Zum Inhalt der Seite




Schlagworte
[Alle Einträge]

Top 15

- Sinn? (33)
- Recht , eidgenössisches (22)
- Recht , deutsches (21)
- medien (16)
- Chemie (15)
- Grundrechte (10)
- Killerspiele (10)
- recht (8)
- Bezirksgericht (7)
- eidgenössisches (6)
- Recht, eidgenössisches (5)
- Zensur (5)
- Mangas (4)
- NSFW! (4)
- Recht, deutsches (4)

Der Lawblog, das "Rätsel" und die Finanzkrise Lawblog, Recht , deutsches, Recht , eidgenössisches

Autor:  Eru-Jiyuka
Wenn der Lawbog zum Rätselraten auffordert (Perfekter Wirtschaftkreislauf? ), dann knobelt man doch gerne etwas mit, ich präsentiere also nun meine Lösung (es ist die 96.) dazu:

(Bitte erst die Aufgabenstellung (s. Link oben) lesen, ja? ^^)

Erstens ist zu prüfen, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Fährt man Schema F dafür ab, erhält man folgendes:

1. Übereinstimmende Willensäusserung
2. Handlungsfähigkeit der Parteien
3. Einhaltung von Formvorschriften
4. Zulässigkeit des Vertraginhalts.

1. Die Parteien sind in den Hauptpunkten (befristeter Mietvertrag für ein Hotelzimmer gegen Entgelt) einig. In dem wesentlichen Nebenpunkt, der Art des Zimmers sind sie sich jedoch nicht einig, nimmt der Russe doch sein Geld gerade deshalb wieder an sich weil ihm das Zimmer nicht gefällt. Dass der Hotelchef dagegen nichts sagt, spricht ebenfalls gegen Zustandekommen eines Vertrags (Der Russe hatte – wie im Allgemeinen üblich – nur dann vor zu bleiben, wenn ihm das Zimmer gefällt. (Erschliesst sich aus dem Wortlaut: „danach geht er, um sich das Zimmer anzuschauen“) Er hatte dem Vertrag daher durch das blosse hinlegen des Geldes noch nicht geschlossen, da ihm nach dem Mietrecht die Besichtigung des Objekts ermöglicht werden muss, da es eventuelle Mängel haben könnte, die er nicht in Kauf nehmen müsste und wegen denen er den Vertrag nicht abschliessen würde. (Stichwort: Gebrauchsfähiger Zustand, Begutachtungsrecht) Der Vertrag kommt daher erst zu Stande, wenn er das Zimmer begutachtete und es (mit allen evt. Mängeln) entweder ausdrücklich (mündlich, schriftlich) oder stillschweigend durch Benutzung genehmigt. Das hingelgte Geld ist daher als nicht als MIetzinsbezahlung sondern als Mietkaution zu sehen.

2. Zur Handlungsfähigkeit steht nichts im SV. Man kann jedoch vom Allgemeinen Wissenstand davon ausgehen, dass sowohl der reiche Russe als auch der Hotelchef mündig sind. Für Prüfung auf Trübung der Urteilsfähigkeit gibt der SV keinen Anlass.

3. Ein Mietvertrag kann auch mündlich oder gar stillschweigend geschlossen werden, es ist keine besondere Form vorgeschrieben.

4. Ein Hotelzimmer zu mieten ist werden ungesetzlich noch sittenwidrig, der Vertragsinhalt ist daher zulässig

Ein Vertrag ist nicht zustande gekommen, das Geld ist daher weiterhin Eigentum des Russen und der Hotelchef ist ungerechtfertigt bereichert.

Der Hotelchef verwendet nun dieses Geld im guten Glauben, der Russe würde bleiben, um seine eigenen Schulden beim Fleischlieferanten zu bezahlen. Da er aber weder den Russen ins Zimmer begleitete, noch auf die Bestätigung eben selben warte und er vielmehr „schnell“ im Sinne von „der Kunde wird’s schon nicht merken“ das ihm anvertraute Geld verwendete um seine Schulden zu zahlen, stellt dies eine Veruntreuung gem. Art. 138 StGB des Geld des Kunden dar. (Ein Diebstahl ist hier zu vermeiden, da beim Diebstahl das Gut entwendet werden muss, Art. 139 StGB ist gerade auf diese Wegnahme abgestellt. Hier wurde das Geld jedoch anvertraut, sodass der Hotelchef nicht nach Art. 139 StGB strafbar ist.)

