Fraglich ist, ob W durch Schriften auf Q eingewirkt hat, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB fordert für die Tatvollendung m.E nicht, dass die sexuellen Handlungen tatsächlich ausgeführt werden [20], ausschlaggebend ist einzig, dass es die Absicht der Täters ist, ein geeignetes Opfer dazu zu bewegen und dass dieser Absicht entsprechend gehandelt wird. W hatte die Absicht, die Q, welche als unter 14-jährige ein geeignetes Opfer darstellt, zu sexuellen Handlungen zu bringen, und handelte danach, in dem er Q drohte, er würde Nacktfotos von ihr verbreiten, wenn sie die geforderten sexuellen Handlungen nicht ausführen würde. Folglich hat sich W gem. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.

W könnte sich weiterhin wegen Anstiftung zur Herstellung mit Intention zur Verbreitung von Kinderpornographie bzw. Jugendpornographie [21] strafbar gemacht haben. Dazu müsste er den Tatentschluss einer Person hervorgerufen haben, kinderpornographische bzw. jugendpornographische Darstellungen herzustellen, um sie (später) zu verbreiten. W hat tauglich versucht diesen Tatentschluss bei W hervorzurufen, was jedoch erfolglos blieb. Versuchte Anstiftungen zu Straftaten sind nur dann strafbar, wenn die Straftat selbst ein Verbrechen ist. [22] Die in casu betroffene Straftat ist jedoch ein Vergehen, sodass sich W nicht gem. § 184b Abs.1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht hat.

W könnte sich weiterhin wegen Sichverschaffens von Kinderpornographie bzw. Jugendpornographie strafbar gemacht haben. Dazu müsste er sich die Herrschaftsmacht und den Herrschaftswillen über kinderpornographische bzw. jugendpornographische Darstellungen verschafft haben. [23] Durch die Aufforderung an Q, pornographisches Material von sich oder Freundinnen anzufertigen, ist der Herrschaftswillen begründet, da Q dieser Aufforderung jedoch nicht nachkam, konnte W keine Herrschaftsmacht begründen, womit die Tat auf (tauglichem) Versuchsstatus blieb. Dieser ist bei Vergehen nur dann strafbar, wenn dies ausdrücklich in der betreffenden Strafnorm festgeschrieben steht [24] Die in casu betroffene Strafnorm besitzt keinen solchen Zusatz, womit der Versuch straflos bleibt und sich W folglich nicht gem. § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht.

W könnte sich weiterhin der strafbaren Verbreitung pornographischer Darstellungen schuldig gemacht haben. Durch das Versenden von pornographischen Darstellungen an Q hat W zweierlei Tatbestände erfüllt: W hat dadurch pornographische Schriften einer Person unter 18-Jahren überlassen, die W zudem nicht dazu aufgefordert hat, womit sich W sowohl nach § 184 Abs.1 Nr. 1 als auch § 184 Abs.1 Nr. 6 StGB strafbar gemacht hat.

W könnte sich weiterhin wegen Nötigung strafbar gemacht haben. Fraglich ist, ob W der Q mit einem empfindlichen Übel drohte um die Q zur Herstellung pornographischen Materials zu bewegen.[25] Empfindlich ist das in Aussicht gestellte Übel immer dann, wenn es im allgemeinen dazu geeignet ist, die bezweckte Handlung zu veranlassen, wobei ein Versagen des Erfolgs durch besondere Charakterstärke des Opfers der Klassifikation als empfindlich nicht entgegensteht [26]. W drohte Q damit, sie mit der Veröffentlichung ihrer Nacktfotos in ihrem Umfeld zu beschämen und verächtlich zu machen, mit der Intention, sie in Verruf zu bringen. Damit würde nicht nur Qs Intimsphäre mehrfach verletzt, sondern auch die Wahrscheinlichkeit, dass Q in bzw. von ihrem Umfeld nachhaltig schikaniert, stark vergrössert. M.E ist – gerade in Anbetracht des Alters der Q – die Empfindlichkeit des angedrohten Übels hier gegeben, auch wenn keine Gefahr für Leib und Leben bestand, weil die Intimsphäre bzw. die ungestörte Entwicklung von Kindern als eine der höchsten Rechtsgütern direkt nach dem vorgenannten angesehen wird. [27] Nur der Charakterstärke der Q ist es zu verdanken, dass die Nötigung keinen Erfolg hatte und somit auf dem (tauglichen) Versuchsstatus zu stehen verbleibt. Der Versuch einer Nötigung ist gem. § 240 Abs. 3 StGB ausdrücklich strafbar, folglich hat sich W gem. § 240 Abs. 1 StGB, da in casu eine sexuelle Handlung erwirkt werden sollte, zudem gem. § 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB als besonders schweren Fall, strafbar gemacht.

