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Die Kuriositäten mancher Medien... Bezirksgericht Zuerich?, medien, Recht , eidgenössisches, Waffengesetz

Autor:  Eru-Jiyuka
Und wieder mal ein offener Brief, diesmal hat’s die Blick-Redaktion erwischt^^

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Betreff: Kritik zu Artikel: “Bruce Lee wäre glücklich“ (24.06.09, Seite 6)

Sehr geehrte BlickamAbend-Redaktion

Ich weiss ja nicht, welche Ausgabe des Waffengesetzes sie sich durchgelesen haben, als sie den Artikel schreiben, aber laut dem derzeitigen (Stand 12.12.08 vgl. WG auf Admin.ch) sieht das materielle Recht anderes vor, als von ihnen im Artikel behauptet.

Ich erlaube mir zu zitieren: „Erlaubt: Shuriken Führt zu schweren Stich und Schnittverletzungen“ -> Die Art der Verletzungen zwar richtig benannt (und den richtigen Namen verwendet!), ist das Statement, Shuriken würden nicht unter das Waffengesetz fallen gelinde gesagt mist. Vielmehr benennt Art. 4 Abs. 1 lit. d WG sogar ausdrücklich als Waffen, allgemein sind dies nach lit. d Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen (und die Schlag oder Wurfgegenstände sind (-> Art. 5 Abs. 1. lit. d)). Nach eben jenem Artikel ist das Shuriken eine Waffe deren Übertragung, Erwerb, Vermittlung sowie das Verbringen in die/der Schweiz verboten ist! (Der Besitz ist zudem nicht verboten sondern unrechtsmässig, aber das führt hier zu weit.)

„Erlaubt: Nunchaku Der Kettenschlafstock dient als Schlag und Würgewaffe -> Abgesehen davon, dass das Nunchaku keine Würgewaffe ist, ist dies ebenfalls nach derzeitigem Stand des Waffenrechts schlicht falsch. Das Nunchaku fällt als Schlagrute (oder auch als Schlagstock, ist derselbe Artikel) nach Art. 4 Abs. 1 lit. d WG sehr wohl unter das Waffengesetz, wobei strittig ist, ob es zu den verbotenen Waffen (weil Schlagrute) oder zu den vom Verbot ausgenommen (weil Schlagstock) zählt. Dennoch haben sie Recht, wenn sie sich ausschliesslich auf das abgebildete Nunchaku bezieht. Dazu muss jedoch gesagt werden, dass es sich dabei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit um ein so genanntes Soft-Nunchaku handelt, dem gerade die Bestimmung (und evt. sogar die Eignung) als Waffe insofern genommen wird, als dass durch Polsterung (-> Polsterwaffen) die Schläge eben nicht verletzend wirken sollen, sondern vielmehr als reiner Sportartikel dienen soll. Ein solch präpariertes Nunchaku verliert auch vor dem Gesetz seine Klassifizierung als Waffe, da das zwingend notwendige Merkmal der Bestimmung zur Schadensverursachung nicht erfüllt wird. Ob dieser Gegenstand als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 28a WG zählt ist umstritten, jedoch in der Hinsicht irrelevant, als dass nur das Tragen (in der Öffentlichkeit =! Gartensitzplatz einer Privatwohnung) beschränkt wird, jedoch nicht der Besitz.

Loben muss ich jedoch die richtige Einschätzung des Tonfas, das richtigerweise rechtlich ein Schlagstock ist und damit eine nicht verbotene Waffe nach Art. 5 Abs. 1 lit. d WG darstellt.

Die Aussage: „Kubotan, Verboten, obwohl nicht grösser als ein Kugelschreiber“ ist m.E jedoch wieder falsch, da ein Kubotan objektiv ein (kurzer) Stock darstellt und damit richtigerweise zu den nach Art. 5 Abs. 1 lit. d WG nicht verbotenen Waffen zählen muss.

Bei der Paintball-Pistole und der Spielzeugpistole mögen sie teilweise Recht haben, da dies seit einiger Zeit tatsächlich als „Imitationswaffe, die mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden kann“ zählt, und daher als Waffe gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g WG zählt. Anders als im Artikel dargestellt, existiert jedoch weder ein Verbot der Übertragungff nach Art. 5 Abs. 1 WG noch ein Verbot des Besitzes nach Art. 5 Abs. 2 WG.

Mit freundlichen Gruessen

L.

PS: Meiner Meinung nach verkennt dieses „noch nicht rechtskräftige“ Urteil einen Grossteil des geltenden Rechts. Gerade desshalb würde ich mich freuen, wenn sie mir eine Kopie per Mail zukommen lassen könnten. (Leider haben sie im Artikel ja leider auf die Nennung des Aktenzeichens verzichtet…)

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Mal sehen ob ich auch diesmal ein Standartmail bekomme (oder etwas unnetteres, wäre ja bei dem Blatt (ich bekenne mich des Lesens selbiges schuldig*...) nicht verwunderlich...

* hiess vor ein paar Jahren noch "Heute" und war durchaus lesbar, wurde dann leider vom Blick geschluckt und mittlerweile muss ich mir jedesmal wieder vergegenwärtigen, dass es eben doch nur mehr "Blick-Nivea" hat...

PS: Abbildung des bettrefenden Artikels folgt (Scanner tot -.-)