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Ihre Einladung muss ich leider Ausschlagen… Polizei, Recht , deutsches, Recht , eidgenössisches

Autor:  Eru-Jiyuka
„Einladungen der Polizei sind verbindlich.
Befolgt man sie nicht, wird man zwangsweise vorgeführt.“


Eine weit verbreitete Meinung, die allerdings falsch ist. Niemand ist dazu verpflichtet, eine Einladung der Polizei zu befolgen. Eine Zwangsweise Vorführung ist unzulässig! [1] (und dürfte vielmehr Anlass für eine Dienstaufsichtsbeschwerde sein). Auch bei polizeilichen Einvernahmen führt ein Nichterscheinen desjenigen, welcher vernommen werden sollte, nicht zur polizeilichen Vorführung. (Auch hier wäre ein solches Verhalten unzulässig)

Werden solche „Einladungen“ jedoch von einem Staatsanwalt angeordnet (in der Regel Vorladung genannt) ist man grundsätzlich verpflichtet zu erscheinen. Ausnahmen sind nur bei genügender Entschuldigung sprich Auslandsaufhalte, Krankheit, Beerdigungen usw. zulässig. (Diese ausserordentlichen Gründe müssen aber belegt werden können, etwa durch ein ärztliches Zeugnis). Erscheint man ohne genügende Entschuldigung nicht, ist die zwanghafte Vorführung erlaubt.


Zu den unter Umständen abweichenden Bestimmungen im deutschen Recht sei auf folgenden Vortrag verwiesen: I refuse to testify!

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[1] vgl. HUG/MARTI/BRUNNER/FREI/HENTS , Strafuntersuchung was tun?