W könnte sich weiterhin wegen Exhibitionismus strafbar gemacht haben. Zweifelsohne hat W die Q durch das unaufgeforderte Übersenden pornographischer Darstellungen seines Gliedes belästigt, auch lässt sich gerade dadurch nicht ernsthaft daran zweifeln, dass W männlichen Geschlechts [28] ist. Fraglich ist jedoch, ob die Handlung des W exhibitionistisch war. Eine blosse Entblössung reicht hierfür nicht aus, sondern diese muss der sexuellen Befriedigung dienen [29]. Auch wenn die klassische Definition der Psychologie für den Exhibitionismus, nämlich der unmittelbaren sexuellen Befriedigung durch Entblössung vor andere in der Öffentlichkeit in casu nicht gegeben ist, so ist der Tatbestand aus Gründen des Rechtsgüterschutzes dennoch zu bejahen, da in erster Priorität die Sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen und erst in zweiter Priorität die öffentliche Ordnung durch diese Strafnorm geschützt wird, sodass m.E nicht anzunehmen ist, dass die Öffentlichkeit oder die Unmittelbarkeit zwingende Tatbestandsmerkmale wären, womit sich W gem. § 183 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. [30]

W könnte sich weiterhin wegen Nachstellung strafbar gemacht haben. W hat Q durch den Versand von zahlreiche Kurzmitteilungen und per Chat bedrängt, sodass das Tatbestandsmerkmal der beharrlichen versuchten Kontaktherstellung über Telekommunikationsmitteln gegeben ist. Fraglich ist, ob W damit Qs Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt hat. Da Q glaubhaft angegeben hatte, dass sie, um Ws Bedrängung zu entgehen, ihr Mobiltelefon dauerhaft ausschalten musste sowie die Teilnahme an besagtem Chat und so Neben dem Verlust eines wichtigen Kommunikationsmittel wesentliche Teile ihrer Freizeitgestaltung aufgeben musste , darf m.E angenommen werden, dass das Kriterium der schwerwiegenden Beeinträchtigung zumindest knapp erreicht ist, wonach sich W gem. § 238 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. [31]

B könnte sich wegen Strafvereitelung im Amt strafbar gemacht haben. Dazu müsste er – als Amtsträger, der zur Mitwirkung an Strafverfahren berechtigt und/oder verpflichtet ist – vorsätzlich oder wissentlich zum Teile oder zur Gänze verhindert haben, dass rechtswidrige Taten nach Strafgesetz bestraft werden. Dabei meint Strafgesetz in diesem Sinne nicht alleine das (materielle) Strafgesetzbuch, sondern auch Nebenstrafrecht und (formelles) Strafprozessrecht. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens, sofern sie angemessen ist, wovon hier im Zweifel und aufgrund fehlenden Sachverhalts auszugehen ist, ist insbesondere in Fällen bloss vorläufiger Einstellung keine Verhinderung der Bestrafung von rechtswidrigen Taten, da diese Bestrafung, wenn auch verspätet, nachträglich eintreffen kann, etwa wenn eine höhere, zu erwartende Strafe ausfällt. [32] B hat sich daher nicht gemäss § 258a Abs. 1 StGB i.V mit § 258 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

III. Medienrechtliche Zulässigkeit der Sendung (Prüfung gegen JMStV)

Wie die obige – etwas arg ausführlich geratene – Analyse anschaulich zeigt, sind die selbsternannten Experimente für diese, auf RTL II ausgestrahlte „Dokumentation“, allesamt in dem Sinne schief-gegangen, als dass kein strafbares Verhalten seitens der potentiellen Täter provozierbar war. Der einzige echte Fall hingegen birgt eine Vielzahl von kriminellen Taten, sowohl in Tateinheit wie -mehrheit, die natürlich angemessen (und hart!) zu bestrafen ist. Die Sendung hingegen suggeriert durch schnelle Schnitte, unheilvolle Musik sowie effekthaschender Stimmenuntermalung, dass alle Fälle vom Verschulden her gleich seien, was nicht nur objektiver Unsinn ist, sondern auch eine unzulässige Verleumdung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 JMStV darstellt. Weiterhin wird zum Hass gegen Chatter im Allgemeinen und Pädophilen im Besonderen aufgestachelt sowie werden Pädosexuelle, Ephebosexuelle bzw. Parthenosexualle als Kinderschänder beschimpft. Zudem ist die Sendung m.E durch Furchterregung und Zementierung von Vorurteilen über das Internet im Allgemeinen und Chats im Besonderen dazu geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, wodurch, je nach Klassifikation der Schwere der potentiellen Beeinträchtigung, gem. § 5 Abs. 4 JMStV die Sendung nur zwischen 22 Uhr bzw. 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet bzw. zugänglich gemacht werden darf. RTL II strahlte die Sendung jedoch 20:45 Uhr [33]
aus, sodass der wesentliche Teil der Sendung zu einer unzulässigen Zeit verbreitet wurde.

