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gesunder Menschenverstand vs. Rechtsordnung Agent Provocateur, Grundrechte, Recht , deutsches, Recht , eidgenössisches

Autor:  Eru-Jiyuka
Eigentlich hatte das L. ja gedacht, den Themenkomplex „Agent Provocateur“ mittlerweile zu Genüge behandelt zu haben. Der Rummel um Tatort Internet [1] ist etwas zuneige gegangen, FIALAs Gefasel hatte glücklicherweise den selben Effekt wie eine Dienstaufsichtsbeschwerde üblicherweise, und nur die drei grossen Fs (Fristlos, Formlos, Fruchtlos) bewirkt. Tja, falsch gedacht, nicht nur aller guten Dinge sind drei...

[IRONIE-Modus aus, JURA-Modus ein]

Wie bereits erwähnt, tritt ab dem 01.01.2011 eine neue, von Volk und Ständen angenommene, gesamt-schweizerische Strafprozessordnung in Kraft. Diese änderte neben anderem auch die Bestimmungen zur verdeckten Ermittlung, die sich (jedenfalls im Kanton Zürich [2]) bisher nach dem Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE) richteten. Auch dieses verbot „Agent Provocateur“ eigentlich, liess aber in Fällen, in welchen davon ausgegangen werden musste, dass eine der (im Normenkatalog genannten [3]) Straftaten verübt werden sollte, die verdeckte Ermittlung ausdrücklich zu. [4] Die zuständige Norm der schweizerischen Strafprozessordnung verlangt hingegen, dass ein Verdacht bestehen muss, der auf eine begangene Straftat, welche im Normenkatalog der neuen Strafprozessordnung genannt wird [5], hinweist. Damit soll korrekterweise mit den (verdeckten) Ermittlungen erst dann begonnen werden, wenn zumindest Anhaltspunkte für den Versuch einer Straftat bestehen und nicht bereits dann, wenn der Verdacht nur (straflose) Vorbereitungshandlungen zu umfassen vermag. Dies bewirkt, dass unnötige Verfahren und Prozesse vermieden werden, und die Ermittlungsarbeit insgesamt effektiver und weniger kostenintensiv wird.

Die Schwyzer Behörden sahen das offensichtlich anders, denn sie haben aufgrund dieser, als Gesetzeslücke empfundenen Situation ihre Polizeiverordnung um einen Passus erweitert, der schlechter kaum geschrieben sein könnte. Gemäss diesem dürfen künftig nämlich bereits dann verdeckte Ermittlungen erfolgen, wenn hinreichend vermutet werden kann, dass strafbare Handlungen verübt werden können. [6]

Besser ausgedrückt: Wann immer eine Person eine Straftat [7] begehen könnte, darf gegen sie verdeckt ermittelt werden. Dies lässt nicht nur sämtlichen Respekt vor der verfassungsrechtlich garantierten Verhältnismässigkeit [8] vermissen, sondern kann auch weitreichendere Folgen haben, da ein solcher Verdacht dazu ausreicht, Observationen [9], Überwachungen [10] oder erkennungsdienstliche Massnahmen [11] durchzuführen. Da die Schwyzer Polizeiverordnung nicht formelles Gesetz sondern blosser Rechtserlass (auf Verordnungsstufe) ist, und dem hier beleuchteten Paragraphen weder ein sinniges öffentliches Interesse zugrunde liegt, noch er ausschliesslich in Fällen ernster, unmittelbarer und nicht abwendbarer Gefahr angewandt werden kann, ist er nicht ausreichend gerechtfertigt, Grundrechte (schwer) einzuschränken. [12] Die Norm ist daher verfassungswidrig, weil sie gegen die Grundrechte auf Schutz der Privatsphäre [13], auf Schutz vor Willkür [14] und (subsidiär) auf persönliche Freiheit [15] verstösst. [16]

Die Bundesrätin und Vorsteherin des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartamentes SOMMARUGA, möchte diese „Gesetzeslücke“ nun gesamt-schweizerisch wie folgt „schliessen“: die zuständige Instanz, die bisher nationale Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK), die strenggenommen kein Ermittlungsorgan sondern Dienstleistungsbetrieb für Recherchen und nationale Analysen zum Thema ist [17] , spätestens bei Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden jedoch denselben Bestimmungen unterliegt, soll künftig dem Kanton Schwyz unterstellt werden. Dadurch, so erhofft sich SOMMARUGA, würde die Schwyzer Polizeiverordnung gesamt-schweizerisch wirksam und das Ungemach der schweizerischen Strafprozessordnung liesse sich umgehen. Diese Ansicht geht gleich mehrfach fehl, da die Zuständigkeit für die Strafprozessordnung(en) beim Bund liegt, sodass abweichende Normen in kantonalen Gesetzen nichtig sind [18], weil sie gegen das aus dem Subsidiaritätsprinzip abzuleitende Zuständigkeitsprinzip verstossen. [19] Desweiteren würde die KOBIK mit der Unterstellung von nationalem zu kantonalem Betrieb degradiert, womit gemäss dem Souveränitätsprinzip [20] die Kompetenzen zur (bedingungslosen) Zusammenarbeit mit den Behörden des KOBIK an der Kantonsgrenze enden müssen, und sie über diese hinaus nur in Fällen formeller Amts- und Rechtshilfe agieren könnten. Im Extremfall könnte diese „Lösung“ wohl sogar die Aufklärung von Straftaten verhindern, da die durch die KOBIK mittelbar mitgetragene verfassungswidrige Norm zu Beweisverwertungsverboten führen könnte.

Die einzig korrekte „Lösung“ wäre es, die schweizerische Strafprozessordnung im Sinne der Formulierung des alten Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung zu ändern, wie es auch BRUNNER (leitender Zürcher Oberstaatsanwalt) und JOSITSCH (Strafrechtsprofessor der Uni Zürich) sagen beziehungsweise fordern. [21]

[IRONIE-Modus ein, JURA-Modus aus]

Hierbei merkt man leider schön schaurig, dass SOMMARUGA keine Juristin ist. [22] Sie versucht einem komplexen, formaljuristischem Problem mit gesundem Menschenverstand und scheinbar praktikablen Ideen zu begegnen – das geht regelmässig schief... Zu ihrer Ehrenrettung sei gesagt, dass sie das Departement zugeschoben bekam, weil's sonst niemand haben wollte, und sie sich nicht freiwillig in unbekanntes Terrain begeben hat. Dennoch muss sich das L. dringend überlegen, ob es noch länger SP wählen soll, denn in letzter Zeit häufen sich Vorfälle, die ihm gar nicht behagen...

So, genug der Lästereien, nächstes Mal kommt vielleicht endlich mal wieder was chemisches dran^^

Edit: Das L. hätte das nie gedacht, aber es gibt tatsächlich erfreuliches zu SOMMARUGA und ihrer Politik zu berichten. Sie hat nämlich einen Gesetzesvorschlag in die Vernehmlassung geschickt, welcher in der Lage ist, eine grosse – und wie das L. findet auch gefährliche – Gesetzeslücke zumindest zum Teil zu schliessen.

