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Empfehlung: Volksinitiative zum bedingungslosen Grundeinkommen Politik, Volksinitative

Autor:  Eru-Jiyuka


Zur Abwechslung mal etwas anderes. Nach der ganzen Kritik der letzten gefühlten 428'697 Weblogeinträge mal ein Lob und ein Aufruf zur Beteiligung an einer m.E rundum gelungenen Initiative.

Das BGE ist eine typische Forderung der Piraten, (auch wenn das Initativkomitee i.c. netterweise Parteiübergreifend und Konfessionsneutral ist, was das Stimmensammeln wohl wesentlich erleichtern dürfte...) insofern muss sich das L. nur schon wegen seiner Parteisympatisierung dafür aussprechen^^
Und da die Sachdiskussion ja schon eine etwas ältere ist, muss sich das L. hier noch nichtmal eine eigene Argumentation ausbasteln, sondern kann einfach mal Weissband-Chan für sich sprechen lassen:

http://www.youtube.com/watch?v=ddn6mOo0OJk

http://www.youtube.com/watch?v=6ggHhXLj3cM&feature=related

http://www.youtube.com/watch?v=hmKvCEXhkq4&feature=related (7:40-9:00)

Daneben gibt es natürlich auch noch die m.E sehr gründlich subsumierte Argumentation des Initaitvkomitees, die das L. seinen Lesern keinesfalls vorenthalten möchte.

Und auch das L. möchte gleichwohl noch ein eigenes Argument in die Waagschale werfen. Ein bedingungsloses Grundeinkommen, kann – bei genügend hohem (gegenfinanzierten) Betrag – einen angemessenen Lebensstandart, Bildungszugang sowie Kulturteilnahme für jedermann garantieren, wie dies Art. 11ff. UNO-Pakt I fordern. Mit der Einführung des BGEs könnte die Schweiz endlich einmal dieser völkerrechtlichen Verpflichtung aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte nachkommen, der sie seit 1992 unterliegt, bisher allerdings mit dem m.E recht sinnfreien Argument, die Normen des Paktes seien nicht genügend konkret, um direkt bindend zu sein (sogenannte "Self-executing-Regel") sehr gekonnt ignoriert hat.

In diesem Sinne, an alle Schweizer Stimmberechtigten, die das hier jemals zu Gesicht bekommen werden und was mit der Argumentation anfangen können. Ladet euch den Unterschriftenbogen runter, unterschreibt und schickt das Dingens an die angegebene Adresse ab. Das schlimmste was passieren kann, ist das die Sache im Sand verläuft, aber wenn man schon mal die Chance hat, radikal etwas zum besseren zu ändern, sollte man diese m.E auch nutzen. Das L. geht dabei natürlich mit gutem Beispiel voran (auch wenn er seinen Unterschriftenbogen noch zur Post bringen muss...)^^

Ach ja und den Eintrag weiterempfehlen wäre ganz nett, damit das möglichst viele sehen^^

Edit: *Credits für das schöne Bild oben vergessen hat einzufügen*
Es stammt von Alexander Gempeler.

Terrorismus, Chemie und Wut – Teil II Chemie, deutsches, eidgenössisches, medien, Recht

Autor:  Eru-Jiyuka
Unglaublich aber wahr, nun pfuscht die Politik dem L. schon in die Reihenfolge seiner nicht chemischen Beiträge hinein... Wenn er dafür nicht viel zu unbedeutend wäre, würde er sich direkt darauf einbilden, dass die das nur machen, um ihn zu ärgern^^ Wie auch immer, die Lanzarote-Konvention kann wohl auch noch ein paar Tage bis zu ihrer juristischen Vernichtung warten, daher beschäftigt sich das L. hier erstmal mit der neusten Überreaktion der spanischen Polizei und der völlig unbrauchbaren medialen Aufarbeitung dieser. Wie, das hatten wer schonmal? Nun, ja scheint so, als hätte die spanische Polizei aus dem letzten Fail nicht wirklich was gelernt -.- Auch diesmal wieder zur Vorwarnung, alle kritischen Überlegungen basieren auf dem schweizerischen und deutschen Rechts sowie einigen allgemeingültigen Rechtsgrundsätzen.

Und da die Einleitung jetzt eh schon vermasselt ist, lässt sich hier gleich abkürzen und zum Sachverhalt übergehen: Ein Student, der sich - so überliefert – vergeblich um den Erwerb von Waffen sowie einem entsprechenden Waffenschein bemühte, bestellt über das Internet die folgenden Chemikalien: Schwefelsäure, Salpetersäure, Kaliumnitrat, Ammoniumnitrat sowie Natriumsulfat. [1]
Auf seinem Blog hatte er, nach Angaben der Ermittlungsbehörden vor einigen Monaten sich für die selbe Musik sowie Kleidung begeistert, die die Täter der Columbine-Morde hörten rsp. trugen. Ausserdem hat er einmal das Buch „Mein Kampf“ aus der lokalen Bibliothek ausgeliehen. Dafür wurde er nun bei mit einer Hausdurchsuchung überzogen, die bestellten Chemikalien wurden beschlagnahmt, der Student verhaftet und ihm wird vorgeworfen, einen Sprengstoffanschlag auf seine Uni vorgehabt zu haben. Bei der Hausdurchsuchung wurde ein Tagebuch gefunden, dass nach Medienangaben seinen „Hass auf die Gesellschaft und insbesondere auf Studenten“ zeigt. [2]

Analysiert man den Sachverhalt mit juristischem und chemischem Sachverstand, so bleibt für die Massnahme nur entsetztes Unverständnis übrig. Erst einmal ist die Einstufung der beschlagnahmten Substanzen als Sprengstoffe vollständiger Humbug. Nichts davon explodiert [3] und dementsprechend ist auch keine der genannten Substanzen als explosionsgefährlich eingestuft. Das sieht selbst das deutsche Sprengstoffgesetz so, listet es doch Ammoniumnitrat nur im Gemisch mit Kohlenwasserstoffen, nicht aber als Substanz als solche. (SprengG Anlage III 1. a) Nr. 0222) Ebenso hält es die eidgenössische Sprengstoffverordnung, in dem sie in Art. 2 lit. b SprstV ausdrücklich von Ammoniumnitrat-Sprengstoffen spricht. Ins Leere zielt aber auch der Vorwurf der Vorbereitung von Explosionsverbrechen, weil dafür neben dem subjektiven Vorsatz, die Stoffe zu Verbrecherischen Zwecken einzusetzen, die objektive Eigenschaften der Substanzen vorhanden sein muss, überhaupt Sprengstoffe bilden zu können. [4]

Die beschlagnahmten Stoffe kann man aber in beliebiger Weise miteinander kombinieren und bearbeiten, man wird keinen Sprengstoff erhalten!

Man kann natürlich argumentieren, dass der Student sich freiverkäufliche Stoffe [5] hätte beschaffen können, mit denen zusammen dann theoretisch die Herstellung von Sprengstoffen möglich gewesen wäre. Anhand des vielen Konjunktivs ist schon zu ersehen, dass diese Ansicht nicht durchgreifen kann.

Die Beurteilung darf nämlich nur aufgrund der Zurechnung der gefundenen Stoffe selbst gebildet werden und nicht auf all dem, was man noch hätte zukaufen können, weil ansonsten die Strafbarkeit über Gebühr – und unter Verletzung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot rsp. des Analogieverbotes (nulla poena, sine lege stricta, nullum crimen sine lege certa) – ausgedehnt würde.

Und wenn der Student wirklich dutzende Rohbomben bauen und diese – wohl zur Schadenserhöhung? – mit Metallpulver versetzen wollte, warum hat die Polizei dann keinerlei Rohre oder ähnliche Metallwaren gefunden und warum befinden sich unter den beschlagnahmten Chemikalien keine Metallpulver? Und warum wurde der Erlenmeyerkolben mitbeschlagnahmt? Hoffte man, schon Spuren von hergestelltem Sprengstoff zu finden? Und wenn ja, wie soll das möglich sein, falls dieser ebenfalls aus der selben Lieferung stammt, wie die Aufreihung im Bild nahelegt?

Die Verwertung des Tagebuchs wirft ein weiteres strafrechtliches Problem auf. Nach ständiger Rechtsprechung hat nämlich jedermann Anspruch auf einen höchstpersönlichen Bereich, der jedem öffentlichen Zugriff entzogen ist, mithin auch nicht zur Aufklärung von Straftaten herangezogen werden darf. [6] Tagebücher sind nach der Wikipediadefinition im Gegensatz zu Weblogeinträgen wie diesem hier nämlich gerade nicht zur Veröffentlichung gedacht, sondern vielmehr Aufzeichnungen von Erlebnissen, Aktivitäten, Stimmungen und Gefühlen als Mittel der Selbstreflektion. „Der Inhalt eines Tagebuches ist normalerweise privater Natur.“ Es dient zur Niederschrift von Gedanken und Beobachtungen, gewissermassen als Auslagespeicher des Gehirns analog zur externen Harddisk des Computers.

Insofern spricht m.E einiges dafür, Tagebucheinträge zu dem skizzierten, unantastbaren höchstpersönlichen Bereich zu zählen, dessen Schutz absolut ist. Es ist auch unter Hinsicht auf das Gleichheitsgebot m.E nicht einzusehen, warum man sich im Vertrauen auf die Schweigepflicht Geistlichen, Anwälten etc. anvertrauen darf, nicht aber einem Tagebuch.

Und wenn dieses Tagebuch angeblich ermittlungstechnisch so erhellend ist und natürlich überhaupt keine unbedeutende private Einträge sondern nur konkrete Anschlagspläne enthält, warum wird es nicht einfach veröffentlicht? Etwa weil sich die Ermittlungsbehörden dann endgültig blamieren würden, weil dort letztlich doch nur private Auslassungen gegenüber ungerechten Behandlungen an der Uni zu finden sind?

Auch hier muss letztlich wieder darauf bestanden werden, dass i.c. diejenigen Taten (Drohbrief, rassistische Äusserungen), denen durchaus zurecht Unrechtsgehalt zurechnen ist, derart unbedeutend sind, dass sie problemlos im Weg des Strafbefehls hätten abgeurteilt werden können.

Und was lernen wer aus diesem Fall nun für die Zukunft?

1. Tagebücher in Papierform werden sehr gefährlich. Scheint so, als müsste man langsam wirklich alles, was im Fall eines staatlichen Übergriffs halbwegs privat bleiben soll, digitalisieren und in ein mathematisch unknackbares verschlüsseltes Verzeichnis einschliessen -.- *das sehr traurig für die Rechtsstaatlichkeit unserer Welt ist*

2. Musikauswahl auf die aktuellen Terrorcharts überprüfen und entsprechend streichen. Also kein Lux Aeterna mehr, auch kein Advent Children, genau so wie Rammstein und Manson, sehen oder hören, dass ist neu böse... Mit anderen Worten ist das L. jetzt Terrorist, weil es Lux Aeterna mag und sich Breivik dieses Lied bei seinem entsetzlichen Verbrechen anhörte? Unglaublich sinnvolle Regelung. Sieht noch jemand den fehlenden Kausalzusammenhang?

3. Bibliothekskarten sauber halten! Offenbar reicht es nun schon, der Obrigkeit nicht genehme Bücher auszuleihen, um in den Hysterieradius zu fallen... Das L. will erst gar nicht wissen, was man mit genügend bösem Willen aus seinem bisherigen Verlauf alles herauslesen könnte... (Gut, dafür dürften die Ermittler da auch etwas beschäftigt sein bei einem durchschnittlichen Durchlaufvolumen von ca. 100 Büchern pro Monat^^) Da Bibliotheken für Studenten elementar sind, weiss das L. hier leider auch nicht, was man raten kann, um nicht in Verdacht zu geraten. Zu den eigentlich benötigten Büchern wahllos andere mitnehmen um sein eigentliches Interesse zu verschleiern? Das wäre unfair gegenüber den anderen Bibliotheksbenützern. Auch ein Jammersystem wie es in Little Brother (S. 65ff.) vorgestellt wurde zu benutzen wäre kontraproduktiv, weil man ja nicht den Betrieb der Bibliothek lahmlegen will... Möglicherweise darf man zukünftig heikle Bücher – welche auch immer das sein mögen [7] – nicht mehr ausleihen sondern nur noch kopieren rsp. in Präsensbibliotheken nachschlagen, um sich nicht verdächtig zu machen.