Zu guter Letzt fragt sich natürlich, was die Macher der Sendung eigentlich bewirken wollten. Folgendes ist selbstverständlich nur eine Hypothese, aber das L. glaubt, und bisher sprechen nicht wenige Anzeichen dafür - dass sie propagandistisch diese neue Richtline bewerben wollen, mit der neben schärferen Strafen hauptsächlich die Filterung des Internets – also das umstrittene von der Laysche Zensur-Projekt, welches eigentlich schon mal bachabgeschickt wurde, damals aber u.a von „Innoncence in Danger“, ein in der Sendung oft genannter Interessenverein zum „Kinderschutz“ befürwortet wurde, (wieder)eingeführt werden soll (Zusammenfassender Bericht auf Heise) Weiterhin, so mein Eindruck, wollen die Macher der Sendung sowohl die bisher als Versuch nicht strafbaren Delikte der Einwirkung durch Pornographie und der Bestimmung zu sexuellen Handlungen durch Schriften, als auch straflose Vorbereitungshandlungen, wie etwa das „anzügliche“ Chatten oder (im schlimmsten Falle) auch bereits das Treffen fremder Kinder unter Strafe stellen.

Anmerkungen:

1. Mit 34567 (kein Scherz^^) Zeichen definitiv der derzeit längste Weblog-Beitrag^^

2. Das könnte das L. wohl auch so als juristische Hausarbeit abgeben – lange genug dran rumgebastelt dafür hat es jedenfalls...

3. Es ist verdammt spät geworden... zu schreiben begonnnen hatte ich um 13.00 Uhr, mittlerweile ist 7.00 Uhr und das L. sollte dringend ins Bett^^

4. Holzschwertgefuchtel hilft beim nachdenken o.O *Dantes Darkslayer moves nachspiel*

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[1] ICD-10: http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2011/block-f60-f69.htm

[2] Rein etymologisch gesehen müsste der Begriff auch für (infantiles) sexuelles Verhalten zwischen Kindern ohne Beteiligung Erwachsener gelten, in der Regel wird dieses jedoch als <<Doktorspiel>> bezeichnet.

[3] Etwas seltsam definiert als „ein Fall des Eindringens in den Körper“ in
BGH - 2 StR 242/00

[4] Vgl. Art. 191 (CH-)StGB

[5] Auch die genaue Definition des Begriffs <<Kind>> ist nicht unumstritten. In obiger Argumentation wird der Auffassung gefolgt, dass die Kindheit mit dem Beginn der Adoleszenz(phase) (ca. Im 16. Lebensjahr) endet.

[6] Seltsamerweise wird dem entgegen behauptet, die Zielgruppe der „Chattäter“ reiche von 9-17 Jahren...

[7] Vgl. http://www.wissenschaft.de/wissenschaft/news/265744.html

[8] Das einzige Mal, dass tatsächlich ein solches halbwegs leserlich erscheint, ist an der Stelle 25:37 des Beitrags. Bei genauem Hinsehen lässt sich erkennen, dass eine <<juliaamic@live.com>> mit einem <<catweazle22>> chattet, was seltsam dünkt, da Beitrag längst von einen Chatter namens <<Lehramt4>> spricht... Dessen angebliche Äusserungen wurden offenbar nachträglich über dem eigentlichen Chatprotokoll eingeblendet, sodass im Unklaren bleibt, ob der Chat überhaupt jemals existierte...

Edit: An Stelle 01:05 lässt sich ebenfalls kurz ein Chat-Protokoll zwischen <<juliaamic@live.com>> mit <<catweazle22>> erkennen, interessanterweise jedoch nichts verfängliches dafür dort sogar leserlich...