Sie möchte nämlich, dass Volksinitiativen (Anträge auf (teilweiser) Revision der Verfassung) vor ihrer Abstimmung vor dem Volk künftig auf Grundrechtsverletzungen und Verträglichkeit mit internationalem Völkerrecht (sprich EMRK) prüfen. Damit würde endlich einmal die Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesebene eingeführt, die, wie man in der Vergangenheit an durchgewunkenen m.E verfassungswidrigen Initiativen schön-schaurig gesehen hat (Minarettinitiative [Glaubensfreiheit], Ausschaffungsinitiative [Gleichheitsgebot, Übermassverbot]), dringend notwendig ist.

Zudem würde eine solche Rechtsnorm auch zukünftig vor (offensichtlich) verfassungswidrigen Intiativen schützen. Es muss ausdrücklich betont werden, dass die Initiative zur Einführung der Todesstrafe (zur Auffrischung dazu bitte hier klicken) nur deshalb nicht zur Abstimmung gelangte, weil die Initianten selbst die Initiative zurückzogen! Und dass obwohl der Wortlaut der Initiative klar gegen Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BV verstiess, welcher lapidar feststellt: „Die Todesstrafe ist verboten“.

Des weiteren, wäre die vorgeschlagene Rechtsnorm auch durchaus in der Lage, Kosten einzusparen, da die vorgängige Prüfung von Initiativen und deren daraus eventuell folgenden Verwerfung bedeutend weniger Zeit und Geld verbraucht, als ein hinterher folgender Prozessfall, welcher aufgrund des Demokratieprinzips in jedem Fall formell durch den kompletten eidgenössischen Instanzenzug führen müsste, bevor er erst in Strassburg wirklich materiell geprüft werden kann.

Wird nämlich ein solcher Fall vor dem EMRG gewonnen, muss das beklagte Land dem Kläger das sogenannte „negative Klageinteresse“ sprich seine Auslagen sowie eine Entschädigung für das erlittene Unrecht entrichten. Je nach Bedeutung des Falls kommen so leicht 6-8 stellige Beträge mit noch weit höheren Streitwerten zusammen... Dem gegenüber stehen die weit geringeren Kosten für die Gutachter (frei geschätzt je nach Fall wenige 1000 bis 100'000 Fr.) welche ohnehin schon heute für die formale Prüfung von Initiativen beigezogen werden, sodass die materielle Prüfung gleich im Anschluss durchgeführt werden könnte.
(die ja nicht so schwer sein kann, wenn's das L. auch hinkriegt...)

Dieser Gesetzesvorschlag wäre daher eine deutliche Sicherung der Grundrechte und ist m.E nur zu begrüssen, auch wenn er dem L. noch nicht weit genug geht. Noch besser gefallen würde ihm nämlich ein eigentliches Verfassungsgericht, welches die Bürger kostenlos anrufen können, um Gesetze und Verwaltungsakte auf Bundesebene auf Verfassungskonformität prüfen zu lassen. Solche Gerichte gibt es in verschiedenen Ländern (sogar im stark grundrechtsfeindlichen Deutschland), seltsamerweise aber nicht in der Schweiz... Nachdem in Zürich das Geschworenengericht nun auch endlich abgeschafft wurde, wüsste das L. auch schon genau, wo es dieses hypothetische Verfassungsgericht hinstellen würde^^

Unsere schwangere Vogelpest (SVP) hat natürlich auch schon mit dem weniger weitgehend Vorschlag von SOMMARUGA echte Probleme und faselt schon wieder von „Entmündigung des Volkes durch fremde Richter“ ... Dabei müssen sie offenbar in ihrer Hysterie übersehen haben, dass die materielle Grundrechtsprüfung hierzulande durchgeführt würde, mithin die Gutachter bzw. Richter also durchaus einheimisch wären... Bei der Initiativvergangenheit dieser „Volkspartei“ wird deren Verärgerung über die zu erwartende neue Regelung allerdings durchaus verständlich *fies grinst*^^

Wie auch immer, jedenfalls freut das L. diese fachliche Veränderung SOMMARUGAs sehr^^ Offenbar hat ihr der neue Berater, der vor einiger Zeit eingestellt wurde, sichtlich gut getan^^


Edit: Fehlende Verlinkung zum Artikel zur Todesstrafeninitiative nachgetragen

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[1] Stellvertretend für alle Berichte sei an dieser Stelle GOLENIAs wunderbare Zusammenfassung verlinkt

[2] § 106 c (ZH)StPO verweist ausdrücklich auf das BVE

[3] vgl. Aufzählung von (Neben- und Spezial-)Strafnormen in Art. 4 Abs. 2 BVE

[4] Art. 10 Abs. 1 i.V mit Art. 4 Abs. 1 lit. a BVE

[5] vgl. Aufzählung von (Neben- und Spezial-)Strafnormen in Art. 286 Abs. 2 (CH)StPO
Man ersieht, dass der Normenkatalog zwar erweitert wurde, die Sammlung jedoch hauptsächlich vom BVE übernommen und aktualisiert wurde...

[6] § 9d Abs. 1 lit. a) Schwyzer Polizeiverordnung

[7] Wichtig festzuhalten ist hier, dass § 9d Abs. 1 lit. a) Schwyzer Polizeiverordnung nicht auf den Normenkatalog der schweizerischen Strafprozessordnung abstellt, mithin also sämtliche Straftaten, auch blosse Übertretungen wie etwa das Verletzen der Verkehrsregeln durch falschparkieren oder Straftaten aus dem Nebenstrafrecht wie etwa Urheberrechtsverletzungen, der Norm genügen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Genehmigungsverfahren der verdeckten Ermittler sich sinngemäss nach den Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung dazu richtet. (§ 9d Abs 3 Schwyzer Polizeiverordnung)

[8] Art. 5 Abs. 2 BV

[9] § 9a Abs. 1 Schwyzer Polizeiverordnung

[10] § 9a Abs. 2 lit. a) Schwyzer Polizeiverordnung

[11] § 14 Abs. 2 lit. c) , darunter fallen nach § 14 Abs. 1 lit a)-e) die Registrierung von Finger- und Handflächenabdrücken, Haar-, Speichel- und Handschriftenproben, Foto- und Videoaufnahme, sowie eine Art äussere „Leibesvisitation“.

[12] Art. 36 BV
Vgl. Allgemeine Bedingungen zur Grundrechtseinschränkung, etwa MARANTELLI-SONANINI, <<Einführung in das öffentliche Recht, Band 1>> S.74-91. Der Einwand der polizeilichen Generalklausel, wie sie BGE I 327 E. 4.2 aufstellt, ist hier m.E nicht statthaft, da diese nur Massnahmen, nicht aber Rechtserlasse rechtfertigt.

[13] Art. 13 BV

[14] Art. 9 BV

[15] Art. 10 Abs. 2 BV

[16] Auf eine ausführlichere Grundrechtsprüfung, welche durchaus sinnig sein könnte, wird an dieser Stelle aus Zeitgründen verzichtet.

[17] Vgl. KOLLER, <<Cybersex>>, S.48

[18] Zwar kennt das eidgenössische Recht – ausser bei Unstimmigkeiten zwischen Kantonsverfassungen und der Bundesverfassung – eigentlich keine derart strikte Richtlinie, wie etwa das deutsche Recht , welches in Art. 31 GG lapidar feststellt: Bundesrecht bricht Landesrecht , dennoch kann dies hier ausnahmsweise analog angewendet werden, da durch die Vereinheitlichung der schweizerischen Strafprozessordnung den Kantonen gerade diese Zuständigkeit entzogen werden sollte, womit Art. 46 Abs. 1 BV in Kraft tritt und das Bundesrecht umgesetzt werden muss.