Schöne Neue Welt -.-

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[1] Die Medien sprechen dabei von 140 Kg Substanzen, was angesichts der Bilder der beschlagnahmten Behälter etwas seltsam anmutet, nicht aber falsch sein muss. Die Verteilung der Substanzmenge auf die einzelnen Chemikalien ist leider nicht überliefert, lässt sich aber ungefähr abschätzen. Eine mögliche Schätzung sei im Folgenden angefügt:

Schwefelsäure -> 1 Flasche zu 1l
Salpetersäure -> 1 Flasche zu 1l
Kaliumnitrat -> 12 Dosen zu 1 Kg sowie 2 Kessel zu 8kg
Ammoniumnitrat -> 3 Kessel zu 8kg
Natriumsulfat -> 1 Dose zu 500g
Macht nach Adamriese (1*1,8356 + 1*1,51 + 12*1 + 2*8 + 3*8 + 1*0.5 ) = 55.8456 kg
Also etwas mehr als ein Drittel der angegebenen Masse...

[2] Die gesammelten Medienberichte:
http://www.20min.ch/ausland/news/story/22725463
http://de.nachrichten.yahoo.com/spanische-polizei-vereitelt-anschlag-auf-universit%C3%A4t-palma-170810242.html
http://de.nachrichten.yahoo.com/polizei-vereitelt-massaker-universit%C3%A4t-mallorca-122725319.html
http://www.morgenweb.de/nachrichten/vermischtes/polizei-vereitelt-amoklauf-1.749916
http://www.n-tv.de/panorama/Spanier-plante-Amoklauf-article7391646.html
http://www.stern.de/panorama/vereitelte-bluttat-auf-mallorca-student-wollte-columbine-massaker-nachahmen-1904840.html
http://diepresse.com/home/panorama/welt/1297598/Mallorca_21Jaehriger-plante-UniMassaker
http://www.merkur-online.de/nachrichten/welt/spanier-plante-massaker-columbine-2532377.html
http://www.dtoday.de/startseite/nachrichten_artikel,-Polizei-vereitelt-Massaker-an-Universitaet-auf-Mallorca-_arid,194159.html
http://www.haz.de/Nachrichten/Panorama/Uebersicht/Junger-Spanier-plante-Blutbad-auf-Mallorca
http://www.n-tv.de/panorama/Spanier-ist-rechtsextrem-article7398336.html
http://www.stern.de/panorama/vereitelte-bluttat-auf-mallorca-student-wollte-columbine-massaker-nachahmen-1904840.html#utm_source=standard&utm_medium=rss-feed&utm_campaign=alle
http://www.stern.de/news2/aktuell/polizei-vereitelt-massaker-an-universitaet-auf-mallorca-1904851.html
http://www.ad-hoc-news.de/spanier-wollte-auf-mallorca-columbine-massaker-nachahmen--/de/News/24414202
http://www.freiepresse.de/NACHRICHTEN/PANORAMA/Spanische-Polizei-vereitelt-Anschlag-auf-Universitaet-in-Palma-artikel8114951.php
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/mallorca-polizei-vereitelt-anschlag-auf-universitaet-a-859528.html#ref=rss

(Übrigens liess sich unter dem Kürzel J.M.M.S nichts blogartiges finden... Falls jemand die Originaleinträge findet, immer her damit^^)

[3] Selbst die direkte thermische Zersetzung von Ammoniumnitrat mittels Brenner – als „gefährlichste“ denkbare Reaktion – verläuft recht gemässigt. Von einer Detonation ist das – wie etwa dieses Video zeigt – noch weit entfernt...

[4] „Von einer konkreten Gefahr kann nur dann die Rede sein, wenn die Verwirklichung des infrage stehenden Risikos nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist. (DONATSCH/WOHLERS „Strafrecht IV“ S. 30) Bezeichnenderweise schrieben die Autoren nichts dazu, was man unter der Wendung „Stoffe, die zu deren Herstellung [Sprengstoffe] geeignet sind, sich verschafft, [die] zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind“ (StGB 226 II) zu verstehen hat. Der einzige erwähnenswerte Fall zu diesen Vorbereitungshandlungen erscheint ihnen die Übergabe eines Glycerintrinitrat/Kiselgur-Gemisches an Diebe,
die damit einen Tresor aufsprengen wollen. (DONATSCH/WOHLERS, „Strafrecht IV“ S. 63)

Allgemein sind Fallkonstellationen wie i.c. äusserst schlecht bis gar nicht kommentiert, DONATSCH et al. „Schweizerisches Strafgesetzbuch“ verweisen in S. 336 etwa bloss auf ein Bundesgerichtsurteil (BGE 103 IV 241), welches aber allein die Konkurrenzenordnung zwischen den einzelnen Sprengstoffdelikten aufzählt.

Von HAFTER „Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil“ S. 511 erfahren wir zumindest mal, das Salpetersäure unter die zur Herstellung von Sprengstoffen geeignete Stoffe fällt, was nun nicht wirklich erstaunt...

[5] Aus eigener Erfahrung kann das L. berichten, dass man in Spanien im Baumarkt konzentrierte Schwefelsäure in Flaschen zu halbem und einem Liter frei erwerben kann. Ebenfalls (leicht) erhältlich sind Methanol, vergällter Ethanol, Aceton, verdünnte Salzsäure (20%), Ammoniaklösung (5%), Amdiosulfonsäure, Natriumhydroxid, Natriumhydrogencarbonat, sowie Wasserstoffperoxidlösung (3%).

[6] So aus Art. 10 Abs. 2 i.v. mit Art. 13 BV rsp. Art. 2 Abs. 1 i.v. mit Art. 1 Abs. 1 GG herleitbar.
Dazu das Bundesverfassungsgericht in 2 BvR 219/08:

Spoiler
Das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Dies gilt allerdings nicht schrankenlos. Einschränkungen können im überwiegenden Allgemeininteresse insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Einzelne als in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre seiner Mitmenschen oder die Belange der Gemeinschaft berührt.

Jedoch ist ein letzter unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung anzuerkennen, der der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen ist. Selbst schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit können Eingriffe in diesen Bereich nicht rechtfertigen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet nicht statt.

Im Rahmen eines Strafverfahrens hängt der Umstand, ob ein Sachverhalt dem Kernbereich zugeordnet werden kann, neben dem subjektiven Willen des Betroffenen zur Geheimhaltung davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt.


[7] Dass dies auf „Mein Kampf“ zutrifft, wissen wir dank diesem Beispielfall ja nun. Auch wieder ziemlich lächerlich, wenn man bedenkt, dass man sich das Schriftstück problemlos auf der englischen Wikipedia ziehen kann... Jedenfalls steht zu befürchten, dass bei der derzeitigen Chemikalienhysterie (geplante Besitz- und Verwendungsstrafbarkeit für Salpetersäure >3%!) auch bald jegliche wissenschaftliche Literatur zu psychoaktiven Substanzen und energetischen Materialien als derart heikel gelten wird. -.-

Wallpaper Meme - nur echt mit Thiocyanatzusatz^^ Chemie, Sinn?

Autor:  Eru-Jiyuka
übernommen von Schabi

01. Jeder, der diesen Eintrag sieht, muss dieses Meme und sein derzeitiges Wallpaper posten.

02. Erkläre in 5 Sätzen, warum du dieses Wallpaper hast!

03. Verändere nicht dein Wallpaper, bevor du dieses Meme machst! Der Punkt ist, zu sehen, welchen du gerade hast.

Aktuelles Wallpaper:


1. Katawa Shoujo ist toll^^ *Visual Novels liebt und derzeit an ner Komplettlösung dazu bastelt*

2. Rin Tetsuka ist der erste Chara, mit dem das L. durch die Story durch ist. (Im Sinne von einmal das HappyEnd gesehen... *noch nicht alle möglichen Kombinationen ausprobiert hat*)

3. *sich das ganze Spiel über gefragt hat, ob Rin ihre Armstümpfe bewegen kann* Nun, das Bild beantwortet die Frage recht zuverlässig^^

4. Das Bild ist süss, die Szene ist romantisch und die Farbverläufe sind epic!^^

5. Das L. brauchte was, um seine vielen Icons drauf abstellen zu können, ohne das Bild (zu arg) in Mitleidenschaft zu ziehen. Das davor angebrachte Hetalia Wallpaper war dafür nicht geeignet, weil's zuviele Charas drauf hatte^^

Edit: *Benutzer verwechselt hatte* Sry... *ist korrigiert*

Edit die zweite: Nur so als Vorwarnung. Da das L. am nächsten Freitag in Urlaub ausser Landes fährt, kann es sein, dass dies hier der letzte Blogeintrag davor ist. *dann zwei Wochen nicht erreichbar sein wird, weil er wie immer keine Lust dazu hat, für's dortige Netz zu zahlen* Eigentlich soll noch was anders kommen, aber so ganz sicher, ob das noch machbar ist, ist sich das L. da selbst nicht wirklich...

Edit die dritte: Typos^^

Edit die vierte: Langen Text eingegeben^^

Trophy (for) ridiculous adventure (and) slight hysteria (in) terrifying videos (T.R.A.S.H-T.V.) [0] Chemie, medien, Recht, deutsches, Sinn?

Autor:  Eru-Jiyuka
Oder, was alles daraus entstehen kann, wenn das L. sich selbst beim Lästern aufnimmt...

(Wenn jemand die Rohdaten haben will, braucht er sich nur melden... Ist auch ganz lustig, wenn auch etwas spontaner und wesentlich unkoordinierter (also noch mehr^^) als dieser Artikel hier... leider konnte nicht alles eins zu eins übernommen werden, weil es niedergeschrieben nicht überall Sinn ergibt -.- *soviel Quatsch anhören leider ziemlich auf das eigene Wissen schlägt* NaOCl und NaClO2 zu verwechseln ist beinahe so genial dämlich, wie als „Lebensmittelchemiker“ nicht zwischen ChloriD und ChloriT [Versalien nur zur Verdeutlichung] unterscheiden zu können...)

Aber im Folgenden soll ausnahmsweise mal nicht von den Fehlern des L.s die Rede sein. Vielmehr geht es um eine Sendung auf ZDF.neo, was deshalb ganz besonders ärgerlich ist, weil dieser Sender bisher eigentlich eher durch innovative Beiträge als durch schiere Inkompetenz aufgefallen ist... Der Name des corpus delikti ist „Da wird mir übel“[1] genauer die Folge 17 über „Salz“[2] (Anti-Iod-Hysterie trifft's besser -.-)


Das Desaster beginnt mit einer Menge Falschdarstellungen zum Thema Unterschied von Streusalz und Kochsalz. Neben der üblichen Polemik ala „is alles giftig“, wird leider auch mal wieder der Salzbegriff durcheinander gewürfelt, hier im grenzgenialsten Satz des Jahrtausend: „Salz ist nun mal Salz.“ Als (Hobby)Chemiker fasst man sich da an die Stirn, braucht gaaaanz dringend eine Tischplatte und fragt sich danach, wovon man den Tischler bezahlen soll... -.-

Daher ein bisschen Grundlagenwissen zum Thema Salze: Salze sind Ionenverbindungen. Sie bestehen aus Kationen und Anionen. Kationen sind dabei positiv geladene, Anionen negativ geladene Atome rsp. Moleküle. Moleküle sind Verbindungen, bestehend aus einer oder mehreren Atomsorten, wobei die „mehrsortigen“ Moleküle den überwiegenden Teil der Verbindungen ausmachen. (Moleküle mit nur einer Atomsorte sind beispielsweise H2, O2, O3, N2, S8, He2, Ne2, Kr2, Xe2).