[9] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Parthenophilie ; http://de.wikipedia.org/wiki/Ephebophilie

[10] analog zu [2], allerdings existiert hier m.E keine gesonderte Bezeichnung.

[11] Zuvor war lediglich sexuelles Verhalten zwischen über 18-jährigen und unter 16-jährigen verboten. Vgl. http://lexetius.com/StGB/182#2

[12] Umkehrschluss aus § 23 Abs. 3 StGB

[13] Schwellentheorie, Vgl. http://www.juszh.ch/files/strafrecht/straf_11.pdf Kapitel 2.2 ; Vgl. auch § 22 StGB zur Legaldefinition des Versuchs

[14] BGE 131 IV 100 P. 7.2.2 Das Bundesgericht argumentierte im Ergebnis allerdings e contrario

[15] Kuscheln und Küssen alleine sind m.E keine erheblichen sexuellen Handlungen in Hinsicht auf das geschützte Rechtsgut der ungestörten Entwicklung von Kindern bzw. deren Intimsphäre gem. § 184g StGB.

[16] Eigentlich ist sie nämlich weniger weitgehend, so ist etwa ein Erotik-Film, in dem Menschen den Geschlechtsverkehr zwar praktizieren, der Genitalbereich der Protagonisten ausgeblendet nicht unter den Pornographie-Begriff zu subsumieren (Fn. 304 in KOLLER, Cybersex)

[17] Vgl. § 13 Abs. 1 StGB

[18] Das Chatprotokoll weist auf Freiwilligkeit der geplanten sexuellen Handlungen hin, sodass zur Versuchsbegründung wohl sogar ein vorbereitendes Gespräch des V mit der P (die jener für O hält) erforderlich an diesem Tatort notwendig gewesen wäre...

[19] BGE 131 IV 100 P. 8.1 bzw. 8.2 (als Umkehrschluss)

[20] Gegen diese Ansicht spricht allerdings, dass taugliche Versuchsfälle kaum konstruierbar wären, wobei dies dem Willen des Gesetzgebers in der Sache ebenfalls kaum widersprechen dürfte...

[21] Es kann offen bleiben, ob entsprechende Bilder der Freundinnen (was vom Alter dessen abhängt) in diesem Falle kinderpornographisch oder jugendpornographisch wären, da § 184c Abs. 1 Nr. 3 bzw. Abs. 4 StGB und § 184b Abs. 1 Nr. 3 bzw. Abs. 4 StGB die selben Tatbestände unter Strafe stellen und nur das Tatobjekt sowie das Strafmass variiert

[22] § 30 Abs. 1 StGB

[23] Anforderungen an Besitzverschaffung sind analog zu denen am Besitz (S. 304-306 in KOLLER)

[24] § 23 Abs. 1 StGB

[25] Obwohl naheliegend, da mittels Nötigung eine sexuelle Handlung erzielt werden soll, handelt es sich NICHT um sexuelle Nötigung! Vielmehr ist dies einer der seltenen Fälle, in der § 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB und nicht § 177 StGB einschlägig ist.

[26] BGH NStZ 1992, 278 formuliert wie folgt: Empfindlich ist ein Übel dann, wenn der in Aussicht gestellte Erfolg von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet ist, das bezweckte Verhalten so zu veranlassen, es sei denn, dass erwartet werden kann, dass das Opfer in besonnener Selbstbehauptung standhält

[27] Art. 2 Abs. 1 GG als Freie Entfaltung der Persönlichkeit mit Verweis auf Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde), besser formuliert in Art. 11 Abs. 1 (CH)-BV als Anspruch auf besonderen Schutz der Unversehrtheit und Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen

[28] Frauen können per definitionem keine exhibitionistische Belästigung begehen, was für das L. stark an positive Diskriminierung grenzt...

[29] gem. BayObLG (2 St RR 86/98) – ein Urteil das dem L. leider nicht vorlag -.- (wenn's jemand hat, immer her damit^^) Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Exhibitionismus

[30] Argumentum e contrario wäre hier ebenfalls vertretbar, wobei diese Straftat ohnehin wahlweise als unbedeutende Nebentat oder als Tateinheit mit der Nötigung in besonders schweren Falle angesehen werden müsste, womit sich im Ergebnis nichts ändert.