[19] Art. 5a mit Verweis auf Art. 3 Satz 2 und Art. 42ff. BV

[20] Art. 3 Satz 1 BV

[21] Zitiert nach NZZonline vom 09.12.2010

[22] Wiki-Nachweis

Des L.s täglicher Wahnsinn in 106 oder mehr Zeichen – Teil 15 Agent Provocateur, Recht , eidgenössisches, Sinn?

Autor:  Eru-Jiyuka
Als Mitte letzter Woche bekannt wurde, dass ab dem 1. Januar 2011 Agent Provocateurs in Chatrooms nicht mehr eingesetzt werden dürfen, hat die Nachricht das schweizerische Äquivalent zu von der Layen, Doris Fiala (FDP), natürlich gleich wieder auf den Plan gerufen. Die Polizei müsse potentiell entschlossene Personen weiterhin zu versuchten Straftaten anstiften und deswegen festnehmen dürfen, ansonsten lachen sich die Täter ins Fäustchen (sic!)

Äh, ja, durchaus verständlich, wenn mir jemand meine Arbeitsbeschaffungsmassnahme wegnehmen wollte , wäre ich auch sauer^^ Aber nein, selbstverständlich geht es ja nur ums Wohl der Kinder bzw. um Sicherheit vor Föderalismus. Was genau gesichert wird, wenn die Polizei Täter produziert, habe ich zwar noch nicht verstanden, aber irgendeinen Sinn wird das wohl schon ergeben und wenn der im blossen Wahlkampf liegt...

Wie kommt den das L. jetzt von „Kinderschützern“ zur keuschen Jugend? Zugegebenermassen, selbst für seine Verhältnisse ein harter Übergang, aber irgendwas wird sich schon finden lassen... ah ja, Fanatismus!

Gewollt zementieren sie alle Klischees über die christliche Kirchen – das hat bisher noch nicht mal die Junge Union geschafft – , erwählen ihren als bestmöglichen Lebensweg und versuchen diesen jedem aufzudrängen, der es (nicht) hören will. Mit der passenden Musik im Hintergrund ist's zwar sehr lustig zu lesen, aber argumentativ dennoch eine komplette Katastrophe... Dagegen lässt sich natürlich einwenden, dass alles gefaked sein kann... Alleine, dass sie unter ihren Offizinellen einen bekennenden Furry dulden, sollte eigentlich schwer zu denken geben... Evt. ist aber einfach die Gutgläubigkeit gepaart mit Naivität und partieller Intoleranz grenzenlos, ist ja nicht so als gäbe es keine grenzdebilen Fundamentalisten (*auf Walther Mixa verweis*)

Wie auch immer, jedenfalls hat's das L. dazu gebracht, endlich mal seine Kirchenaustrittserklärung zu formulieren (*getauft aber nicht konfirmiert wurde*) denn nicht nur dafür zahl ich nicht.

War noch was? Ach ja, ein Plakat der SVP, welches mich ausnahmsweise nicht wegen des Inhalts, sondern wegen des Designs stark irritierte. Dies erinnerte das L. nämlich in doppelplusunguter Weise an eine Karikatur zu den Wahlen in Polen im Jahre 1947 (Unten als Bildzitat zusammengestellt) Auch wenn das Problem damals vom anderen politischen Extrema ausging, ist es zwar nur konsequent, da auch die SVP gerne die Rechte anderer zu ihren Gunsten beschneidet (Etwa Minarettinitiative, allgemeine Volksinitiative), wahlwerbetechnisch jedoch eher sinnfrei und abschreckend...



Edit: Aus dem Internet gegrabeltes Plakat durch ein aktuell abgedruktes (vom 27.10.10) und m.E noch drastischeres ersetzt.
Das alte Motiv ist hier zu bewundern: http://www.svp-ar.ch/images/stimmzettel_dt_540.jpg
Von dem Sujet gibt's übrigens noch mehr Versionen...

Edit die II. : Als vorzügliches Beispiel für religiösen Stumpfsinn darf auch folgende beharrliche Diskussion gelten: http://www.chemieonline.de/forum/showthread.php?t=30854 (Der Blick am Abend hatte kürzlich auch diesbezüglich stark in der Wahrscheinlichkeit verrechnet, in dem er unterstellte, alle bekannten Aminosäuren (eigentlich genetisch codierte L-alpha-Aminocarbonsäuren, aber das führt hier zu weit) müssten zu Beginn der Evolution vorgelegen haben... dass man damit auf eine äusserst geringe Wahrscheinlichkeit kommt, ist schon klar -.-)

Versuch einer critischen Definition vor die Medien Agent Provocateur, NSFW!, Recht , deutsches, Sexualstrafrecht

Autor:  Eru-Jiyuka


Diese unsägliche Sendung, die sich als <<Tatort Internet>> bezeichnet wurde netterweise bereits derart oft und völlig zu Recht kritisiert, sodass das L. nur noch diejenigen Aspekte selbst ausführen muss, welche bisher nicht oder nicht deutlich genug aufgezeigt wurden und zum Rest verlinken kann.

Zur Problematik des Persönlichkeitsrechts
Zu begründeten Zweifeln an der Echtheit
Zur Klassifizierung als dämonisierende Hetze
Zur unzulässigen Anprangerung
Zu in „Bestrafungseifer“ getätigten Überreaktionen

I. Fehlerhafte Terminologie

In der Sendung werden bedauerlicherweise sämtliche Fachbegriffe zum Thema munter durcheinander gewürfelt:

Pädophilie (vom griechischen pais = Kind und philia = Freundschaft abgeleitet) bezeichnet gemäss der Internationalen Klassifikation der Krankheiten [1] eine sexuelle Präferenz für Kinder in der Vorpubertät oder in einem frühen Stadium der Pubertät. Sie gehört zu den Paraphilien (von griechisch parà = abseits abgeleitet), die in Kategorie F65 als - wiederholtes Auftreten intensiver sexueller Impulse und Phantasien, die sich auf ungewöhnliche Gegenstände oder Aktivitäten beziehen, welche seit mindestens sechs Monaten (dauerhaft) bestehen und nach denen gehandelt wird oder durch diese Benachteiligung erfühlt wird - definiert wird.

Wohlgemerkt verlangt der ICD-10 nicht, dass die auftretenden Phantasien auch tatsächlich mit dem präferierten Subjekt oder Objekt ausgelebt werden!

Pädosexualität (vom griechischen pais = Kind und dem lateinischen sexus = Geschlecht) bezeichnet in logischer Folge sexuelles Verhalten zwischen vor- oder früh-pubertärer Kinder und Erwachsenen. [2]

Auch hierfür ist es nicht erforderlich, dass das sexuelle Verhalten entgegen des Willen des Kindes (oder des Erwachsenen, was zumindest theoretisch auch möglich ist...) erfolgt.

Von Schändung darf nur gesprochen werden, wenn der Beischlaf [3] entgegen des Willen einer urteilsunfähigen oder widerstandslosen Person erzwungen wird. [4] Kinderschänder sind folglich Personen, die entgegen des Willen von Kindern Geschlechtsverkehr mit diesen vollziehen. Dabei ist für die Klassifikation weder das Alter des Kindes[5] noch das Motiv des Täters relevant.