Aufgrund der unterschiedlichen Ladung (man kann sich das ungefähr wie bei Magneten vorstellen...) ziehen sich Kationen und Anionen an und bilden eine gitterartige verzahnte Struktur, das sogenannte Kristallgitter. Die dadurch gebildete Kristallstruktur, nicht aber das Kristallgitter selbst lässt sich mit einem guten Mikroskop (oder bei gut gezüchteten Einkristallen auch mit einer guten Lupe beinahe von Auge) auch erkennen. [3]

Salze entstehen üblicherweise durch Neutralisationsreaktionen zwischen Säuren und Basen (Bspw. HCl + NH3 -> NH4Cl), sie können teilweise aber auch direkt aus den Elementen gebastelt werden (Bspw. Mg + I2 -> MgI2). Möglich ist auch eine „Kreuzreaktion“ von Elementen und Molekülen. (Bspw. 4 Na + 2 CO2 + O2 -> 2 Na2CO3). Solchermassen gebildete Salze reagieren in wässriger Lösung trotz Neutralisationsreaktion im weiteren Sinne nicht zwingend neutral (NaCl und CaSO4 etwa tun dies aber), sondern können (sauer oder basisch) weiterregieren, so etwa bei der Bildung von Natriumacetat (2 CH3COOH + Na2CO3 -> 2 CH3COONa + H2O) (Im Falle des Na2CO3 reagiert das (CO3)2- Anion mit Wasser und bildet Hydroxidionen (OH-), die mit dem von der Säure abgespaltene Hydroniumion (H+) neues Wasser bilden, währendem die beiden Natriumkationen mit zwei Acetatanionen (CH3COO-) Natriumacetat bilden.)

Man könnte freilich noch stundenlang weiter über Salze im allgemeinen und bestimmte Salze im besonderen referieren, die Quintessenz hier bleibt jedenfalls, dass es enorm viele unterschiedliche Salze gibt und Salz daher keineswegs „einfach nur Salz“ ist. Demzufolge ist auch die Aussage verfehlt, ein Stoff sei nicht giftig, weil er „nur (ein) Salz“ ist. Zwar gibt es durchaus sehr viele (in chemischem Sinne [4]) nicht giftige Salze (etwa Natriumcarbonat, Natriumsulfat, Natriumchlorid, Calciumsulfat Calciumcarbonat, Calciumchlorid, Magnesiumoxid, Magnesiumcitrat, Kupfersulfat), aber eben auch viele giftige und sehr giftige Salze, sodass die Einstufung der Gefährlichkeit aufgrund der Stoffklasse Unfug ist. (Funktioniert ja bei Säuren auch nicht,
da gibt's auch harmlose (H2CO3), gefährliche (HNO3) und extrem gefährliche (HF, HCN)) [Sich anhand der Säuresärke zu orientieren hilft übrigens auch nichts... HF, H2CO3 und HCN sind schwächer als HNO3 und die stärkste Säure (Carboransäure) kann man bedenkenlos trinken^^]

Zum Auftausalz im besonderen ist zu sagen, dass dieses (zumindest hier in .CH) auch nur (gereinigtes) Salinensalz ist, also zu wenigstens 97% aus Natriumchlorid besteht. Der Schlonz von max. 3% besteht dabei aus Magnesium- und Calciumsulfat sowie aus dem Antiklumpmittel Kaliumhexacyanidoferrat(II). [5] Der Einzige Unterschied im Vergleich zu Kochsalz ist demnach die Zuführung von Fluor- und Iod- Ionen (in Form von NaF bzw. KIO3). Die Reinheit des NaCl unterschiedet sich NICHT. Daher ist es auch NICHT giftiger als herkömmliches Kochsalz und kann (so man keinen Wert auf die Zusätze legt) durchaus als Ersatz für dieses verwendet werden.

Für chemische Experimente hält das L. Streusalz sogar für besser geeignet als simples Kochsalz, da man sich bei Streusalz keine Sorgen um evt. in Mikromengen entstehenden (sehr giftigen!) Fluorwasserstoff machen muss. (Das auch noch enthaltene KIO3 ist irrelevant und könnte wohl höchstens Nachweise bei hochselektiven Medien stören, wobei man dann bei so sensibler Analytik sich sicherlich auch reines NaCl leisten kann und wird...) Im übrigen ist das Streusalz (3Fr./5kg) auch erheblich günstiger als Kochsalz (6Fr./5Kg), was neben den Gebindegrössen sicherlich auch an den Kosten für die Zusätze liegt (KI ist hier sauteuer -.- *83Fr. Für 500g bezahlt hat*) [Mittlerweile will Sigma-Aldrich übrigens sogar schon das Doppelte dafür haben o.O ]

Warum dann aber das Auftausalz in .DE (und nur in .DE, scheint mal wieder exklusive zu sein – wie nahezu jede Absurdität in letzter Zeit) braun gefärbt ist, kann sich das L. auch nicht erklären. Vielleicht, damit der einfache Bürger auch ja nicht auf die Idee kommt, mal ein paar Euro durch nachdenken zu sparen? Bei der derzeitigen Regierung scheint letzteres ja eh nicht allzugerne gesehen zu werden...

Nachdem sie dann mit dem Streusalzbashing durch waren und zwischenzeitlich völlig unnötig mehr Geld für Kochsalz ausgegeben haben, als das L. momentan in Riesling anlegen kann, ist ihnen wohl noch eingefallen, dass sie was für den verkrampften „wissenschaftlichen“ Einschlag brauchen [6].
Und was würde sich da mehr anbieten, als ein Vergleichstest zwischen „den billgen und den teueren Salz“ (alles Sic!, man glaubt's kaum...). Und wo macht man sowas? In einem Analyselabor? Nein, das wäre doch viel zu logisch... Viel besser funktioniert das natürlich in einem künstlichen Salzstollen, der von „Atembeschwerden und Allergien befreien“ soll... (Naja, zumindest bei ersterem könnten sie Recht haben, NaCl(aq) 1.5% ist ein bekanntes Nasenfreispülmittel...)Sie nisten sich also in diesem Stollen ein und vollziehen dort ihr seltsames Werk.


Der ganze Test ist denn auch schon im Ansatz sehr seltsam. Selbst wenn eine Heilkraft des Salzes vorliegt (und bzg. Schnupfen teilt das L. diese Meinung ja), und selbst wenn man unterstellt, dass ein geschmacklicher Unterschied zwischen den einzelnen Kochsalzzubereitungen besteht und weiter unterstellt, dass dieser Unterschied dann auch noch über die Qualität entscheidet und zusätzlich noch annimmt, dass die bessere Qualität durch diesen Unterschied gekennzeichnet wäre, dann ist dem L. immernoch schleierhaft, weshalb gerade Leute, die sich gerne in Salzgrotten entspannen – es möge ihnen gerne gegönnt sein – Experten für die Verkostung von Salz(wasser) sein sollen... Der Test krankt aber auch ansonsten rein methodisch von vorne bis hinten. Er ist nämlich nicht doppelblind, ja eigentlich noch nicht einmal halbblind. Allein durch die unterschiedliche Farbe der Trinkröhrchen wird nämlich bereits suggeriert, dass es einen Unterschied gibt.

Wie GOLENIA in seiner Allestester-Kritik (http://fern-gesehen.com/index.php?id=9&tx_ttnews[tt_news]=7&cHash=1f887cbee257bb007594f13b42bd02e9) völlig richtig vermerkt, können zudem bereits völlig sachfremde Assoziationen (i.c. etwa „Rot = Gefahr“ oder „Rot ist meine Lieblingsfarbe“)
das Ergebnis in positiver wie auch negativer Form erheblich beeinflussen.
Es hätten durchwegs Strohhalme derselben Farbe benutzt werden sollen.

Problematisch ist aber auch, dass die behauptete Testsubstanz gar nicht der tatsächlichen entsprach. Getestet werden sollte – der Sendung nach zumindest - der unterschiedliche Geschmack verschiedener Kochsalzzubereitungen, verkostet wurden dann aber Kochsalzwasserlösungen! (Hierdurch sind, wahrscheinlich sogar ohne Wissen des „Testleiters“ weitere Grundannahmen getroffen wurden, die Fehler einschleppen. Um i.c. Kochsalz durch die entsprechende wässrige Lösung substituieren zu können, muss man nämlich zusätzlich annehmen, dass die „Geschmacksveränderungen“ wasserlöslich sind, sie nicht mit Wasser reagieren, und dass die Lösung jeweils exakt gleich stark konzentriert war.) Diese exakte Konzentration ist mit gewöhnlichem Leitungswasser aufgrund der natürlichen Schwankungen an Salzen nicht zu machen, und selbst wenn sie sich die Mühe gemacht haben, die Lösungen mit dest.H2O anzusetzen (was das L. indessen bezweifelt), so wird man ohne entsprechende Messgeräte (vulgo Waage, Messkolben...) keine genauen Vergleichslösungen hinkriegen...

Die Unsäglichkeiten gehen aber noch weiter, denn der „Testleiter“ stellt die finale Fangfrage mündlich (!), persönlich (!!) und in Suggestivform (!!!), nämlich: „Was sind die Unterschiede, wenn es welche gibt?“ Selbst wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt wäre, zerstört man sich nur schon mit dieser Art der Frage das Ergebnis komplett... Um jede Beeinflussung durch den Testleiter auszuschliessen hätte die Frage neutral sein müssen und mittels Fragebögen schriftlich beantwortet werden sollen, wobei diese Fragebögen am besten noch von einer unbeteiligten Person übermittelt worden wären (sodass Tester =! Testleiter), um ein halbwegs brauchbares Ergebnis rauszukriegen, und selbst dann haben wir immer noch nur die (unverfälschten) subjektiven Aussagen der Testpersonen über den Geschmack einer Kochsalzlösung...

Schlimm dass das jemand feststellen muss, der derart unmethodisch ist wie das L. -.- Aber diese Fehler hätte selbst er vermieden... Das aus diesem Test gezogene Fazit ist jedenfalls unhaltbar, weil aus dieser Testanordnung gar kein wissenschaftlicher Erkenntnisgewinn möglich ist und damit die aufgestellte These auch nicht widerlegt werden kann.

Btw.: Die Mimik der Salzgrottenbesitzerin ist köstlich. Man merkt richtig, wie sie dieser ganze Quatsch zutiefst anwidert. Wobei auch sie Unfug erzählt. Dass man, wenn man mit der vorgezeigten Apparatur (Glasgefäss mit Holzdach) Kochsalzlösung erhitzt, danach einen Unterschied im Geschmack feststellt, ist kein Wunder, ist dies doch eine (mehr oder weniger) primitiv Form der Wasserdampfdestillation... Beweist aber leider auch nichts^^ Und Frau Moderatorin?, „Unterschiede zwischen die Geschmäcker“ ist KEIN Deutsch...

Zum Himalyasalz hat SIEMANN bereits alles gesagt, sodass es das L. Bei einem Zitat von ihm belässt: „Das Salz unterscheidet sich in seiner chemischen Zusammensetzung in keinster Weise von anderen natürlichen Steinsalzen. Gegenüber dem bekannten Küchensalz unterscheidet es sich nur dadurch, dass es mehr Verunreinigungen enthält“ Teurer Unfug, wäre wohl keine schlechte Zusammenfassung...

Eine kurze Anmerkung zu der Aussage, dass Handelsbezeichnung nicht rechtlich geschützt wären, kann sich das L. aber nicht verkneifen. Wie auch schon das Wiki richtig erwähnt, sind unter den Begriff der Handelsbezeichnung auch Markennamen zu zählen, womit i.c. das Markenrecht greift. Im deutschen Markenrecht (das von .CH kennt das L. lustigerweise weniger gut...) können sogenannte Handelsbezeichnungen sehr wohl rechtlich geschützt sein, nämlich dann, wenn sie ein Alleinstellungsmerkmal besitzen, welches zur Unterscheidung und Abgrenzung von Konkurrenzprodukten tauglich ist. (§ 3 Abs. 1 MarkenG) Markenschutz entsteht dabei schon durch das Verwenden der Handelsbezeichnung (§ 4 Ziff. 2 MarkenG).