[31] Ebenda 30 , BGH, 3 StR 244/ 09 formuliert einerseits: Die Lebensgestaltung des Opfers wird schwerwiegend beeinträchtigt, wenn es zu einem Verhalten veranlasst wird, das es ohne Zutun des Täters nicht gezeigt hätte und das zu gravierenden, ernst zu nehmenden Folgen führt, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hinausgehen. , anderseits allerdings: Aufgrund des Verhaltens des Angeklagten gab sie erhebliche Teile ihrer Freizeitaktivitäten auf. [...] Diese Feststellungen belegen nur eine Nachstellung nach § 238 Abs. 1 StGB.

[32] § 154 Abs. 4 StPO

[33] Es ist möglich, dass sich das L. hier im Detail irrt, - leider ist die Sendezeit auch auf der RTL II Homepage nicht mehr ersichtlich, für die juristische Beurteilung ist dies jedoch irrelevant, da der Sendestart jedenfalls vor 22 Uhr war...

Requiem Chemie, medien, Recht , eidgenössisches

Autor:  Eru-Jiyuka
Bereits als das L. die Schlagzeile las, wusste es, dass es sich wieder aufregen muss -.-

Klar, die Tatsache, dass die einzigen bisher veröffentlichten Artikel von Blick und 20min stammen macht dies deutlich leichter, doch sein derzeitiges Problem liegt ausnahmsweise (noch) NICHT bei dem Verhalten der Medienschaffenden (wenn man mal von den üblichen Privatsphärenverletzungen absieht...) , sondern (mal wieder -.-) im vollständig überzogenen Verhalten der Polizisten. Da widerfährt einem Hobbychemiker (wohlgemerkt bei einem Vorgang, der mit Hobby-Chemie nicht besonders viel zu tun hat...) eine grobe Unachtsamkeit, wobei sich ein explosives Sauerstoff/Gas-Gemisch entzündete. Zugegebenermassen ein bedauerlicher, wohl zu vermeidender Unfall. Das die Polizei dies nun aber zum Anlass nimmt, sämtliche gelagerten Chemikalien UNSACHGEMÄSS zu sprengen, weil sie Materialien zur Herstellung von Sprengstoff finden, stösst hoffentlich nicht nur dem L. sauer auf.

Es hat kurz Inventur gemacht, worauf sich folgende Chemikalien fanden, die das Kriterium „werden für Sprengstoffe verwendet“ bzw. „sind zur Herstellung von Sprengstoff geeignet“ erfüllen:

* Aceton (Nagellackentferner) – als Bestandteil von Diacetondiperoxid oder Triacetontriperoxid (APEX)
* Aktivkohle – zur Herstellung von Schwarzpulver
* Ammoniumchlorid – zur Herstellung von Iodstickstoff und Ammoniumdichromat
* Benzol – als Bestandteil von Trinitrobenzol (TNB), als Ausgangsstoff für Pikrinsäure. Trinitrotoluol oder Dibenzoylperoxid
* Diethylether – Bildet selbständig organische, explosive Peroxide
* Ethanol (Brennsprit) – zur Herstellung von Silberfulminat und Ethylnitrat
* Calciumcarbid – zur Herstellung von Kupfer- und Silberacetylid
* Cellulose (Watte) – als Bestandteil von Nitrocellulose
* Chrom(III)-oxid – als Bestandteil von Ammoniumdichromat
* Citronensäure – als Säurekatalysator zur Herstellung von Hexamethylentriperoxiddiamin (HMTD)
* Glycerin – als Bestandteil von Glycerintrinitrat (Nitroglycerin)
* Hexamethylentetramin (ESBIT) – als Bestandteil von Hexamethylentriperoxiddiamin (HMTD) und Hexogen
* Iod – als Bestandteil von Iodstickstoff
* Isopropanol (Reinigungsalkohol) – bildet selbständig organische, explosive Peroxide
* Kaliumnitrat – als Ausgangsstoff für (tri)nitrierte Sprengstoffe und Schwarzpulver
* Kaliumpermanganat – als Ausgangsstoff für Dimanganheptoxid (Mangan(VII)-oxid)
* Kupfersulfat – als Ausgangsstoff für Kupferazetylid
* Methanol – zur Herstellung von Methylnitrat
* Salzsäure – als Säurekatalysator in verschiedenen Sprengstoffsynthesen
* Schwefel – zur Herstellung von Schwarzpulver
* Schwefelsäure – als Säurekatalysator in verschiedenen Sprengstoffsynthesen
* Silber – als Bestandteil von Silberfulminat und Ausgangsstoff für Silberazetylid
* Toluol (Teppichkleberentferner) – als Bestandteil von Trinitrotoluol (TNT)
* Wasserstoffperoxid (Blondierungs – und Bleichungsmittel) – als Bestandteil von Diacetondiperoxid oder Triacetontriperoxid (APEX) und Hexamethylentriperoxiddiamin (HMTD)
* Xylol – als Bestandteil von Trinnitroxylol (TNX), bildet selbständig organische, explosive Peroxide