In den selbsternannten Experimenten dieser Sendung wurde jedoch mit einer Ausnahme vorgegeben, dass die chattenden Personen, Kinder im Alter von 13 bzw. 14 Jahren seien. [6] Im Durchschnitt (insbesondere wenn die Tatsache der stetig früher-einsetzenden Pubertät [7] eingerechnet wird) sind Kinder in diesem Alter eindeutig nicht als vor-pubertär und nur schwer als früh-pubertär einzuordnen. Insofern wäre, selbst wenn die Chatprotokolle – für welche die Bezeichnung lückenhaft schon sehr schmeichelnd ist [8] – eindeutig oder gar glaubhaft wären, die Bezeichnung Pädophiler (nur im Trailer, Pädosexueller ist aber auch nicht richtiger...) grob falsch.

Die sexuelle Präferenz für (spät)pubertären Kinder und Jugendlichen – die in casu allenfalls unterstellbar ist – wird je nach Geschlecht des präferierten Subjekts Ephebophilie (von griechisch éphebos = junger Mann abgeleitet), bzw. Parthenophilie (von griechisch parthenos = Jungfrau abgeleitet). [9] Sexuelles Verhalten zwischen (spät)pubertären Kinder bzw. Jugendlichen und Erwachsenen wird demzufolge als Ephebosexualität bzw. Parthenosexualität bezeichnet. [10] Personen, welche den Beischlaf entgegen des Willen von Jugendlichen mit diesen vollziehen, müssten entsprechend als Jugendschänder bezeichnet werden.

II. Juristische Beurteilung der Taten (Analyse erfolgt anhand der vorgeblichen „Fakten“ der Sendung)

1. Legaldefinition und Abgrenzung

Pädophilie, Ephebophilie bzw. Parthenophilie im Sinne von sexuellen Phantasien sind wie jedes andere (nicht zwingend sexuelle) „Gedankenverbrechen“, aufgrund fehlender Rechtsgutsverletzung straflos.

Pädosexualität ist nach § 176 StGB ein strafbares Vergehen.

Kinderschändung ist nach § 177 StGB ein strafbares Verbrechen.

Ephebosexualität bzw. Parthenosexualität ist seit dem 4. November 2008 ohne Relevanz des Alters des (spät)pubertären Kinder bzw. des Jugendlichen sowie des Täters nach § 182 StGB (die Norm ist jedoch subsidiär zu § 176 StGB) ein strafbares Vergehen. [11]

Jugendschändung ist ebenfalls nach § 177 StGB ein strafbares Verbrechen.

2. Fall A

Der Erwachsene T verschickt im Verlauf eines Chats der vermeintlich 13-Jährigen O pornographische Reden und Schriften, um diese zu einem Treffen zu bewegen. Bei diesem Treffen stellt sich heraus, dass O längst erwachsen ist und T „in eine Falle locken“ wollte.

Damit könnte sich T des sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar gemacht haben. Dazu müsste er sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren vorgenommen haben, von ihr an sich vornehmen gelassen haben, sie dazu bestimmt haben, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten dulden zu lassen, sexuelle Handlung vor einer Person unter 14 Jahren vorgenommen haben,
diese durch Schriften dazu veranlasst haben, sexuelle Handlungen an sich, T oder einem dritten vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen oder durch pornographische Schriften, Abbildungen, Darstellungen oder Reden eingewirkt haben.

In casu hat T seiner Vorstellung nach versucht durch pornographische Schriften und Reden auf ein Kind einzuwirken, sodass dieses sich mit ihm trifft. Inwiefern dieser Versuch grundsätzlich erfolgreich war oder der Erfolg durch die Intention der O, die den Vorsatz, den T zu treffen bereits gefasst hatte, verhindert wurde, kann offen bleiben, da er aufgrund falschem Objekt (O ist eindeutig kein Kind) jedenfalls untauglich ist, womit sich die Erfolgsfrage erledigt. Untaugliche Versuche werden grundsätzlich wie taugliche behandelt und sind somit auch gleich strafbar. [12] Der Versuch des Vergehens, welches T begehen wollte, ist gem. § 176 Abs. 6 nicht strafbar, sodass sich T nicht wegen Missbrauchs von Kindern gem. § 176 Abs. 4 Nr. 4 strafbar gemacht hat.

Fraglich ist, ob T durch die Anreise zum Treffpunkt bereits einen strafbaren Versuch der Vornahme sexueller Handlungen an Personen unter 14 Jahren beging. Der strafbare Versuch beginnt mit jener letzten Handlung, die nach Plan des Täters erforderlich (und nach deren Ausführung keine Abkehr von der geplanten Tat mehr möglich) ist, um unmittelbar danach bzw. damit die Tat zu begehen. [13] Aus den Fakten geht nicht hervor, dass T die geplanten sexuellen Handlungen gegen den Willen der (vermeintlich 13-jährigen) O vornehmen wollte, wonach im Zweifel zu Gunsten des T anzunehmen ist, dass er die sexuellen Handlungen auf freiwilliger Basis vornehmen wollte und zu diesem Zwecke eines vorgängigen Gesprächs mit der O bedurfte, wonach die Anreise zu den straflosen Vorbereitungshandlungen zählen müsste und keinen strafbaren Versuch begründet. [14]

O könnte sich wegen Anstiftung zum sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar gemacht haben. Dazu müsste sie den Tatentschluss des T zu einer der obigen Taten wissentlich und willentlich hervorgerufen haben. Es kann offen bleiben, ob dies in den nicht vorliegenden Chatprotokollen geschah, da T kein Verbrechen beging, kann auch keine Anstiftung vorliegen.

3. Fall B

Der erwachsene U chattet über mehrere Wochen hinweg öfters mit der vermeintlich 13-Jährigen O. Im Verlauf dessen fordert U O zu einem Treffen in einem Restaurant auf, da er O photographieren möchte. Die Fotos sollen in einem nahe gelegenen Hotelzimmer angefertigt werden. Weiterhin, so schreibt dieser, möchte U mit O kuscheln und sie küssen. Die erwachsene Privatperson O, welche den U aufgrund dessen des versuchten Kindesmissbrauchs verdächtigt, sagt dem Treffen zu, erscheint jedoch nicht selbst, sondern beauftragt die – ebenfalls erwachsene – Schauspielerin S sie zu vertreten, um U unter Vorspiegelung von Bewunderung und Freundschaft zu weiteren verfänglichen Aussagen zu bringen. Nachdem S dies nicht gelang, versucht O dasselbe, was jedoch ebenfalls erfolglos bleibt. Nachdem U das Restaurant verlässt, um zu seinem Hotelzimmer zu gehen, folgt O ihm in das Hotel nach , wo sie erfährt, dass U das Zimmer nicht alleine, sondern gemeinsam mit seinen Bekannten A und C mietete, woraus O schlussfolgert, dass A und C in gemeinsamer Tatbegehung mit U kinderpornographische Schriften anfertigen wollten. Sie zeigt U beim zuständigen Landeskriminalamt L an, welches jedoch untätig bleibt, da kein hinreichender Vedacht bestehe.