Der Grund dafür, weshalb der terminus abstruses „Himalaya-Salz“ von jedermann benutzt werden darf, liegt vielmehr in einem allgemeinen Schutzhindernis gem. § 8 Abs. 2 MarkenG, wobei man sich über die einschlägige Ziffer nun ausgiebig streiten könnte. (m.E lässt sich i.c. aus den Ziffern 1-5 und 9 frei auswählen...) [Wenn man ganz spitzfindig argumentieren will, könnte man das Schutzhindernis sicher auch schon in § 3 Abs. 2 Ziff. 3 MarkenG sehen, wobei das L. da bezweifelt, dass der Gesetzgeber damit auch Zeichen erfassen wollte, die nicht durch ihren Materialwert sondern nur als (imaginäre) Qualitätsbezeichnung „der Ware einen wesentlichen Wert“ verleihen. Ändert aber am Ergebnis ohnehin nichts, von dem her...] Auch hier wurde aber in jedem Fall grober Unfug gelabert... -.-

Was dann die „Under Cover/Cosplay“-Aktion auf der Messe [7] sollte ist dem L. völlig schleierhaft. Dass Verkäufer einem das Blaue vom Himmel erzählen und gerne eine ganze Bärenfamilie aufbinden wollen erstaunt nicht wirklich, dass diese (als Fachhändler für Kochsalz) aber selbst den Unterschied zwischen Ca und Ca2+ rsp. Mg und Mg2+ nicht kennen, ist irgendwie traurig... Was für einen Erkenntnisgewinn sollte das für den Zuschauer eigentlich genau bringen (mal davon abgesehen, dass der Akteur mit seinen – zugegebenermassen nicht schlechten – Litauisch prahlen konnte...)? Um LAUER zu zitieren: "Ich muss ja sagen, ich bin vollkommen beruhigt, dass ich hier sehe, dass meine Gebührengelder auch voll im Einsatz sind." (Also nicht „meine“, denn das L. müsste ja (wegen .CH) Billag zahlen, wenn es das denn täte^^)

Soviel zur Allgemeinen Salzhysterie. Das war den Machern offenbar noch nicht genug Bildmaterial, sodass sie sich auch noch dazu entschlossen, gegen das ach so schröckliche Iod ins Felde zu ziehen.

Und wen befragt man, wenn man keine Ahnung davon hat, was Iod ist? Richtig, nicht etwa einen Chemiker oder sonstwas halbwegs kompetentes, sonder die Leute auf der Strasse. Auch wenn das L. durchaus ein Freund der Theorie der Weisheit der Vielen ist [Wiki und Piratenpad FTW^^], ist es einfach dämlich, korrekte Antworten auf Fachfragen von einem Publikum zu erwarten, von welchen man ausgeht, dass sie über den selben bzw. einen niedrigeren Wissenstand verfügen... So etwas kann man gerne machen, um den Stand der Allgemeinbildung zu erfassen (Führt mit ein bisschen Glück ja auch regelmässig zu ganz lustigen Videos auf YT...), aber zu Klärung von Fachfragen hält es das L. für vollständig ungeeignet. Ach ja und Respekt an die Medizinstudentin für's Wissen, das Iod ein Element ist. Sie gewinnt einen Kühlschrank, ums mit LAUER zu formulieren. (Und ja, das ist hier die Schleichwerbung^^)

Und an den Herrn Moderator: Chemie spricht sich NICHT „Sch(e)mie“! Da ist kein SCH drin! Ums mit SOMUNCU zu sagen: Sprich doch mal „Tschechische Chefchemiker auf griechisch-chinesischen Passagierschiffen“. Ist aber wohl so ne art „Chuchichästli“-Komplex, also lassen wir das mal durchgehen...

Das haben sie dann irgendwann – zu blanken Erstaunen des L.s – auch eingesehen und haben sich von einem Chemiker und einem „Iod-Experten“ (Mediziner mit Schwerpunkt auf Schilddrüsenhormonen... Aber wirklich, „Iod-Experte“? Heisst das, der Mann hat schon keine Ahnung mehr, wenn's um Methyliodid geht? Das L. Ist sooo kurz davon entfernt, „Chemikalienexperte“ auf seine nächsten Visitenkarten drucken zu lassen. Aber nicht für Halogene sondern für Hypnotika^^ [8]) aufklären lassen. Die Fachinformationen, die vereinzelt sogar richtig waren, scheinen aber leider nicht viel gebracht zu haben.

Die Verschwörungstheorie überspringen wir jetzt einfach mal [9] und kommen direkt zu noch ein bisschen mehr Juragefasel. Die „Hühnerszene“ ist diesbezüglich auch ganz aufschlussreich. Da betritt die Moderatorin? nämlich einfach mal so ein abgesperrtes Gehege, mit der Begründung „und von Betreten Verboten! steht hier nichts“. Ja, richtig, muss es auch nicht...

Hausfriedensbruch begeht nämlich nicht nur derjenige, der ein ausdrückliches „Betreten Verboten!“-Schild missachtet, sondern ganz allgemein jeder, der „in das befriedete Besitztum eines anderen“ „widerrechtlich eindringt“ (§ 123 StGB). Da dabei zur Befriedung bereits ein einfacher Gartenhaag ausreicht, ist ein mit dickem Gitter versehenes Gehege eindeutig als „befriedetes Besitztum“ anzusehen. Eindringen liegt vor, sobald die Befriedung überwunden wurde (wie auch immer), was i.c. Geschah. Widerrechtlich ist dabei als „ohne Recht“ zu lesen, sodass eine besondere Erlaubnis zum Betreten erforderlich ist. Diese Abweichung vom Prinzip der Allgemeinen Handlungsfreiheit (GG 2 I) ist aufgrund des aus der Eigentumsfreiheit (GG 14 I) als Delegationsnorm und der Umfassenden Eigentumsbefugnis zum Ausschluss Dritter von der Nutzung, welche in § 903 BGB verankert ist, folgenden Hausrecht des Eigentümers geboten.(GG 2 I hat denn auch einen ausdrücklichen Rechtsvorbehalt dritter als verfassungsimmanente Schranke). Daher ist die gezeigte Handlung unzulässig, wenn nicht eine entsprechende Erlaubnis seitens des Verantwortlichen vorliegt, wovon das L. jetzt i.c. einfach mal ausgeht...

Das Betreten Verboten! Schild ist also (zumindest bei ähnlichen Sachverhalten wie i.c.) genau so rechtsunwirksam wie das Schild „Eltern haften für ihre Kinder!“ oder „Öffnen der Verpackung verpflichtet zum Kauf!“... Insofern, auch hier Inkompetenz in Rein(stoff)form (jetzt können wir uns noch darum prügeln, welchen Aggregatzustand der hat...)

Und, da gerade Dabei, hat jemand mal auf die Inhaltsstoffe, die auf diesem Futtermittelsack angegeben sind, geachtet? Also jetzt abgesehen vom Calciumiodat... Das L. würde sich ja viel mehr Sorgen um das Natriumselenit [Erkennbar ist nur „Selen als Natriumsel“, aber irgendwie kann das nur auf -enit enden, oder?] machen, denn das ist tatsächlich sehr giftig (T+, LD50 von 7mg/kg), zumal immer noch strittig ist, ob Selen tatsächlich ein Element ist, welches dem (menschlichen) Körper in Ionenform über das natürlich ohnehin aufgenommene Mass zugesetzt werden muss... (das L. tendiert da ja eher zu nein...)

Insofern halt der typische „Hab in der Schule Chemie und Recht abgewählt und muss nun diesen Beitrag machen“-Crap -.- [10] Wäre soweit noch nicht so wild, auch wenn sich das L. eeeeeeeeeeeeeeeetwas darüber aufgeregt hat, dass sein Lieblingselement so schändlich behandelt wird. *Iod liebt* Und warum wird in dieser Sendung so viel geblurt? Dürfen wir nicht erfahren, wo ihr einkauft? [11] Und falls ja, warum wird das dann so inkonsequent gehandhabt, dass man es dennoch genau erkennt? Und warum wurden die Verkäufer (und auch sonst jeder) auf der Messe geblurt, die „Testpersonen“ in der Salzgrotte aber nicht? Nur weil letztere den Sender wohl kaum verklagen werden? Falls dem tatsächlich so ist, wäre dies wiederum seeeehr traurig... -.-

Besonders bemerkenswert an der Sendung ist aber – und das ist die Rechtfertigung, nicht aber der Grund für diesen Beitrag – dass sie zwei Professoren aufgetrieben haben, die einfach nur Unfug labern und dazu noch nen Chemiker mit Chemikalienphobie (wie überlebt man da im Beruf? Das L. Hätte ja mal auf garnicht getippt...) *sigh*

Im folgenden also ein Versuch, die Falschaussagen der „Experten“ chronologisch darzulegen:

Der Anfang macht demzufolge der Professor für Innere Medizin, dem offensichtlich mittlerweile jedes Gespür für Chemie abhanden gekommen ist. Er behauptet, der Grund, weshalb der Mensch Salz esse, liege in der Erziehung, es sei „von frühster Kindheit an“ anerzogen. Dabei hat er offensichtlich vergessen, das der Reiz für das Wahrnehmen desjenigen Sinneseindrucks ist, welches als „salziger Geschmack“ bezeichnet wird, auf der Stimulation des Rezeptors bzw. derjenigen Sinneszellen beruht, welche(r) in den Geschmacksknospen auf der Zunge für den Eindruck „salzig„ zuständig sind. (Nach älterer Lehrmeinung vorallem der Epitheliale Natriumkanal, heute wird von einem Zusammenspiel mit dem Rezeptor für Chloridanionen ausgegangen.) Die Wahrnehmung funktioniert dabei allgemein als Zusammenspiel von Rezeptoren zur Anzeige von Reizen, Sinnesnerven als Bote der „Rezeptoranzeige“ ins Gehirn und davon wieder zurück sowie den sensorischen Rindenfelder im Gehirn zur Bewertung, Zuordnung und Rückverweisung des „entschlüsselten“ Sinneseindruck an das den Rezeptor beinhaltende Organ. [12]

Dass dieser Sinneseindruck als angenehm wahrgenommen wird, ist ebenfalls ein angeborener Effekt der Körpers, welcher damit auf die Wichtigkeit der Zufuhr von Natrium und Chloridionen hinweist. Insofern wird's leider nichts mit dem schlechten Einfluss der Eltern, ist halt mal wieder rein genetisch bedingt...

Weiter behauptet er, NaCl sei ein Geschmacksverstärker.

NaCl ist, da es – wie oben dargelegt - einen eigenen Rezeptor besitzt, ein selbständiger Geschmacksträger und kein blosser Geschmacksverstärker. Durch die Entdeckung der Geschmacksrichtung „Umami“, die von Mononatriumglutamat hervorgerufen werden soll, wurde die Abgrenzung zwischen selbständigem Geschmacksträger und unselbständigem Geschmacksverstärker zwar zugegebenermassen etwas komplifiziert, m.E ist aber ein Stoff, der in Vermischung mit anderen Geschmacksträger seinen typischen Eigengeschmack (der beim Mononatriumglutamat unangenehm würzig, fleischig sein soll...) verliert und stattdessen den Geschmacksträger hervorhebt, eher als Geschmacksverstärker denn als (eigener) Geschmacksträger zu bezeichnen. Da NaCl seinen typischen Geschmack „salzig“ aber auch bei der Vermischung mit anderen Geschmacksträgern (wie etwa Citronensäure für „sauer“) behält, kann er kein blosser Geschmacksverstärker sein. [13]

Der von ihm genannte Grenzwert von 5g NaCl/d klingt ziemlich willkürlich, jedenfalls ist es aber ziemlich vermessen, bei einer Substanz mit einer LD50 von 3000mg/kg Körpergewicht davon zu sprechen, alles über 5g sei zwingend ungesund.

Die Aussage, dass man die in einem Lebensmittel enthaltene Menge an Kochsalz dadurch „grob errechnen“ könne, indem man die angegebene Natriummenge mal 2.5 [14] nimmt, ist dann einfach Kokolores. [15] Mal vom der Unwesentlichkeit davon abgesehen, dass mal wieder unpräzise Kochsalz mit NaCl gleichgesetzt wird, übersieht diese Rechnung komplett, dass Natriumchlorid bei weitem NICHT das einzige, industriell genutzte Natriumsalz ist, welches in Lebensmitteln vorkommt bzw. verwendet wird. Allein die E-Nummern der Lebensmittelzusatzstoffe listen 40 andere, explizit als Natriumsalze bezeichnete Stoffe. [16] All diese sind natürlich – und auch korrekt, weil natriumatomhaltig - als Natrium anzugeben, wenn man's denn mit quantitativer Analytik untersucht. Dazu kommen noch als natürliche „Verunreinigungen“ vorhandene, andere Natriumsalze, aus Prophylaxegründen zugegebene Natriumsalze (etwa NaI, NaIO3, NaF, NaBr, NaHCO3), sowie Natriumhaltige Farbstoffe als mögliche Inhaltsstoffe hinzu, sodass die Vermutung, dass man in einem Lebensmittel nur und ausschliesslich NaCl finden wird schon seeeeeeeeeeeeeeeeehr optimistisch, wenn nicht gleich ganz blödsinnig ist.