Wie an dieser Liste gut ersichtlich ist, sind dies grösstenteils keineswegs besonders exotische Stoffe, und das L. wagt zu behaupten, dass sich zumindest eine der genannten Substanzen in jedem Haushalt befindet... Dies nur um zu zeigen, dass alles missbraucht werden KANN

In allgemeiner History wurde offensichtlich nicht nur dies von der Polizei geflissentlich übersehen, sondern auch, dass das Arbeiten mit bestimmten Sprengstoffen der Ausnahme des Art. 5 Abs. 2 lit. b SprstG entsprechen kann, wonach explosionsgefährliche Stoffe keine Sprengstoffe sind, wenn sie als Hilfstoffe oder Zwischenerzeugnisse in chemischen Synthesen eingesetzt werden und das (unmittelbar verarbeitete) Endprodukt selbst nicht explosionsgefährlich ist. (etwa Nitrocellulose für Celluloid, Dibenzoylperoxid für radikalische Polymerrationen) Lagerfähig werden die vorgenannten Stoffe dadurch m.E jedoch nicht. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint das präventive Entsorgen aller Stoffe, derer man irgendeinen Bezug zu Sprengstoffen angedacht, unverhältnismässig.

Zum letzten Punkt des Gemeckers: Durch die Suggesivfrage, ob der Verunglückte seine Experimente nach Anleitungen „aus dem Internet“ („dort wo es E-Mails gibt“, um Coldy mal zu zitieren^^) gestalte und die vehemente Verneinung dieser wird der Eindruck erweckt, Chemieseiten wie Versuchschemie, Illumina oder Chemie-Online seinen unseriöse Horte von wahlweise Terorristen oder Sprengstoffnarren. Dass es letztere zwar auch gab, ist spätestens seit BIALKES unsäglichem <<Lehrbuch der Sprengmeister>> bewiesen, was jedoch keinesfalls rechtfertigt, Synthesevorschriften, die über neue Medien erdacht (ChemSketch FTW^^), ausgearbeitet und verbreitet werden general zu verpönen.

Das L. hat fertig und geht mal Beruhigungsmittel suchen .... Chlorobutanol wäre ganz hübsch^^

PS: Falls sich ernsthaft jemand dafür interessiert, was das L. mit den im Inventar genannten Substanzen anfangen will, möge er dies in die Kommentare schreiben und es wird antworten^^

PPS: Sollte sich herausstellen, dass die Beamten Ammoniumdichromat in die Luft gejagt haben, bin ich immer noch zu der Strafanzeige, die ich hier mal androhte, bereit...

PPPS: Sollte dieser Artikel etwas karikativer als üblich erscheinen, so liegt das an der Anstalt

Von der objektiven Unsinnigkeit der Todesstrafe Menschenrechte, Recht , amerikanisches, Recht , deutsches, Recht , eidgenössisches

Autor:  Eru-Jiyuka
Auch wenn diese kuriose Vereinigung, die Initiative – sie forderten, dass Personen, die in Kombination mit einer sexuellen Handlung mit einem Kind, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung eine vorsätzliche Tötung oder einen Mord begehen, künftig allgemein mit dem Tode bestraft werden sollen – nach nur einem Tag nach Beginn der Frist zur Unterschriftensammlung bereits wieder zurückgezogen hat, kommt das L. nicht darum herum, darzulegen, warum die Todesstrafe in einem Rechtsstaat keinesfalls (wieder)eingeführt werden darf.

1. Die Todesstrafe verstösst gegen die eidgenössische Verfassung. Nach Art. 10 Abs. 1 BV hat ausdrücklich jeder Mensch das Recht auf Leben, unbeschadet seiner Standes, seiner Taten oder seines Ansehens. Dies fusst auf der naturrechtlichen Überlegung, dass niemand die Macht haben darf, rechtsgültig über das Leben einer Person entscheiden zu dürfen und geht damit über die Vorschrift des Art. 2 EMRK hinaus, welcher die absichtliche Tötung sowohl dann, wenn ein gerichtliches Todesurteil vorliegt als auch zur Gefahrenabwehr, zur Festnahme (!), zur Fluchthinderung (!), zur rechtmässigen Niederschlagung eines Aufstands oder Aufruhrs (!.!) und unter Berufung des Notstandsartikels (Art. 15 Abs. 1 und 2 EMRK) im Kriegsfalle erlaubt.