U könnte sich wegen des Versuchs des sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar gemacht haben. Dazu müsste versucht haben sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren vorzunehmen, von ihr an sich vornehmen zu lassen, sie dazu zu bestimmen, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten dulden zu lassen, sexuelle Handlung vor einer Person unter 14 Jahren vorzunehmen, diese durch Schriften dazu zu veranlassen , sexuelle Handlungen an sich, U oder einem dritten vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen oder durch pornographische Schriften, Abbildungen, Darstellungen oder Reden einzuwirken.

Durch die Äusserung des U, er möchte mit O kuscheln und sie küssen, kann angenommen werden, U habe mit O sexuelle Handlungen eingehen wollen. [15] Jedenfalls begründet die alleinige Anreise zum Treffpunkt keinen strafbaren Versuch. Nach Plan des Täters war das Treffen im Restaurant dann nicht die letzte erforderliche Handlung zur Ausführung der Tat selbst wenn weiter angenommen werde, dass U die geplanten sexuellen Handlungen gegen den Willen der O vornehmen wollte. Um den Versuch zu begründen, hätte U entweder O zu sexuellen Handlungen auffordern müssen, oder sie zu einem besonders geeigneten Ort dafür führen müssen, in casu wäre etwa das vorgenannte Hotelzimmer in Frage gekommen. Die geplante Straftat bleibt daher auf der Stufe der straflosen Vorbereitungshandlung stehen, womit sich U nicht wegen versuchtem Missbrauchs von Kindern gem. § 176 StGB strafbar gemacht hat. Wird hingegen obige Intention des U nicht angenommen, so lassen sich nicht einmal straflose Vorbereitungshandlungen begründen, da weder blosses Treffen noch Photographieren von – wenn auch fremden, dafür aber bekleideten – Kindern strafbewährt ist, zumal selbst diese Handlungen aufgrund der untauglichen Objekte auf dem „Versuchsstatus“ stehen blieben.

U, A und C könnten sich zudem wegen versuchter Besitzverschaffung tatsächlichen kinderpornographischen Schriften in gemeinschaftlicher Begehung strafbar gemacht haben. Dafür müssten sie versucht haben, von O pornographische Darstellungen anzufertigen. Da sich die pornographische Eigenschaft ungefähr [16] nach dem selben Kriterium wie die Erheblichkeit der sexuellen Handlung bemisst, müsste in casu zumindest der Versuch eines sexuellen Missbrauch vorliegen, um den Versuch der Herstellung von Pornographie in diskutierbare Nähe zu bringen. Da dieser jedoch verneint wurde, sind aus diesem absurden Verdacht höchstens straflose Vorbereitungshandlungen konstruierbar. U, A und C haben sich folglich nicht gem. § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht.

S könnte sich wegen versuchter Anstiftung zum versuchten sexuellen Missbrauch von Kindern strafbar gemacht haben. Dazu müsste sie den Tatentschluss des U mindestens dadurch hervorgerufen haben, eine verlockende Situation hervorgerufen haben. Dies hat sie in casu durch ihre Versuche, U verfängliche Aussagen zu entlocken, durchaus getan, die vorsätzliche versuchte Anstiftung zu einem Vergehen ist als Umkehrschluss aus § 30 Abs. 1 StGB jedoch nicht strafbewährt, sodass sich S nicht gem. § 26 StGB strafbar gemacht hat.

O könnte sich wegen Kettenanstiftung strafbar gemacht haben. Dazu müsste sie S dazu angestiftet haben, zu versuchen U zu einem versuchten Verbrechen anzustiften. Da S versuchte, U dazu anzustiften, ein versuchtes Vergehen zu begehen, und diese Form der Anstiftung nicht strafbar ist, kann auch keine strafbare Kettenanstiftung vorliegen, wonach sich P nicht gem. § 30 StGB strafbar gemacht hat.

O könnte sich zudem wegen falscher Verdächtigung strafbar gemacht haben. Dazu müsste sie U bei einer Behörde in der Absicht, gegen diesen ein behördliches Verfahren zu erwirken, angezeigt haben, obwohl sie wusste, dass sich dieser nicht strafbar gemacht hatte. Derart absurd, wie es ist, aus der Tatsache, dass das betreffende Hotelzimmer nicht alleine von einer, sondern vor drei Personen gemietet wurde – was wohlgemerkt nicht bedeuten muss, dass A und C von einem eventuellen Plan des U wissen mussten! – zu schlussfolgern, die drei hätten gemeinsam vorgehabt, kinderpornographisches Material herzustellen, fällt es zumindest in den Bereich des Möglichen, dass O den U wissentlich falsch verdächtigte, eine Annahme die durch des restlichen Verhalten der O unterstützt wird. Möglich ist jedoch auch, dass O infolge juristischer Unkenntniss, deren Behebung ihr innerhalb sinniger Frist weder möglich noch zumutbar war, nicht sicher wusste, dass das Verhalten von U, A und C nicht strafbar war, wodurch die O den Tatbestand nicht erfüllen würde und womit ihre Anzeige somit auch nicht gem. § 164 Abs. 1 StGB strafbar wäre. In beiden Fällen wäre jedenfalls das Tatbestandsmerkmal des Erwirkenwollens eines behördlichen Verfahrens erfüllt, war doch gerade dies die Intention der O, sich auf das Treffen einzulassen.

L könnte sich wegen Strafvereitelung im Amt strafbar gemacht haben. Dazu müsste er – als Amtsträger, der zur Mitwirkung an Strafverfahren berechtigt und/oder verpflichtet ist – vorsätzlich oder wissentlich zum Teile oder zur Gänze verhindert haben, dass rechtswidrige Taten bestraft werden. Dies kann grundsätzlich und gerade auch durch Unterlassen geschehen.[17] Da die von O angezeigte Handlung der U, B und C jedoch wie oben dargelegt keine rechtswidrige Tat darstellte, sodass kein Ermittlungsbedarf seitens L vorlag, woraus sich folgerichtig die Verneinung der Strafbarkeit des L nach dem Tatbestand gem. § 258a StGB i.V mit § 258 Abs. 1 StGB ergibt.

4. Fall C

Der junge Erwachsene V chattet mit der vermeintlich 13-Jährigen O. Im Verlauf des Chats fässt V den Entschluss, mit O sexuell zu verkehren, welchen er der O auch mitteilt, um sie zu einem Treffen zwecks Kontaktaufnahme in einem öffentlichen Strassencafé zu bewegen. Die erwachsene Privatperson O, welche den V aufgrund dessen Äusserungen des versuchten Kindesmissbrauchs verdächtigt, sagt dem Treffen zu, erscheint jedoch nicht selbst, sondern beauftragt die – ebenfalls erwachsene – Schauspielerin P sie zu vertreten, um V unter Vorspiegelung von Bewunderung und Freundschaft zu weiteren verfänglichen Aussagen oder Handlungen zu bewegen, was jedoch misslingt, worauf sich die P vom Treffpunkt entfernt.