Alles, was diese seltsame Rechnung bringt, ist, wie gleich danach zu sehen ist, Hysterie, wo keinerlei angebracht ist! Btw. Findet es noch jemand erschreckend, dass dieser... Moderator für die obersimple Rechenaufgabe 4 * 2.5 = 10 allenernstes ein Taschenrechnerprogramm benötigt? Steht es wirklich schon soooo schlecht um die Allgemeinbildung in .DE?

Auf dem Fusse folgt ein – fälschlicherweise als Lebensmittelchemiker bezeichneter – Ernährungswissenschaftler. Das ist insofern unglücklich, als dass sich die Chemie und die Ernährungslehre (seit Erfindung selbiger) seit jeher auf Kriegsfuss stehen. (m.E Handelt es sich dabei nicht um eine Wissenschaft, da sie ihre Lehrmeinungen zur Frage, was gesund und was nicht gesund ist, die ohnehin schon keine sinnvolle ist, so schnell ändern wie MERKEL ihre Grundhaltung, also 15mal in 3 Minuten... Das L. Kann POLLMER zwar nicht leiden, aber er hat Recht, wenn er sagt, dass man einfach essen soll, worauf man Lust hat und weitere Gedanken über was, wann in welcher Kombination vielleicht ungesund sein könnte, schlicht nutzlos sind^^) Dass dieser "Lebensmittelchemiker" definitiv in einer Parallelwelt leben muss, zeigt sich daran, dass er behauptetet, das bei den Ernährungslehrern Natirumchlorit Kochsalz sei. Das L. jedenfalls möchte liebend gerne kein NaClO2 in seinem Kochsalz vorfinden, es hat nämlich eine sehr starke Abneigung gegenüber der Aufnahme von giftigen, ätzenden und brandfördernden Stoffen, die mit Säuren (da Citronensäure reicht, wird das mit der HCl(aq.) 0.5% im Magen sicherlich auch funktionieren...) sehr giftige Gase von radikalischem Chlordioxid freisetzen... Klingt seltsam, ist aber so^^ Ebenfalls ist die Aussage verfehlt, dass Kochsalz zu 97% aus Kochsalz bestehe. Rein logisch besteht eine Zubereitung immer zu 100% aus sich selbst, gemeint war wohl der Anteil an NaCl, der in diesem Kochsalz dann 97% beträgt. (Was btw. ziemlich unrein ist...). Mit dem Geldverdienungsargument hat er allerdings durchaus recht^^

Im Vergleich zum nächsten Fall, diesmal ein echter Chemiker, sind seine Falschaussagen zugegebenermassen relativ unbedeutend... Der ist nämlich ein echtes Unikat, derart umwerfend in wörtlichem Sinne, das muss man gesehen haben, sonst glaubt man's nicht.

Die schier unglaubliche Kompetenz beginnt schon damit, dass er dem Reporter vorschreibt, er müsse eine Schutzbrille tragen, obwohl im Hintergrund sämtliche Mitarbeiter erkennbar keine solchen Brillen auf haben, und sich davon offenbar nicht sonderlich in ihrer Arbeitsfähigkeit gestört fühlen...

Aber die Stilblüten gehen noch weiter. Der Chemiker ist nämlich derart kompetent, dass er sich nicht einmal traut, eine als alt bezeichnete Apothekerflasche mit elementarem Iod zu Demonstrationszwecken zu öffnen. Auch wenn der Moderator anderer Meinung ist, Iod hat er hier nicht zu sehen bekommen Wir sehen leider nur eine (wer hätte das gedacht?) bräunliche Lösung (wohl von I2/H2O/C2H5OH = Iodtinktur oder KI/I/2/H2O = Lungolsche Lösung und nicht das Element selbst (für einige schöne Fotos siehe im Wiki hier, da und dort sowie Seilnachts wunderbares PSE [17]

Man braucht für den Umgang mit Iod auch keineswegs Handschuhe. Eine akute „Gefährdung“ geht höchstens von der lustigen Farbe aus, die die Hände annehmen, wenn man sich damit einsaut. (Die Flecken können mit Natriumthiosulfat oder Kaliumiodidlösung entfernt werden, angeblich zumindest. *das noch nicht ausprobiert hat*). Man muss Iod auch nicht „ganz vorsichtig händeln“, sondern halt nur mit der üblichen Vorsicht, die bei Chemikalien allgemein angebracht ist. Meine Güte, das Ding hat ne LD50 von 315mg/kg Körpergewicht, es ist kein Dimehtylqucksilber, welches bei jedem Fehler sofort darauf lauert, einem zu töten, sondern eine völlig normale, nicht sonderlich gefährliche Substanz, mit welcher auch normal verfahren werden sollte. Hysterie in der Sache bringt ausser dem BKA und Bert Weingarten niemandem was...

Wie bereits nachgewiesen taucht Kaliumiodat auch nicht zwingend im Kochsalz auf. Kaliumiodat ist auch kein „sehr gefährlicher Stoff“. Abgesehen von seiner (wohl nicht ganz unerheblichen) Reizwirkung und davon, dass der Stoff als starkes Oxidationsmittel nicht mit starken Reduktionsmittel in Kontakt gebracht werden sollte, ist er nicht weiter gefährlich und mit entsprechenden Handschuhen völlig problemlos zu handhaben. Das Gefahrenzeichen ist – übrigens fälschlicherweise – dasjenige für leicht entzündlich, das findet sich auch auf jeder Brennspritflasche diesen Landes. Ist Brennsprit deshalb ein „sehr gefährlicher Stoff“?

Apropos Brennsprit: Herr Chemiker... Ihre Brennwirkung in der Wunde ist auf die Anwesenheit von C2H5OH zurückzuführen, nicht auf das elementare Iod selbst. Das steht sogar im Wiki so... Schon traurig, wen man alles mit dem Wiki widerlegen kann -.-
(Diesen wirklich unschönen Effekt bei der Wundversorgung gibt es übrigens – entgegen seiner Aussage – immer noch. Bei uns in .CH ist das klassische Präparat dazu etwa Vitamerphen, das (in Tinkturform) u.a. auch Isopropanol enthält. (und ja, das brennt wirklich... -.-) *Genau aus diesem Grund eigentlich nur noch die Isopropanolfreie Salbe anwendet, wenn's denn mal nötig ist*

Kaliumiodat ist ersichtlicherweise KEIN Spurenelement! (I2 =! I- =! IO3-)

Übrigens führt der Cheimker, obwohl er gegenteiliges behauptet, auch kein einziges Experiment durch. Ein Experiment benötigt nämlich eine irgendwie geartete Reaktion zwischen wenigstens zwei Substanzen.
Zwei Schalen mit unterschiedlichen Salzen kurz aufeinander zu stellen, kann ersichtlicherweise dieser Anforderung nicht genügen. [18] Und das Ansetzen der I2/C2H5OH-Lösung, welches man – wenn auch mit einiger Mühe – noch als Experiment klassifizieren könnte, hat er vor den Kameraaufnahmen durchgeführt.

Im Übrigen ist eine – klar erkennbare – Spatelspitze einer Substanz ersichtlicherweise NICHT „fast nichts“. Falls der mit seinen Substanzen allgemein so umgeht, hätte das L. bei den sehr giftigen Sachen Angst.
Je nachdem, um welchen Stoff es sich handelt, kann nämlich auch schon so eine „fast nichts“e Spatelspitze eine tödliche Dosis darstellen (zu denken ist etwa an Nikotinsulfat, aber auch an Atropin oder Quecksilber(II)-chlorid...)

Man muss auch nicht „schon sehr geübt sein“, um eine Feinwaage richtig bedienen zu können. Da reichen bereits einige Versuche (oder wie beim L. üblicher, ein wenig Glück^^), mit einer ungiftigen Substanz (wie etwa Kaliumiodat oder auch nur Natriumchlorid), um das korrekte Abwägen zu erlernen. Anders als von der Sendung dargestellt handelt es sich dabei nicht um Hexenwerk...

Und dass ein Chemiker nicht zumindest rudimentär über die Wichtigkeit des Iods zur Bildung von Schulddrüsenhormonen (genauer, der Substanzen Triiodthyronin und Thyroxin, die u.a. Einfluss auf die Gewichtsregulation haben) Bescheid weiss, ist auch wieder traurig...

Schlimm, was die Chemikalienphobie in .DE mittlerweile anrichtet -.-

Insofern herzlichen Glückwunsch, Herr Chemiker. Schön Von Hohenheim auswendig gelernt. Und ganze zwei ihrer eigenen Aussagen waren sogar richtig^^ („Wir brauchen Iod“ und „Iod ist ein Gefahrstoff“).
ALLES andere war Quatsch! Und zwar bigtime, wie Semper sagen würde. Warum genau hat sowas einen Doktortitel?

Der Facharzt für Schilddrüsenhormone wiederum ist dann erstaunlich kompetent, sodass sich das L. hier einfach mal aller Lästereien enthält. Schade ist es nur, dass in diesem Beitrag mit einer Gesamtlänge von 42 Minuten und 41 Sekunden die erste richtige, wichtige und informative Information erst an der Stelle 33:00, also nach über drei Vierteln des Beitrags enthalten ist und dass solchermassen kompetente Auskunftspersonen nur derart kurze Redezeiten erhalten. (ca. 3min)

Ach ja, eine Frage, die das L. Bei seiner Internetrecherche bisher nicht herausfinden konnte, und deshalb mal an seine Leser richten möchte: Kann [Erd]Alkalimetalliodat (XIO3[2]) natürlich vorkommen? *das ja einfach mal bezweifelt hätte, aber irgendwie keine gute Argumentation dafür findet*

Alles in allem bleibt zu dem Quatsch nur festzuhalten: Dafür zahl ich nicht!

Edit: Weil gerade bemerkt... Desaster Nr. 1 et Nr. 2. Verdammt noch mal, recherchiert denn heute wirklich niemand mehr? Wenigstens wird dieses Machwerk schon bei VC in epischer Breite auseinandergenommen, sodass dies dem L. erspart bleibt. Traurig isses aber trotzdem... -.-

Edit die Zweite: Nicht Nachmachen! heisst das neuste Machwerk also... Warum hat das L. nur das Gefühl, dass da gleich der nächste Beitrag fällig wird? *mal auf die winzigweiche Chance hofft, dass dem nicht der Fall ist und vielmehr gelobt werden kann* Wobei, Boning und Hoecker... Das kann irgendwie nichts wissenschaftlich korrektes werden -.- Viellicht wird's wenigstens lustig... *das ja auch irgendwie bezweifelt*

Edit die Dritte: NichtNachmachen! ist erstaunlicherweise und entgegen aller Befürchtungen ganz possierlich geraten. Es enthält zwar null Sinn, der Verstand ist auch irgendwo weit weit weg und man wird definitiv nichts davon lernen, ABER, dadurch, das gar nichts erklärt wird, (was wirklich ein geschickter Schachzug ist), können auch keine chemische Falschvorstellungen verbreitet werden. Auch wird weder dramatisiert noch verharmlost, die gezeigten „Experimente“ sind tatsächlich (sehr) gefährlicher Schwachsinn, was aber – völlig korrekt – auch mehrmals ausdrücklich erwähnt wird.

Einzig zu kritisieren (an der ersten Folge) ist m.E, dass sie bei der Popcornmachprobe die Popcornmaschine nicht mitgetestet haben. Auch wenn das Ergebnis eines Experimentes bekannt ist, muss doch zumindest eine Vergleichsprobe angefertigt werden, um zu sehen, ob's überhaupt funktionieren kann. (Wenn i.c. Beispielsweise auch die Popcornmaschine keine oder nur wenige Popcorns hervorgebracht hätte, könnte dies beispielsweise an der (falschen) Sorte des Maises liegen und die Interpretation des Ergebnisses müsste anders ausfallen...)