Beim Fleischlieferanten ist eine Prüfung auf Geldwäscherei notwendig. Art. 305bis verlangt für ein solches Delikt jedoch dass der Fleischlieferant wusste oder hätte wissen müssen, dass das einem Verbrechen stammt. Im SV ist der Fleischlieferant jedoch in gutem Glauben, zudem kann ihm (bei nicht offensichtlich auffälligen Beträgen) nicht auferlegt werden, die genaue Herkunft des Geldes zu erfragen. Selbiges gilt für den Schweinezüchter, den Futterlieferant und die Prostituierte.

Bei der Prostituierten ist zusätzlich Art. 199 StGB zu prüfen. Im SV sind jedoch keine genügenden Anhaltspunkte vorhanden, die nahe legen, dass die Prostituierte ihrem Gewerbe entgegen der kantonalen Vorschriften nachging. Eine Strafbarkeit nach Art. 199 StGB ist daher dem Grundsatz: „In dubio pro Reo“ gemäss zu verneinen.

Weiterhin ist nun beim Hotelchef Beihilfe zu Art. 199 StGB zu prüfen. Da aus dem SV jedoch nicht ergeht, ob die Prostituierte das Zimmer des Hotels mietete, um ihrem Gewerbe nachzugehen, oder ob sie lediglich als normale Kundin die Dienste des Hotels in Anspruch nahm, ist ebenfalls nach oben stehendem Grundsatz eine Strafbarkeit zu verneinen. In der Hotelkasse fehlen nach dem „Geldkreislauf“ nun aber 750 Franken. Diese verwendete der Hotelchef um seine eigenen Schulden zu begleichen, was eine weitere Veruntreuung, diesmal zu lasten des Hotels.

(auch wenn Fleischlieferanten in der Regel Betriebe und keine Einzelpersonen beliefern, ist hier im SV klar festgehalten, der Hotelchef habe SEINE Schulden bezahlt, nicht etwa die des Hotels)

Summa summarum ist alleine der Hotelchef eindeutig strafbar, nämlich wegen Veruntreuung in zwei Fällen (wobei die Rückgabe eines gleichwertigen Betrags an den Russen strafmildernd zu werten ist). Möglicherweise ist er zudem wegen Beihilfe zur unzulässigen Ausübung der Prostitution strafbar, dazu fehlen jedoch die erforderlichen Angaben. (Dann wäre die Prostituierte wegen unzulässiger Ausübung der Prostitution strafbar.)

Annmerkung: Die Aufgabenstellung ist allerdings wirklich leicht dämlich^^ Es fehlen viel zu viele Informationen, um zu einem eindeutigen Ergebniss zu kommen. Es wäre auch möglich, den "gezahlten" Betrag wirklich als Mietzins anzusehen, womit sich zumindest eine Verunteueng verabschidet. Weiterhin wäre möglich, das der Fleischliferant eben doch dem Hotel lieferte - wie im allgemeinen angenommen - und der Hotelchef dann die Schulden des Hotels bezahlt hätte, womit niemand strafbar wäre...

Edit: (Mietkaution + Annmerkungen hinzugefügt)

Der Zensur erster Teil… (Ping) Grundrechte, Lawblog, Recht , deutsches, Zensur

Autor:  Eru-Jiyuka
Der Chaos Computer Club hat den Vertrag veröffentlicht, den Internetprovider mit dem Bundeskriminalamt schließen sollen. Auf dieser Basis sollen dann kinderpornografische Inhalte oder solche, die das Bundeskriminalamt hierfür hält, gesperrt werden… (weiterlesen)

Definition der Eisenbahn durch das Reichsgericht Lawblog, Sprache, deutsche?

Autor:  Eru-Jiyuka
Eine Eisenbahn ist ein Unternehmen, gerichtet auf wiederholte Fortbewegung von Personen oder Sachen über nicht ganz unbedeutende Raumstrecken auf metallener Grundlage, welche durch ihre Konsistenz, Konstruktion und Glätte den Transport großer Gewichtsmassen beziehungsweise die Erzielung einer verhältnismäßig bedeutenden Schnelligkeit der Transportbewegung zu ermöglichen bestimmt ist, und durch diese Eigenart in Verbindung mit den außerdem zur Erzeugung der Transportbewegung benutzten Naturkräften - Dampf, Elektrizität, tierischer oder menschlicher Muskeltätigkeit, bei geneigter Ebene der Bahn auch schon durch die eigene Schwere der Transportgefäße und deren Ladung usf. - bei dem Betriebe des Unternehmens auf derselben eine verhältnismäßige gewaltige, je nach den Umständen nur bezweckterweise nützliche oder auch Menschenleben vernichtende und menschliche Gesundheit verletzende Wirkung zu erzeugen fähig ist."

Eben in den Lawblog-Kommentaren gesehen. Ein Satz, der aufgebauschter nicht sein könnte und daher schon ohne "Übersetzung" unfreiwillig komisch ist^^
(Vielen Dank an Paranoia für den Satz^^)