Dieser Sachverhalt ist bis auf eine Ausnahme, auf welche weiter unten gesondert eingegangen wird, eine Mischung der Sachverhalte der Fälle A und B, womit sich auch die Argumentation analog gestaltet, folglich haben sich weder V noch O noch P strafbar gemacht. Die geplante Tat des V bleibt auf der Ebene der straflosen Vorbereitungshandlungen stehen, da er zur Versuchsbegründung die P mindestens zu einem für sexuelle Handlungen besonders geeigneten Ort verfrachtet haben müsste. [18] P versuchte V zu einem versuchten Vergehen anzustiften, was keine strafbare Form der Anstiftung darstellte. O schliesslich kann sich nicht der strafbaren Kettenanstiftung schuldig gemacht haben, da die versuchte einfache Anstiftung der P nicht strafbar ist.

V könnte sich jedoch wegen Verleitung zu sexuellen Handlungen eines Kindes durch Schriften gem.
§ 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB strafbar gemacht haben. Dazu müsste er auf eine Person unter 14 Jahren durch Schriften so eingewirkt haben, dass jene sich zu sexuellen Handlungen an sich oder V bereit erklärt. Seiner Vorstellung nach hat V dies getan, sodass der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der objektive Tatbestand ist jedoch mindestens deshalb nicht erfüllt, da V keiner Person unter 14 Jahren, sondern der erwachsenen O schrieb, womit das Tatobjekt untauglich ist. In wie fern auf O überhaupt eingewirkt werden konnte, da sie von Beginn an die Intention hatte, sich auf ein möglicherweise vorgeschlagenes Treffen einzulassen, kann offen bleiben, da bereits die Tatsache des untauglichen Objektes den Erfolg der Tat vereitelt, womit sie auf der Ebene des (untauglichen) Versuchs stehen bleibt, welcher bei dem betreffenden Vergehen gem. § 176 Abs. 6 straflos ist.

5. Fall D

Die 12-jährige Q chattet über mehrere Wochen hinweg öfters mit dem erwachsenen W, der sich als 16- Jähriger ausgab. Dabei erschlich sich W durch geschickte Rhetorik das Vertrauen und sämtliche persönliche Daten der Q. Dieses Vertrauen nutzte W, um Q dazu zu bringen, ihm ein Bild ihrer nackten Brüste zu senden, sowie ein Treffen mit der Q auszumachen Weiterhin sandte W gegen den Willen der Q pornographische Darstellungen seines Gliedes sowie zahlreiche nicht pornographische Kurzmitteilungen per Mobiltelefon zu. Ebenfalls versuchte W (erfolglos) die Q durch die Drohung, das Bild der Q unter deren Schulkollegen zu verbreiten, dazu zu bringen, wahlweise vor laufender Kamera an sich sexuelle Handlungen vorzunehmen oder pornographische Abbildungen von Freundinnen (der Q) anzufertigen und das Material dem W zu übersenden. Das geplante Treffen von W und Q kam nicht zustande, da die Mutter der Q zuvor Strafanzeige gegen W erstattete. Aufgrund dieser hat die zuständige Behörde B Ermittlungen gegen W eingeleitet, diese jedoch mit Hinweis darauf, dass die angezeigten Straftaten in der Strafsache gegen W unbedeutende Nebentaten seien, vorläufig eingestellt.

W könnte sich damit wegen mehrfachen Kindesmissbrauchs strafbar gemacht haben
Da W zu keiner Zeit aus der Anonymität des Internets heraustrat, übertrat er die Schwelle zum Versuch der sexuellen Handlung mit Kindern nicht. Die blosse Verabredung zu einem Treffen reicht dazu nicht aus. [19] Hingegen hat W durch das Verschicken pornographischer Darstellungen auf Q eingewirkt, sodass er sich gem. § 176 Abs. 4 Nr. 4 strafbar gemacht hat.

Fraglich ist, ob W durch Schriften auf Q eingewirkt hat, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB fordert für die Tatvollendung m.E nicht, dass die sexuellen Handlungen tatsächlich ausgeführt werden [20], ausschlaggebend ist einzig, dass es die Absicht der Täters ist, ein geeignetes Opfer dazu zu bewegen und dass dieser Absicht entsprechend gehandelt wird. W hatte die Absicht, die Q, welche als unter 14-jährige ein geeignetes Opfer darstellt, zu sexuellen Handlungen zu bringen, und handelte danach, in dem er Q drohte, er würde Nacktfotos von ihr verbreiten, wenn sie die geforderten sexuellen Handlungen nicht ausführen würde. Folglich hat sich W gem. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.

W könnte sich weiterhin wegen Anstiftung zur Herstellung mit Intention zur Verbreitung von Kinderpornographie bzw. Jugendpornographie [21] strafbar gemacht haben. Dazu müsste er den Tatentschluss einer Person hervorgerufen haben, kinderpornographische bzw. jugendpornographische Darstellungen herzustellen, um sie (später) zu verbreiten. W hat tauglich versucht diesen Tatentschluss bei W hervorzurufen, was jedoch erfolglos blieb. Versuchte Anstiftungen zu Straftaten sind nur dann strafbar, wenn die Straftat selbst ein Verbrechen ist. [22] Die in casu betroffene Straftat ist jedoch ein Vergehen, sodass sich W nicht gem. § 184b Abs.1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht hat.

W könnte sich weiterhin wegen Sichverschaffens von Kinderpornographie bzw. Jugendpornographie strafbar gemacht haben. Dazu müsste er sich die Herrschaftsmacht und den Herrschaftswillen über kinderpornographische bzw. jugendpornographische Darstellungen verschafft haben. [23] Durch die Aufforderung an Q, pornographisches Material von sich oder Freundinnen anzufertigen, ist der Herrschaftswillen begründet, da Q dieser Aufforderung jedoch nicht nachkam, konnte W keine Herrschaftsmacht begründen, womit die Tat auf (tauglichem) Versuchsstatus blieb. Dieser ist bei Vergehen nur dann strafbar, wenn dies ausdrücklich in der betreffenden Strafnorm festgeschrieben steht [24] Die in casu betroffene Strafnorm besitzt keinen solchen Zusatz, womit der Versuch straflos bleibt und sich W folglich nicht gem. § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht.

W könnte sich weiterhin der strafbaren Verbreitung pornographischer Darstellungen schuldig gemacht haben. Durch das Versenden von pornographischen Darstellungen an Q hat W zweierlei Tatbestände erfüllt: W hat dadurch pornographische Schriften einer Person unter 18-Jahren überlassen, die W zudem nicht dazu aufgefordert hat, womit sich W sowohl nach § 184 Abs.1 Nr. 1 als auch § 184 Abs.1 Nr. 6 StGB strafbar gemacht hat.

W könnte sich weiterhin wegen Nötigung strafbar gemacht haben. Fraglich ist, ob W der Q mit einem empfindlichen Übel drohte um die Q zur Herstellung pornographischen Materials zu bewegen.[25] Empfindlich ist das in Aussicht gestellte Übel immer dann, wenn es im allgemeinen dazu geeignet ist, die bezweckte Handlung zu veranlassen, wobei ein Versagen des Erfolgs durch besondere Charakterstärke des Opfers der Klassifikation als empfindlich nicht entgegensteht [26]. W drohte Q damit, sie mit der Veröffentlichung ihrer Nacktfotos in ihrem Umfeld zu beschämen und verächtlich zu machen, mit der Intention, sie in Verruf zu bringen. Damit würde nicht nur Qs Intimsphäre mehrfach verletzt, sondern auch die Wahrscheinlichkeit, dass Q in bzw. von ihrem Umfeld nachhaltig schikaniert, stark vergrössert. M.E ist – gerade in Anbetracht des Alters der Q – die Empfindlichkeit des angedrohten Übels hier gegeben, auch wenn keine Gefahr für Leib und Leben bestand, weil die Intimsphäre bzw. die ungestörte Entwicklung von Kindern als eine der höchsten Rechtsgütern direkt nach dem vorgenannten angesehen wird. [27] Nur der Charakterstärke der Q ist es zu verdanken, dass die Nötigung keinen Erfolg hatte und somit auf dem (tauglichen) Versuchsstatus zu stehen verbleibt. Der Versuch einer Nötigung ist gem. § 240 Abs. 3 StGB ausdrücklich strafbar, folglich hat sich W gem. § 240 Abs. 1 StGB, da in casu eine sexuelle Handlung erwirkt werden sollte, zudem gem. § 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB als besonders schweren Fall, strafbar gemacht.