Zusammenfassend kann man wohl formulieren, dass NichtNachmachen ein schlechter Abklatsch von Braniac ist. Kann man durchaus sehen, muss man aber nicht. (Auch wenn Hoeckers T-Shirt wirklich hübsch ist^^) Darüber aufregen muss man sich glücklicherweise aber auch nicht^^ Jedenfalls würde das L. jedem, der Englisch versteht, lieber das „Original“ empfehlen. Oder gleich Mythbusters, wobei die nicht das selbe Konzept haben und tatsächlich (so etwas ähnliches wie) Wissenschaft betreiben... *zumindest wird nicht wie bei Braniac offensichtlich gefaket*

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[0] Der Titel ist natürlich von Semper inspiriert^^

[1] Wer zum Teufel hat sich eigentlich diesen Namen ausgedacht? Das kann doch nur auf Diffamierung hinauslaufen... Ach ja, und ist das L. Der einzige, dem der Teaser / das Intro Appetit macht? Das E-151 genannte Zeug sieht jedenfalls nach lecker Erdbeereis aus *schleck* *sich gleich noch eine Kugel gönnt*

[2] Zur Unzulänglichkeit dieses terminus technikus wird sich das L. noch in epischer Breite auslassen^^

[3] Schöne Bilder davon gibt's etwa hier, da, dort und auch mal hier. Auch hier kann das L. leider keinerlei bessere, eigene Bilder anbieten. Er hat zwar letztens ein Mikroskop geschenkt bekommen (nochmals vielen Dank an den edlen Spender), aber leider noch keine Zeit gehabt, sich in die Mikroskopie einzuarbeiten und daher leider noch keinen Plan, wie man das Ding bedient. Falls jemand ein paar ganz einfache Anfängerhinweise dazu hat, immer her damit^^
Ansonsten verweist es einfach mal auf die Edelsteinsammlung, die es schon mal abphotographiert hat...

[4] In juristischem Sinne sind ALLE im folgenden aufgezählten Salze giftig, weil die Juristerei leider nicht zwischen bloss theoretisch möglicher und tatsächlich wahrscheinlicher abstrakter Gefahr unterscheidet, es genügt, dass der Stoff „dazu geeignet ist, in seiner konkret verwendeten Menge lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen“ (ECKERT/FLACHSMANN/ISENRING/LANDSCHUT, die in Ihren Tafeln [Strafrecht BT II] zu Art. 224ff. StGB diesen, m.E. falschen Satz von DONATSCH/WOHLERS [Strafrecht IV] Kommentar zu den nämlichen Strafnormen übernommen haben...) Problematisch an dieser Rechtsansicht ist eben, dass dies auf jeden Stoff zutrifft, da „dosis sola facit veneum“ halt auch dann gilt, wenn Juristen das nicht wahrhaben wollen... -.-

[5] Hat bei der schlechten Organisation der Webseiten der Rheinsalinen ganz schön lange gedauert, die Analysezertifikate rauszubasteln -.- Aber hier sind diejenigen für Streusalz und Kochsalz

Ein Gehalt von 99.8% NaCl ist schon ganz ordentlich (wenn auch nicht reinst, soll es ja aber auch gar nicht sein...) Übrigens setzen die Rheinsalinen die Iodionen als Iodid in Form von Kaliumiodid zu. So viel zu der Aussage, dass Iodsalz immer mit Kaliumiodat behandelt sei... Bei diesem dürfte man denn auch von „iodiertem Kochsalz“ sprechen, wobei der Begriff ansonsten falsch ist und „iodatiertes Kochsalz“ heissen müsste.

Wie aus den Analysezertifikaten zu ersehen ist, befinden sich auch weder Quecksilber noch Cadmium (wo soll das auch herkommen? Das Problem mit den Cadmiumbelastung findet sich vielmehr bei Kakao aufgrund der cadmiumhaltigen Böden in den Anbaugebieten in Südamerika und Afrika. Und irgendwie bezweifelt das L. daran, das Kakao besonders gut auf Salzstöcken wächst...) noch Kupfer oder Zink (deren Chloride würden das Kochsalz schon in geringen Mengen charakteristisch färben) Ionen in salziger oder metallischer Form, wie dies in der Sendung behauptet wurde.

Aber der Artikel, aus welchem dieser Schwachsinn zitiert wurde ist eh genial... Mal davon abgesehen, dass er sich mit den gängigen Suchmaschinen nicht auf Anhieb finden lässt (das L. hat ihn gar nicht gefunden...) und die Macher daher nicht zufällig darüber gestolpert sein können, beschreibt dieser Natrium als Mineralsalz, was kreuzfalsch ist!

Natrium ist ein Metall, das frisch zubereitet (wer hätte es gedacht) metallisch-silbern glänzt, ältere Stücke erscheinen durch die Oxidschicht grau-schwarz. Es ist sehr weich, sodass es ohne Probleme mit dem Messer geschnitten werden kann, der Luft ausgesetzte Stücke kann man beim Oxidieren regelrecht zusehen, weshalb es (will man keinen Block NaO2 erzeugen) unter Parrafinöl gelagert werden muss. Als typisches Metall hat es einen sehr niedrigen Schmelzpunkt (Wiki sagt 97.7°C) und ist sehr reaktiv, sodass es, wenn man es mit Wasser oder (schlimmer!) mit chlororganischen Substanzen ärgert, sehr sehr böse reagiert. Kann auch durchaus explodieren, wenn man es denn richtig falsch macht... Die Uni Irchel (ZH) wurde ja letztens genau deswegen kurz geräumt, weil jemand Na versehentlich statt in C4H9O in CH2Cl2 geschmissen hat (wie auch immer man das verwechseln kann... die Lösungsmittel haben eigentlich unverwechselbare Gerüche...)

Übrigens ist im Natriumchlorid das Natrium(kation) auch nicht an Cl sondern an Cl-, also Chloridanionen gebunden... Wenn man schon schafft, den korrekten Begriff – also Chlorid – zu verwenden, kann es doch nicht soooooo schwer sein, sich schnell die Formel für ebenselbes rauszubasteln. Steht im Wiki-Artikel sogar in der ersten Grafi(c)k, die nun wirklich nicht übersehen werden kann...

Es werden aber auch nicht „Fluor und/oder Jod [sic!] beigemischt“ (zumal dies, wie bereits nachgewiesen, für Streusalz eh nicht stimmt. Da sind weder F noch I Atome in irgendner Form drin...) Wie schon mehrmals erwähnt, sind Ionen NICHT dasselbe wie die Elemente -.- Und auch das steht schon bei Wikipedia...

[6] Mit freundlichen Grüssen von Walulis sieht fern und dem typischen Tatort^^

[7] Übrigens ist auch die Darstellung falsch, dass man sich zum Besuch einer Messe verkleiden müsste, um nicht erkannt zu werden und gefälschte Visitenkarten und ein erfundenes Unternehmen bräuchte, um Auskunft zu erhalten... Oder zumindest ist sie nicht allgemeingültig. Des L.s Erfahrung mit Messen ist jedenfalls, dass nicht überprüft wird, was für Daten man da angibt. Da das L. ja bekanntlich radikaler Datenschützer ist, hat er da einfach mal was komplett Erfundenes, halbwegs nach deutsch klingendes genommen. Hat niemand gemerkt und die Messeaussteller haben dem L. dennoch gerne Fragen beantwortet... (meist sogar mehr, als er überhaupt gestellt hat^^) *auch noch einen Badge mit Pseudonym drauf davon hat*

[8] In schöner Abwandlung von Sempers: „Ich bin so kurz davor, mir Youtubeexperte auf meine nächsten Visitenkarten zu setzen. Oder noch besser, Downloadexperte. Aber nicht für Youtube, sondern eher für Youporn“

[9] Nur soviel: Wäre es eine behördlich verordnete Verschwörung, wäre dann nicht ohnehin zu erwarten, dass sie die zu vertuschen versuchen würden? Insofern war der Kühlschrank-ausräum-Tick sogar noch Unsinn, selbst wenn dies zuträfe... Und wie zum Teufel sucht die? Wenn das L. Einfach mal Iod in seine Suchmaschine eingibt, kommt [URLhttp://www.bing.com/search?q=Iod&go=&qs=ds&form=QBLH&filt=all]folgendes: Da ist zuallererst der Wikiartikel, danach was zum Institut of Directors, was sicherlich nicht weiterhilft, dann ein Twittername @Iod, und dann ne Menge Unterverlinkungen zum Wiki, aber diese krude Verschwörungsseite ist nicht drunter...

[10] Hat das L. Erwähnt, dass er bisher in den Prüfungen noch keinen chemischen Unzulänglichkeiten begegnet ist? Insofern mal ein Lob (und ein wenig Relativierung für die Schimpfe, die sie im letzten Beitrag kassiert haben...) an die verantwortlichen Professoren dafür, dass da wer verstanden hat, dass er keine Ahnung von dem Thema hat und es daher konsequent vermeidet. (Das war bei den Sachverhalten von Übungen und Fallbearbeitungen leider bei weitem nicht der Fall... -.-)

[11] Frei zitiert von GOLENIAS genialer Kritik über „Wir retten ihren Urlaub“: http://fern-gesehen.com/index.php?id=9&tx_ttnews[tt_news]=64&cHash=d31d964de2b7f758e348ea16fc41395c

[12] Nachzulesen etwa bei BENESCH (Hrsg.) „Grundlagen der Psychologie“ 2. Band, I. Kapitel S. 18ff. Und ja, das L. hatte gerade kein Standartwerk zur inneren Medizin da, daher...

[13] Die E-Nummern geben dabei dem L. Ausnahmsweise mal recht, da sie Natriumchlorid gar nicht und verwandte Chloride (KCl, MgCl2) nicht als eigentliche Geschmacksverstärker (führende E-Nummer 6) klassifizieren.

[14] Der Faktor ist zumindest Überschlagsmässig aus den Atommassen korrekt abgeleitet worden...
Zur rechnerischen Überprüfung:
1/∏(NaCl) = (mNa + mCl) / (mNa)
(22.99u + 35.45300u) / 22.99u = 2.54210526
2.54210526 ≈ 2.5 q.e.d.

[15] Gerade erschrocken ist, dass der Unfug mit 1g Na = 2.5g NaCl auch im Wiki so drinsteht... -.- (lustigerweise genau unter einem Absatz, der über Natriumnitrit referiert und damit ja schon beinahe exemplarisch darstellt, dass NaCl nicht das einzige in Speisen zu findende Natriumsalz ist... -> Eine kurze experimentelle Überprüfung dieses Sachverhaltes (*die als Natrium auf unserem Mineralwasser angegebene Menge *2.5 gerechnet, dies dann in Form von NaCl in dest.H2O gegeben und die gleiche Menge Mineralwasser jeweils mit einer Glanzglasspritze in ein (neues) Pillenglas gegeben. Die Geschmacksprobe liefert wie zu erwarten war bei der mit NaCl bereiteten Lösung einen erkennbar salzigen, schon leicht widerlichen Geschmack [letzteres ist freilich Ansichtssache...], bei der Vergleichsprobe den deutlich unterschiedlichen, typisch, „leicht-basischen“ Mineralwassergeschmack.) bestätigte des L.s Hypothese, dass die Hypothese der Sendung falsch ist^^

[16] Genaue Aufschlüsselung der einzelnen Salze:

E 201 = Natriumsorbat
E 211 = Natriumbenzoat
E 215 = Ethyl-4-hydroxybenzoat, Natriumsalz
E 217 = Propyl-4-hydroxybenzoat, Natriumsalz
E 219 = Methyl-4-hydroxybenzoat, Natriumsalz
E 221 = Natriumsulfit
E 222 = Natriumhydrogensulfit
E 223 = Natriumdisulfit
E 237 = Natriumformiat
E 250 = Natriumnitrit
E 262 = Natriumacetat
E 281 = Natriumpropionat
E 285 = Natriumtetraborat

Btw. Wenn Borax ja soooo schlimm sein soll, wie die EU mit der Einstufung als Giftig aufgrund angeblichem Fruchtschädigungspotential behauptet, womit der Bezug für Privatpersonen aufgrund der de facto vorhandenen CMR-Stoffsperre erheblich erschwert bis verunmöglicht wird, warum genau darf man das dann noch in Lebensmittel reinbasteln?