2. Die (geforderte) Rückwirkung verstösst darüber hinaus gegen das Strafrechtsprinzip „Nulla Poenna sinne lege“, welches sich schon knapp 300 Jahre gut bewährt hat.[1] Dieses Prinzip besagt, dass keine Strafe erfolgen darf, welche nicht vor der Tatbegehung dieser Tat hinreichend, d.h in einem formellen Gesetz, zugeordnet wurde. Das Recht auf staatliche Befolgung dieses Prinzips ist sowohl in der eidgenössischen Verfassung, wie auch im Mit gleicher Begründung wurde etwa kürzlich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Konventionswidrigkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung bejaht.[2] Eine Änderung der Strafart oder der Strafhöhe ist dabei einer Strafe gleichgestellt.[3]

3. Die Todesstrafe hat gegenüber der lebenslänglichen Haft keinen relevanten Abschreckungsvorteil, wie es amerikanische Statistiken klar beweisen, so hat etwa der Staat Mishigan, in welchem die Todesstrafe für Mord nicht verhängt werden kann,[4] eine Mordrate von 0.06 pro Tausend Einwohner,[5] der Staat Ohio, in welchem, die Todesstrafe für Mord gesetzlich verhängt werden kann [6] hat eine Mordrate von 0.05 pro Tausend Einwohner.[7] Selbst ohne die komplizierte Einrechnung statistischer Messfehler – welche das L. im übrigen nicht beherrscht, denn „iudex non calculat“ - ist daraus ersichtlich, dass die Todesstrafe nicht in relevanter Weise präventiv abschreckend wirken kann. Darüber hinaus ist sie sogar gesellschaftlich schädlich, indem sie ökonomische Anreize zur gewaltsamen, verbrecherischen Entziehung vor den Verfolgungsbehörden schafft.[8]

4. Die Todesstrafe ist endgültig und kann bei fehlerhaften Urteilen nicht revidiert werden, sodass, gerade weil ein 100%er Beweis per definitionem unmöglich ist – zwangsweise irgendwann Unschuldige verurteilt und hingerichtet werden, was nicht nur dem Rechtsgüterschutz fundamental zuwider läuft, sondern auch gegen die verfassungsrechtlich garantierte Menschenwürde verstösst.[9]

Ja, ich weiss, Gerichtsshows zur Abschliessenden Ergänzung einer Argumentation zu verwenden, ist sehr unjuristisch, ABER das L. ist ja noch kein Jurist und macht's deshalb trotzdem^^
-I- A.G.A.I.N.S.T -I- ; Alan Shore nachdenklich machendes Plädoyer für Vergeltung...
Letzteres Beispiel zeigt auch anschaulich die Probleme eines jeden Geschworenengerichts, doch davon mehr in einem späteren Eintrag... (Die Serie ist wirklich sehenswert, auch in deutscher Synchronisation! *sich endlich mal die 2. Season kaufen sollte* )

Schlimmer als diesen untauglichen Versuch findet das L. allerdings die Reaktion der Politik darauf, welche sich nicht anders zu helfen weiss, als das Initiativrecht insofern zu beschränken zu wollen, als das künftig für zurückgezogene und/oder negativ geprüfte Initiativen Kosten in Höhe der Überprüfung und evt. zusätzlich eine Busse - wohlgemerkt für die Inanspruchnahme eines Grundrechts! - auferlegt werden sollen. Der daraus - gewollt - entstehende Abschreckungseffekt widerspricht ganz eindeutig dem Prinzip der halb-direkten-Demokratie und ist m.E daher aufs schärfste zu verurteilen...

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[1]Bei strenger Auslegung wurde es in den Nürnberger Prozessen 1945 gebrochen, da für den unter der Herrschaft der Nationalsozialisten geführten Angriffskrieg zur Tatzeitbegehung >1939 – obwohl durch den Briand-Kellog-Pakt geächtet – kein genau bestimmtes Strafmass in einem formellen Gesetz bestand.