W könnte sich weiterhin wegen Exhibitionismus strafbar gemacht haben. Zweifelsohne hat W die Q durch das unaufgeforderte Übersenden pornographischer Darstellungen seines Gliedes belästigt, auch lässt sich gerade dadurch nicht ernsthaft daran zweifeln, dass W männlichen Geschlechts [28] ist. Fraglich ist jedoch, ob die Handlung des W exhibitionistisch war. Eine blosse Entblössung reicht hierfür nicht aus, sondern diese muss der sexuellen Befriedigung dienen [29]. Auch wenn die klassische Definition der Psychologie für den Exhibitionismus, nämlich der unmittelbaren sexuellen Befriedigung durch Entblössung vor andere in der Öffentlichkeit in casu nicht gegeben ist, so ist der Tatbestand aus Gründen des Rechtsgüterschutzes dennoch zu bejahen, da in erster Priorität die Sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen und erst in zweiter Priorität die öffentliche Ordnung durch diese Strafnorm geschützt wird, sodass m.E nicht anzunehmen ist, dass die Öffentlichkeit oder die Unmittelbarkeit zwingende Tatbestandsmerkmale wären, womit sich W gem. § 183 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. [30]

W könnte sich weiterhin wegen Nachstellung strafbar gemacht haben. W hat Q durch den Versand von zahlreiche Kurzmitteilungen und per Chat bedrängt, sodass das Tatbestandsmerkmal der beharrlichen versuchten Kontaktherstellung über Telekommunikationsmitteln gegeben ist. Fraglich ist, ob W damit Qs Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt hat. Da Q glaubhaft angegeben hatte, dass sie, um Ws Bedrängung zu entgehen, ihr Mobiltelefon dauerhaft ausschalten musste sowie die Teilnahme an besagtem Chat und so Neben dem Verlust eines wichtigen Kommunikationsmittel wesentliche Teile ihrer Freizeitgestaltung aufgeben musste , darf m.E angenommen werden, dass das Kriterium der schwerwiegenden Beeinträchtigung zumindest knapp erreicht ist, wonach sich W gem. § 238 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. [31]

B könnte sich wegen Strafvereitelung im Amt strafbar gemacht haben. Dazu müsste er – als Amtsträger, der zur Mitwirkung an Strafverfahren berechtigt und/oder verpflichtet ist – vorsätzlich oder wissentlich zum Teile oder zur Gänze verhindert haben, dass rechtswidrige Taten nach Strafgesetz bestraft werden. Dabei meint Strafgesetz in diesem Sinne nicht alleine das (materielle) Strafgesetzbuch, sondern auch Nebenstrafrecht und (formelles) Strafprozessrecht. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens, sofern sie angemessen ist, wovon hier im Zweifel und aufgrund fehlenden Sachverhalts auszugehen ist, ist insbesondere in Fällen bloss vorläufiger Einstellung keine Verhinderung der Bestrafung von rechtswidrigen Taten, da diese Bestrafung, wenn auch verspätet, nachträglich eintreffen kann, etwa wenn eine höhere, zu erwartende Strafe ausfällt. [32] B hat sich daher nicht gemäss § 258a Abs. 1 StGB i.V mit § 258 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

III. Medienrechtliche Zulässigkeit der Sendung (Prüfung gegen JMStV)

Wie die obige – etwas arg ausführlich geratene – Analyse anschaulich zeigt, sind die selbsternannten Experimente für diese, auf RTL II ausgestrahlte „Dokumentation“, allesamt in dem Sinne schief-gegangen, als dass kein strafbares Verhalten seitens der potentiellen Täter provozierbar war. Der einzige echte Fall hingegen birgt eine Vielzahl von kriminellen Taten, sowohl in Tateinheit wie -mehrheit, die natürlich angemessen (und hart!) zu bestrafen ist. Die Sendung hingegen suggeriert durch schnelle Schnitte, unheilvolle Musik sowie effekthaschender Stimmenuntermalung, dass alle Fälle vom Verschulden her gleich seien, was nicht nur objektiver Unsinn ist, sondern auch eine unzulässige Verleumdung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 JMStV darstellt. Weiterhin wird zum Hass gegen Chatter im Allgemeinen und Pädophilen im Besonderen aufgestachelt sowie werden Pädosexuelle, Ephebosexuelle bzw. Parthenosexualle als Kinderschänder beschimpft. Zudem ist die Sendung m.E durch Furchterregung und Zementierung von Vorurteilen über das Internet im Allgemeinen und Chats im Besonderen dazu geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, wodurch, je nach Klassifikation der Schwere der potentiellen Beeinträchtigung, gem. § 5 Abs. 4 JMStV die Sendung nur zwischen 22 Uhr bzw. 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet bzw. zugänglich gemacht werden darf. RTL II strahlte die Sendung jedoch 20:45 Uhr [33]
aus, sodass der wesentliche Teil der Sendung zu einer unzulässigen Zeit verbreitet wurde.

Zu guter Letzt fragt sich natürlich, was die Macher der Sendung eigentlich bewirken wollten. Folgendes ist selbstverständlich nur eine Hypothese, aber das L. glaubt, und bisher sprechen nicht wenige Anzeichen dafür - dass sie propagandistisch diese neue Richtline bewerben wollen, mit der neben schärferen Strafen hauptsächlich die Filterung des Internets – also das umstrittene von der Laysche Zensur-Projekt, welches eigentlich schon mal bachabgeschickt wurde, damals aber u.a von „Innoncence in Danger“, ein in der Sendung oft genannter Interessenverein zum „Kinderschutz“ befürwortet wurde, (wieder)eingeführt werden soll (Zusammenfassender Bericht auf Heise) Weiterhin, so mein Eindruck, wollen die Macher der Sendung sowohl die bisher als Versuch nicht strafbaren Delikte der Einwirkung durch Pornographie und der Bestimmung zu sexuellen Handlungen durch Schriften, als auch straflose Vorbereitungshandlungen, wie etwa das „anzügliche“ Chatten oder (im schlimmsten Falle) auch bereits das Treffen fremder Kinder unter Strafe stellen.

Anmerkungen:

1. Mit 34567 (kein Scherz^^) Zeichen definitiv der derzeit längste Weblog-Beitrag^^

2. Das könnte das L. wohl auch so als juristische Hausarbeit abgeben – lange genug dran rumgebastelt dafür hat es jedenfalls...