E 301 = Natrium L-ascorbat
E 316 = Natriumisoascorbat
E 325 = Natriumlactat
E 331 = Natriumcitrat
E 335 = Natriumtartrat
E 337 = Kaliumnatriumtartrat
E 339 = Natriumorthophosphat
E 350 = Natriummalat
E 356 = Natriumadipat
E 385 = Calciumdinatriumethylendiamintetraacetat
E 401 = Natriumalginat
E 450 = Natriumphosphat
E 470 = Natriumsalze der Speisefettsäuren
E 481 = Natriumstearoyl-2-lactylat
E 500 = Natriumcarbonat
E 514 = Natriumsulfat
E 521 = Aluminiumnatriumsulfat
E 524 = Natriumhydroxid
E 535 = Natriumferrocyanid
E 543 = Calciumnatriumpolyphosphat [Keine brauchbare Quelle gefunden. Wird nachgetragen...]
E 550 = Natriumsilicat
E 554 = Natriumaluminiumsilicat
E 576 = Natriumgluconat
E 621 = Natriumglutamat
E 627 = Natriumguanylat
E 631 = Natriumosinat [Keine brauchbare Quelle gefunden. Wird nachgetragen...]
E 640 = Natriumglycerat

(Sind zugegebenermassen sogar ein paaaaaaaaaaaaaar mehr Natriumsalze, als das L. erwartet hatte^^)

[17] Das L. Kann selbst keine guten Bilder anbieten, weil er sein erstes Iod in ein Glasfläschchen mit PE-Stopfen gestellt hat und selbiger sich nun nach violett-schwarz verfärbt hat und das Iod selbst in ner Suppe aus HI und H2O schwimmt -.- *Das rückblickend betrachtet keine so tolle Idee zur Aufbewahrung war* *aber wenigstens zu Beginn schön ausgesehen hat..* Falls das L. mal dazu kommt, sein Iod aus der auch eher supoptimal bereiteten Iod/Brennsprit-Lösung rauszuholen, wird's auch schöne Bilder zu geben^^ Hat jemand eine gute Idee, um I2/C2H5OH zu trennen? Oder kann man die Lösung gleich unter Schwefelsäure geben und das enthaltene Iod so einschmelzen (gibt Probleme wegen C2H5OH + H2SO4 -> C4H9O + (C2H5)2SO4, nicht?) Das L. wäre jedenfalls für jeden Hinweise dahingehend sehr dankbar. *die Lösung schon zulange in nem Standkolben ungenutzt vor sich hin gammelt*

[18] Zur Definition des Experimentes (Text vom Wiki, Hervorhebungen vom L.): „Im typischen naturwissenschaftlichen Experiment, oft einfach Versuch genannt, werden bestimmte Einflussgrößen (unabhängige Variablen) einer Situation systematisch verändert und die dadurch hervorgerufenen Änderungen anderer Größen, der abhängigen Variablen, gemessen.“

Kurzer Uni-Rant um nicht durchzudrehen... -.- EMRK, Menschenrechte, Recht, eidgenössisches, Sinn?

Autor:  Eru-Jiyuka
Manchmal fragt sich das L., ob seine Dozenten ihn (und alle Kommilitonen selbstverständlich) überhaupt als Menschen anerkennen oder bloss als tumbes Arbeitsvieh ansehen, das natürlich keinerlei Anspruch auf Freiheit vor Zwangsarbeit und menschenunwürdigen Behandlungen nach Art. 3 et 4 EMRK haben.

Mal an meine Abonnenten (und natürlich auch an sonst jedermann, der das kommentieren mag^^), die sich auch für ein studiertes Schicksal entschieden haben, sich dabei aber (wohl) klugerweise weit fernab der Rechtswissenschaften bewegen:

Ist es normal, dass man sich im schlichten Uni-Alltag schon darüber freuen muss, wenn man in 3 Tagen (insgesamt!) mehr als 8 Stunden Schlaf bekommt?

Ist es normal, ein Pensum zu haben, dass man selbst dann, wenn man wie das L. Tag und Nacht durcharbeitet, nicht einmal zur Hälfte erfüllen kann und sich daher dauernd für verspätete Arbeiten entschuldigen muss?

Ist es normal, dass man in (eigentlich spannenden und lehrreichen) Vorlesungen einschläft, weil man chronisch übermüdet ist?

Falls das tatsächlich überall so ist, läuft etwas gewaltig schief!

Das L. vermisst hier jedenfalls sehr deutlich jegliche Verhältnismässigkeit (insbesondere ist m.E die Zumutbarkeit zu verneinen...), die für einen Grundrechtseingriff gem. Art. 36 Abs. 3 BV erforderlich ist. Der Sonderstatusverhältnis eines Studenten (soweit dieses überhaupt besteht, m.E ist dieses undemokratische Konstrukt ohnehin zur Gänze abzulehnen) darf m.E nicht dazu führen, dass seine Grundrechte (und zur physischen und psychischen Integrität gem. Art. 10 Abs. 2 BV gehört auch, halbwegs genügend Schlaf zu finden *zu faul ist, nachzuschauen, wer das wo auch mal geschrieben hat*) völlig ausser Kraft gesetzt werden.

So, *sich jetzt wieder an die Arbeit setzt* Sind ja NUR noch 2 Familienrechtsfälle und 5 Strafrechtsfälle, zu erledigen bis MORGEN -.- *schon glücklich wäre, wenn er mit einem Dings davon fertig würde*

Weiss man, dass ein typischer Fall ca. 8 Seiten (mit allen Verzeichnissen) in Anspruch nimmt und die Redaktion einer Seite mit juristisch schlüssiger Argumentation und Zitation durchschnittlich 2 Stunden dauert und sich zudem noch ausrechnen kann, dass bis morgen 7 Uhr noch knapp 9 Stunden vergehen, so ersieht man eindeutig, dass das NICHT FUNKTIONIEREN KANN!

Das L. Darf dann also das ganze Wochenende (wohl auch 24h/d -.-) das Zeugs nacharbeiten (*dafür auch die Con sausen lassen muss, die er gerne besucht hätte* Da siehste mal Ryomo, was du alles verursachst, wenn du Termine kurzfristig verschiebst... sogar Weblogeinträge werden dem zu Ehren geschrieben^^), von den weiteren 12 Familienrechtsfällen, die bis Montag zu bearbeiten sind, ganz zu schweigen. *davon selbst noch gaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaar nichts wissen will* Die „a“s waren grad im Ausverkauf^^, daher konnte ein Rudel günstig erworben und verwendet werden^^

Da kann man wirklich nur noch mit Preussen II antworten: „Und alle gegen mich“ -.- Sic gloria transit mundi...

Hat jemand eine patente – nicht patentierte^^ – Lösung für das Desaster parat?
Also eine ohne „Vis absoluta“...

(Übrigens: Nach dem neuen (völlig schwachsinnigen) Zürcher Polizeigesetz (Keine Sorge, das wird demnächst hier im Blog schön fachlich mit Skalpell und Meisterschwert zerlegt^^) wäre dieser Weblogeintrag wohl schon ein ausreichender Grund, das L. wegen „potentiell drohenden Amokläufen“ (§ 32f II a) verdeckt zu observieren...)

Polizei und Chemie – eine doppelplus ungute Mischung... Chemie, medien, Recht, deutsches

Autor:  Eru-Jiyuka
Ursprünglich war dies als kurzer Edit zum letzten OMG-reagiert-die-Staatsgewalt-bei-Chemie-fürchterlich-über-Beitrag geplant, doch da dies hier etwas ausführlicher geriet als geplant, wird es nun als eigener Blog-Eintrag ausgelagert.

Es handelt sich im folgenden zur Abwechslung mal wieder um deutsche Inkompetenz, der Grundtenor (jeder, welcher sich mit Chemie beschäftigt ist ein mittelbarer Attentäter o.O) ist jedoch leider derselbe, welcher schon beim letzten mal zu beanstanden war -.-

Doch damit hier überhaupt irgendwer was versteht, sollte das L. wohl mit der Schilderung des Sachverhalts beginnen:

Zwei Menschen islamischen Glaubens, davon einer Medizinstudent, bestellen grössere Mengen [1] sogenannter „medizinischer Kühlpads“ (Beutel mit Ammoniumnitrat + Wasser zwecks Ausnutzung des endothermen Lösungsvorgangs [2]) bei den üblichen Chemikalienhändlern.
Dies reichte bereits, um sich eine Hausdurchsuchung sowie einen Haftbefehl wegen angeblicher Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttaten einzufangen. An chemischen Substanzen wurde einzig Schwefelsäure aufgefunden.

Um das ganze Ausmass dieses Unfugs zu verstehen, muss man natürlich erst einmal wissen, was eine <<schwere staatsgefährdende Gewalttat>> überhaupt sein soll. Gem. § 89a Abs. 1 Satz II StGB fallen darunter die Verbrechen Mord, Totschlag, erpresserischer Menschenraub (Entführung), Geiselnahme, wenn sie dazu genutzt werden soll, „die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, ausser Geltung zu setzen oder zu untergraben“ [3]

Also eine der üblichen Gummi-Paragraphen, bei denen eigentlich niemand genau weiss, wofür er gedacht ist. Einfacher ist zu erläutern, was mit Sicherheit nicht darunter fallen kann, namentlich alle genannten Verbrechen, deren Tatobjekt und/oder -Ziel kein staatliches oder politisches ist. [4]

Woran bei dem Vorwurf wohl gedacht wurde, ist § 89 Abs. 2 Ziffer 2 + 3 StGB, welche es untersagen, sich Spreng- oder Giftstoffe zu beschaffen, wenn diese als Tatwaffe für eine <<schwere staatsgefährdende Gewalttat>> vorgesehen sind und dementsprechend vorbereitet werden. Zudem ist auch der Besitz und dessen Verschaffung von Vorläufersubstanzen pönalisiert, sofern diese wesentlich für die Herstellung der Tatwaffen sind.

In casu kann der erste Tatbestand schon deshalb nicht einschlägig sein, weil völlig unklar ist, wofür die Kühlpads gedacht waren. Entgegen der Meinung der Polizei kann Ammoniumnitrat nämlich nicht nur für <<schwere staatsgefährdende Gewalttaten>> verwendet werden, zumal noch nicht einmal geklärt ist, ob dieses überhaupt jemals aus dem Kühlpad entnommen werden sollte. Die m.E naheliegendste Verwendung wäre der Weiterverkauf in Kleinmengen (ein Medizinstudent sollte ab einer bestimmten bestandenen Prüfung auch in DE dazu befähigt sein, selbiges zu tun (Sachkundenachweise gem. §5 ChemVerbotsV[5])), desweiteren wäre es auch durchaus denkbar, dass befürchtet wurde, dass solche Kühlpads beim Verbotswahn der Politik bald nicht mehr erhältlich sein werden und daher versucht wurde, einen privaten Vorrat für die nächsten Jahre anzulegen. Auch nicht ungewöhnlich wäre eine Sammelbestellung für Freunde und Bekannte, um vom Mengenrabatt zu produzieren. Darüber hinaus ist es auch nicht abwegig, dass das Ammoniumnitrat für ein neu entdecktes chemisches Verfahren benötigt wurde und daher versucht wurde, grössere Mengen auf dem einfachsten legalen Weg zu erhalten. Schliesslich besteht auch noch die Möglichkeit, dass tatsächlich tatsächlich gewollt war, Sprengstoff herzustellen und/oder zu zünden und/oder eigenes oder fremdes Eigentum zu beschädigen und/oder sich selbst oder andere Personen (ohne politischen oder staatlichen Hintergrund bzw. Ziel) zu verletzen oder zu töten.

Die Ausführung letzter Option mit sämtlichen Varianten wären natürlich Straftaten, die auch eine Hausdurchsuchung und/oder Verhaftung rechtfertigten, aber dennoch keine <<schwere staatsgefährdende Gewalttaten>>. In keinem Fall wäre jedenfalls eine Straftat gem. § 89 Abs. 2 Ziffer 2 StGB begangen worden...

Aber auch der andere genannte Tatbestand ist nicht erfüllt, da Ammoniumnitrat kein Sprengstoff ist. [8] Aber selbst wenn man einmal annähme, dem wäre so, so läge doch kein tatbestandsmässiges Handeln vor. Der Begriff des sich verschaffens erfordert mindestens Besitz, wenn nicht gar Eigentum am Corpus delikti. Erforderlich sind dabei sowohl der tatsächliche Besitz (Herrschaftsmacht), als auch den Willen dazu, Besitz zu erlangen. (Herrschaftswillen). [9] Da der Händler sich jedoch vor Auslieferung der Bestellung an die Behörden wandte und somit niemals eine traditio (Übergabe der (Kauf)Sache (zu Eigentum) stattfand, fehlt es in casu an der Herrschaftsmacht, sodass keine Straftat gem. § 89 Abs. 2 Ziff. 3 StGB begangen wurde.