[2]M. gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 19359/04); Pressemitteilung auf Deutsch

[3]GIBOR in <<20minuten>> vom 25.08.10

[4]Michigan Crime Rates

[5]The Michigan Penal Code Section 750.316

[6]Ohio Crime Rates

[7]Ohio Revised Code Chapter 2929.02 mit Verweis auf Chapter 2903.01 und Chapter 2903.02

[8]"Geht es um die Wirkung der Strafe, befasst sich die Literatur meist mit dem psychologischen und soziologischen Aspekt, also mit der Angst vor der Strafe, der Auswirkung der Strafe auf den Einzelnen, seiner möglichen Angst vor Ächtung und anderen gesellschaftlichen Konsequenzen der Verurteilung – und wieder mit moralischen Überlegungen. [...] Überlegungen, die sich auf die rein moralische gesellschaftliche Auswirkung und Abschreckung der Strafe stützen, haben ihre Tücken, wie sich zum Beispiel am Thema der Todesstrafe zeigen lässt. Ist jemand von einer Zeitstrafe bedroht, so wird er sich – von der Polizei gestellt – durchaus überlegen, wie er mit seinem weiteren Verhalten (keine Gegenwehr, Kooperation in der Untersuchung, sinnvolles Verhalten im Prozess) eine möglichst milde – reduzierte – Zeitstrafe erhalten kann. Und er wird ökonomisch denken und vernünftig sein. Steht so oder so die Todesstrafe als Konsequenz an, kommt es praktisch nicht mehr darauf an, wie er sich fortan benimmt. Ein weiteres schweres Delikt kann praktisch nichts mehr <<kosten>>. Das heißt zum Beispiel, dass ein von der Todesstrafe Bedrohter viel eher auf Polizeibeamte schießen oder Zivilisten als Geiseln nehmen wird, wenn ihm eine Verhaftung droht, als der nur von einer Zeitstrafe Bedrohte. Ökonomisch gesehen hat er Recht. Ob der erzielte Effekt wünschenswert ist, darf bezweifelt werden."

LANDMANN, Valentin N.J. S.83/84 <<Verbrechen als Markt – Zur Ökonomie der Halbwelt und der Unterwelt>>, 2006, Zürich: Orell Füssli Verlag

[9]"[...] ist es unter der Geltung des Art. 1 Abs. 1 GG schlechterdings unvorstellbar, auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung unschuldige Menschen, [...] vorsätzlich zu töten."
- 1 BvR 357/05 - Rn. 130

Des L.s täglicher Wahnsinn in 160 oder mehr Zeichen – Teil 14 Recht , eidgenössisches, Recht , helvetisches, Sinn?

Autor:  Eru-Jiyuka
Das L. hat gerade gemerkt, dass es in seinem Webbi einen Fehler historischen Ausmasses gemacht hat und das ist durchaus wörtlich zu nehmen! Es hat nämlich die Einträge, in welchem es über Recht, welches in der Schweiz gesprochen wird, labert, unter der Kategorie <Recht, helvetisches> abgelegt. Dies ist natürlich vollständig falsch, da unter helvetischem Recht das Recht zur Zeit der Helvetik, einer Periode der Schweizer Geschichte unter französischer Herrschaft, welche von 1789-1803 dauerte, verstanden wird. Die Kategorie wird daher in den korrekten Terminus <Recht, eidgenössisches> umgewandelt. Mea maxima culpa...

Um nun aber zum eigentlichen Wahnsinn zu kommen, das L. wollte sich noch ein paar Mangas im Jeeg (Mangaladen mit Sitz in Wiedikon ZH) als Ferienliteratur (*Am Freitag für 2 Wochen an die Mittelmehrküste in Urlaub fährt*) kaufen gehen. Also, erst mal an den Zürcher Hauptbahnhof gefahren. Dort die grosse Tafel der Zugsverbindungen gelesen und festgestellt, es fährt kein Zug direkt nach Wiedikon...

Um nach Wiedikon zu kommen könnte man aber, wie sich das L. später erinnern konnte am Hauptbahnhof einfach ein Tram in richtiger Richtung nehmen, aber warum einfach, wenns auch kompliziert geht?
Man höre und staune also, was für ein Umweg sich das L. gemacht hat: Es ist vom Hauptbahnhof erstmal nach Stadelhofen gefahren, von dort aus zum Bürkliplatz gelaufen, dort den 161er Buss nach Wollishofen genommen und dort in einen Zug eingestiegen, der direkt nach Widiekon fuhr... der Umweg dürfte ne gute halbe Stunde gekostet haben, im Rückweg wurde dann der kürzere Weg gewählt^^

(Hach...Zürich ist irgendwie nicht des L.s Stadt, viel zu verwirrend und verästelt aufgebaut... wobei sich das L. eigentlich überall verlaufen kann... -.-)

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