3. Es ist verdammt spät geworden... zu schreiben begonnnen hatte ich um 13.00 Uhr, mittlerweile ist 7.00 Uhr und das L. sollte dringend ins Bett^^

4. Holzschwertgefuchtel hilft beim nachdenken o.O *Dantes Darkslayer moves nachspiel*

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[1] ICD-10: http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2011/block-f60-f69.htm

[2] Rein etymologisch gesehen müsste der Begriff auch für (infantiles) sexuelles Verhalten zwischen Kindern ohne Beteiligung Erwachsener gelten, in der Regel wird dieses jedoch als <<Doktorspiel>> bezeichnet.

[3] Etwas seltsam definiert als „ein Fall des Eindringens in den Körper“ in
BGH - 2 StR 242/00

[4] Vgl. Art. 191 (CH-)StGB

[5] Auch die genaue Definition des Begriffs <<Kind>> ist nicht unumstritten. In obiger Argumentation wird der Auffassung gefolgt, dass die Kindheit mit dem Beginn der Adoleszenz(phase) (ca. Im 16. Lebensjahr) endet.

[6] Seltsamerweise wird dem entgegen behauptet, die Zielgruppe der „Chattäter“ reiche von 9-17 Jahren...

[7] Vgl. http://www.wissenschaft.de/wissenschaft/news/265744.html

[8] Das einzige Mal, dass tatsächlich ein solches halbwegs leserlich erscheint, ist an der Stelle 25:37 des Beitrags. Bei genauem Hinsehen lässt sich erkennen, dass eine <<juliaamic@live.com>> mit einem <<catweazle22>> chattet, was seltsam dünkt, da Beitrag längst von einen Chatter namens <<Lehramt4>> spricht... Dessen angebliche Äusserungen wurden offenbar nachträglich über dem eigentlichen Chatprotokoll eingeblendet, sodass im Unklaren bleibt, ob der Chat überhaupt jemals existierte...

Edit: An Stelle 01:05 lässt sich ebenfalls kurz ein Chat-Protokoll zwischen <<juliaamic@live.com>> mit <<catweazle22>> erkennen, interessanterweise jedoch nichts verfängliches dafür dort sogar leserlich...

[9] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Parthenophilie ; http://de.wikipedia.org/wiki/Ephebophilie

[10] analog zu [2], allerdings existiert hier m.E keine gesonderte Bezeichnung.

[11] Zuvor war lediglich sexuelles Verhalten zwischen über 18-jährigen und unter 16-jährigen verboten. Vgl. http://lexetius.com/StGB/182#2

[12] Umkehrschluss aus § 23 Abs. 3 StGB

[13] Schwellentheorie, Vgl. http://www.juszh.ch/files/strafrecht/straf_11.pdf Kapitel 2.2 ; Vgl. auch § 22 StGB zur Legaldefinition des Versuchs

[14] BGE 131 IV 100 P. 7.2.2 Das Bundesgericht argumentierte im Ergebnis allerdings e contrario

[15] Kuscheln und Küssen alleine sind m.E keine erheblichen sexuellen Handlungen in Hinsicht auf das geschützte Rechtsgut der ungestörten Entwicklung von Kindern bzw. deren Intimsphäre gem. § 184g StGB.

[16] Eigentlich ist sie nämlich weniger weitgehend, so ist etwa ein Erotik-Film, in dem Menschen den Geschlechtsverkehr zwar praktizieren, der Genitalbereich der Protagonisten ausgeblendet nicht unter den Pornographie-Begriff zu subsumieren (Fn. 304 in KOLLER, Cybersex)

[17] Vgl. § 13 Abs. 1 StGB

[18] Das Chatprotokoll weist auf Freiwilligkeit der geplanten sexuellen Handlungen hin, sodass zur Versuchsbegründung wohl sogar ein vorbereitendes Gespräch des V mit der P (die jener für O hält) erforderlich an diesem Tatort notwendig gewesen wäre...

[19] BGE 131 IV 100 P. 8.1 bzw. 8.2 (als Umkehrschluss)

[20] Gegen diese Ansicht spricht allerdings, dass taugliche Versuchsfälle kaum konstruierbar wären, wobei dies dem Willen des Gesetzgebers in der Sache ebenfalls kaum widersprechen dürfte...

[21] Es kann offen bleiben, ob entsprechende Bilder der Freundinnen (was vom Alter dessen abhängt) in diesem Falle kinderpornographisch oder jugendpornographisch wären, da § 184c Abs. 1 Nr. 3 bzw. Abs. 4 StGB und § 184b Abs. 1 Nr. 3 bzw. Abs. 4 StGB die selben Tatbestände unter Strafe stellen und nur das Tatobjekt sowie das Strafmass variiert

[22] § 30 Abs. 1 StGB

[23] Anforderungen an Besitzverschaffung sind analog zu denen am Besitz (S. 304-306 in KOLLER)

[24] § 23 Abs. 1 StGB

[25] Obwohl naheliegend, da mittels Nötigung eine sexuelle Handlung erzielt werden soll, handelt es sich NICHT um sexuelle Nötigung! Vielmehr ist dies einer der seltenen Fälle, in der § 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB und nicht § 177 StGB einschlägig ist.

[26] BGH NStZ 1992, 278 formuliert wie folgt: Empfindlich ist ein Übel dann, wenn der in Aussicht gestellte Erfolg von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet ist, das bezweckte Verhalten so zu veranlassen, es sei denn, dass erwartet werden kann, dass das Opfer in besonnener Selbstbehauptung standhält

[27] Art. 2 Abs. 1 GG als Freie Entfaltung der Persönlichkeit mit Verweis auf Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde), besser formuliert in Art. 11 Abs. 1 (CH)-BV als Anspruch auf besonderen Schutz der Unversehrtheit und Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen

[28] Frauen können per definitionem keine exhibitionistische Belästigung begehen, was für das L. stark an positive Diskriminierung grenzt...

[29] gem. BayObLG (2 St RR 86/98) – ein Urteil das dem L. leider nicht vorlag -.- (wenn's jemand hat, immer her damit^^) Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Exhibitionismus

[30] Argumentum e contrario wäre hier ebenfalls vertretbar, wobei diese Straftat ohnehin wahlweise als unbedeutende Nebentat oder als Tateinheit mit der Nötigung in besonders schweren Falle angesehen werden müsste, womit sich im Ergebnis nichts ändert.

[31] Ebenda 30 , BGH, 3 StR 244/ 09 formuliert einerseits: Die Lebensgestaltung des Opfers wird schwerwiegend beeinträchtigt, wenn es zu einem Verhalten veranlasst wird, das es ohne Zutun des Täters nicht gezeigt hätte und das zu gravierenden, ernst zu nehmenden Folgen führt, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hinausgehen. , anderseits allerdings: Aufgrund des Verhaltens des Angeklagten gab sie erhebliche Teile ihrer Freizeitaktivitäten auf. [...] Diese Feststellungen belegen nur eine Nachstellung nach § 238 Abs. 1 StGB.

[32] § 154 Abs. 4 StPO

[33] Es ist möglich, dass sich das L. hier im Detail irrt, - leider ist die Sendezeit auch auf der RTL II Homepage nicht mehr ersichtlich, für die juristische Beurteilung ist dies jedoch irrelevant, da der Sendestart jedenfalls vor 22 Uhr war...