Im Übrigen lässt sich auch kein strafbarer Versuch konstruieren, da gem. § 23 Abs. 1 StGB Versuche von Vergehen gem. Definition von § 12 Abs. 2 StGB nur dann strafbewährt sind, wenn dies im Pönalisierungsartikel ausdrücklich steht. [6] § 89a StGB enthält jedoch keine Versuchsstrafbarkeitsklausel, und ist mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis 5 Jahren definitiv ein Vergehen [7], sodass auch eventuelle Versuche – egal ob tauglich oder untauglich – der Beschaffung von Vorläufersubstanzen zu Herstellung genannter Tatwaffen nicht strafbar sind.

Mal ganz davon abgesehen ist es weder sinnvoll noch nötig, die genannte Substanz mit Schwefelsäure zu versetzen, um einen Sprengstoff zu erhalten. [10] ANFO und ANNM, die beiden gebräuchlichsten Sprengstoffe, die Ammoniumnitrat als Bestamdteil benötigen, kommen ganz ohne Schwefelsäure aus. Sollte mit der in einigen Berichten [11] nicht näher bezeichneten Säure jedoch Nitromethan gemeint sein, so ist dazuzusagen, dass man diese Substanz bei einem PKs-Wert von 10.5 sowie einer nur sehr geringen Löslichkeit in Wasser kaum mehr als Säure bezeichnen darf. Korrekter wäre die Bezeichnung <<organische Nitroverbindung>> gewesen, die ja sonst genug häufig völlig falsch für alle möglichen Stoffe herhalten muss, die mal Salpetersäure gesehen haben. (Populäre Falschnennungen sind etwa Nitrozellulose, Nitroharnstoff oder Nitroglycerin...)
Auch Nitromethan ist kein Sprengstoff [12] und darüber hinaus noch weitaus einfacher zu erhalten als Ammoniumnitrat, da es im Gemisch mit Methanol als Kraftstoff für Modellfahrzeuge dient.

Der zuständige Staatsanwalt ist jedenfalls zu bedauern. Er hat keine verwertbaren Beweise in der Hand und zudem - spätestens nach der reisserischen Berichterstattung – Medien und Öffentlichkeit gegen sich. Eigentlich kann er gar nichts anderes tun, als den Fall zur Anklage zu bringen und damit (hoffentlich) gnadenlos baden zu gehen. Es sei denn er hat den Mut, den Fall wegen unzureichendem Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StGB) unverzüglich einzustellen, was angesichts der derzeitigen Faktenlage, insbesondere mit Hinsicht auf das Fehlen jeglichen Anfangverdachtes sowie der (grund)rechtswidrigen Hausdurchsuchung m.E dringend geboten wäre...

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[1] 20 Minuten spricht von „mehreren hundert Stück“ Geht man von einer (tatsächlich erhältlichen) Grösse des Packs von 21*17*0.5cm sowie von einem Mischungsverhältnis 60g Ammoniumnitrat zu 100g Wasser aus, so ergibt das einen Inhalt von 80 Gramm Ammoniumnitrat pro Pack. Diese Schätzung wird zumindest überschlagsmässig auch durch folgende Gewichtsangabe gestützt. Diese ergäbe zwar einen Inhalt von 130 Gramm Ammoniumnitrat pro Pack, es ist aber zu berücksichtigen, da hier das Gewicht des Beutels mitgezählt wurde und zudem unklar ist, wie genau die Gewichtsangabe ist... )

Das Gesamtgewicht an Ammoniumnitrat dieser Bestellung müsste dann etwas zwischen 16 und 72 Kilogramm betragen.

Das ist zwar zugegebenermassen eine beeindruckende Zahl, scheint aber nicht marktunüblich zu sein, so verkauft etwa dieser und jener Anbieter auch 100er Packs, letzterer zumindest mehrere Sets à 50 Stück.

Überschlagsrechnung dazu:

0.21 m * 0.17 m * 0.005 m = 0.0001785 m^3
(0.060 kg / 1730 kg/m^3 ) + (0.1kg / 998.203kg/m^3) = 0.000134862 m^3
0.0001785 m^3 / 0.000134862 m^3 = 1.32357521 (Teilungsverhältnis)
0.060 kg * 1.32357521 = 0.079414513 kg

0.350 kg / (0.060 kg + 0.1 kg) = 2.1875 (Teilungsverhältnis)
0.060 kg * 2.1875 = 0.13125 kg

[2] BLUME erklärt das über die beim Lösevorgang zu brechende Gitterenergie des Salzes, die gegenüber der entstehenden Ion-Dipol-Bindungskraft grösser ist, sodass die Reaktionsenthalpie ΔH positiv wird.

[3] Wortlaut der genannten Norm. Besser (und deutlich konkreter) fasst dies Art. 275 (CH)-StGB zusammen, der da sagt: „Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft oder der Kantone rechtswidrig zu stören oder zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

[4] Als typisches Beispiels sei hier der (mehr oder weniger) heimtückische Mord am Liebhaber der Ehefrau durch ihren Gatten erwähnt.

[5] Zur Evaluation dessen sowie der genaueren Rechtsverquickung ersehe man bitte die Bekanntmachung des BMU

[6] Dies ist dem Rechtsgrundsatz von „nulla crimen, nulla poenna sinne lege“ geschuldet, der etwa in § 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB verbrieft ist.

[7] Gem. § 12 Abs. 1 + 2 StGB sind Vergehen rechtswidrige Taten, deren Strafdrohung eine Mindestfreiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder nur Geldstrafe beträgt.

[8] Vgl. Anlage II – Vergleichsstoffe – SprengG,
Anlage III Explosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SprengG sowie die
Auflistung der sonstigen Explosionsstoffe nach § 5 SprengG des BAM

Geführt wird (nur in Anlage III) lediglich „Ammoniumnitrat, mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes“ sowie „Ammoniumnitrat-Düngemittel, mit einer größeren Sensibilität als Ammoniumnitrat mit 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes“.

Letztere Definition kann i.c direkt ausgeschlossen werden, da die im Sachverhalt genannten Gegenstände nicht zur Verwendung als Düngemittel bestimmt sind. Aber auch ersteres ist nicht einschlägig, da Wasser (selbst bei ziemlichen Verunreinigungen, die in medizinischen Produkten aber wohl ohnehin nicht zu finden sind kaum als brennbarer Stoff definiert werden kann... Selbst beim berühmt-berüchtigten Fettbrand-Szenario dient das Wasser höchstens als „brandfördernder“ Stoff. Selbiges gilt natürlich auch für die <<Alkalimetall auf Wasser>>-Experimente.

[9] Vgl. KOLLER S. 286ff. bzg. Begriffsbestimmung des Besitzes

[10] Das kann man natürlich machen und erhält zunächst Salpetersäure und Ammoniumsulfat nach folgender Formel: 2 NH4NO3 + H2SO4 -> 2 HNO3 + (NH4)2SO4. Mischt man die entstandene Salpetersäure (die davor zur Trennung abzudestillieren wäre...) mit Schwefelsäure, so erhält man in situ Nitrosylhydrogensulfat (HNO3 + H2SO4 <-> NO2HSO3 + H2O) welches dazu verwendet werden kann, mit Alkoholen nitrierte Ester herzustellen oder Nitrogruppen in aromatische Systeme einzubringen, weshalb dieses Gemisch auch häufig Nitriersäure genannt wird. Auf ersterem Wege könnte so etwa aufwendig 1,2,3-Propantrioltrinitrat („Nitroglycerin“), auf letzterem durch mehrfache Anwendung 2,4,6-Trinitrotoluol hergestellt werden.

[11] So etwa die Morgenpost (und 20minuten, die davon abschrieben...) die von „einer in der Landwirtschaft genutzen Säure“ spricht.

[12] Ebenda [8] Abs. 1

Näf die 72. Killerspiele, medien, Recht, eidgenössisches, Templer

Autor:  Eru-Jiyuka
Ja, der NÄFbolzen hat mal wieder quer von hinten durch die Brust getroffen. Und nein, der Titel ist nicht unkreativ, denn jeder, der Assassin's Creed Brotherhood durchgespielt hat weiss, dass das nicht einfach 42+30 ist...

Nachdem die bedauerliche Tragödie in Oslo bereits die EU dazu gebracht hat, über noch mehr Beschränkungen im Zugang zur Chemie (was auch immer man da noch einschränken will, eigentlich bleibt neben dem Verbot von chemischer Literatur und der Abschaffung des Chemieunterrichts nichts mehr übrig, was noch nicht getan wäre...) nachzudenken [a], scheint sich auch des L.s liebster Hobby-Psychologe gedacht zu haben, dass man die Gunst der Stunde nutzen müsse.

Aus der Tatsache, das Anders Bering Breivik Call of Duty: Modern Warfare (2?) in seinem Geschreibsel erwähnt hat und/oder auf seinem Facebook-Account als Fan von obigem Spiel und World of Warcraft eingetragen war (und noch ist?) [000] [b], wird nun konstruiert, dass diese Spiele ihn zu der bekannten, abscheulichen Tat getrieben hätten. -.-

Und auch für NÄF nochmals zum mitschreiben: Breivik war (und ist, er lebt noch...) ein Neo-Templer. Seine Tat ist weder „aus dem Internet geboren“ noch ein Produkt von übersteigertem Ego-Shooter-Gespielere, sondern vielmehr die Fortsetzung eines Glaubenskriegs, der mindestens 900 Jahre alt ist! [c] Dafür muss man noch nicht einmal sein Pamphlet gelesenen haben, allein dessen Titel zeigt sein Streben eine neuen Weltordnung in der Zukunft zu etablieren, dazu sein „Kampf gegen die muslimische Bedrohung“, sein Wunsch den Papst zu treffen sowie ausgerechnet „Lux Aeterna“ als musikalische Untermalung - welches übrigens aus „Requiem for a Dream“ und nicht wie mehrfach falsch geschrieben aus „Lord of the Rings“ stammt! [d] - all dies sollte jeden, der sich mal irgendwie mit den Templern und Co. befasst hat [00] oder auch nur den auch so schlechtgeredeten ersten Teil von Assassin's Creed gespielt hat, aufhorchen lassen.

Aber hey, wozu Fakten aufarbeiten, wenn man den Vorfall auch dazu ausnutzen kann gegen Gamer zu hetzen. Wenigstens hat NÄF mal klar gemacht, was er eigentlich will:

Er gibt zu (und feiert das auch noch als Erfolg -.-) dass er mit seinen Polemik für eine Einbusse von 7% des Absatzes von Computerspielen verantwortlich ist. Er fordert umfassende Massnahmen wie etwa Werbe- und Ausstellverbot, sowie ein absolutes Handlungsverbot, um sicherzustellen, dass es künftig unrentabel wird, Ego-Shooter zu produzieren. Damit würde er die grundrechtliche geschützte [0] freie Berufsausübung nur deshalb einschränken wollen (respektive bei auf Ego-Shooter spezialisierten Firmen ganz aufheben), weil er es nicht leiden kann, dass mit virtueller Gewalt (als Bestandteil von Computerspielen) Geld verdient wird. Demzufolge ist er einer diese typischen „Was ich nicht mag, darf nicht erlaubt sein!!!111“-Moralisten, die das L. besonders gut nicht leiden kann -.-

Die Ausführungen zu „virtuellen Menschenrechtsverletzungen“ sind dann völlig sinnbefreit. Mal davon abgesehen, dass in jedem Fall das Tatobjekt bzw. Opfer fehlt – da Pixelhaufen keine Menschenrechte haben, können logischerweise auch keine verletzt werden – ist es sogar noch dann falsch, wenn man auf das Spielchen mal eingeht und Spielhandlungen von Ego-Shootern mit menschlich aussehenden Gegnern behandlungsweise für real erachtet, da der Hauptcharakter IARAG in irgendeiner Art und Weise als Soldat im Krieg wirkt. Im Kriegsfall tritt die EMRK [1] und verwandte Menschenrechtserklärungen [2] jedoch zugunsten des Kriegsrechts, insbesondere der Haager Landkriegsordnung sowie der Genfer Konvention respektive ihren Zusätzen zurück. Insofern wären allenfalls Verstösse gegen das Völkerrecht feststellbar. [3]

Der Vergleich der Computerspielentwickler mit der Tabakindustrie dürfte mindestens üble Nachrede darstellen, da er ihnen damit vorwirft, Produkte zu verkaufen, die die Konsumenten gesundheitlich schädigen. Selbst wenn er damit recht hätte, dass Ego-Shooter die Gewaltbereitschaft förderten oder gleich zu Gewalttaten führten, schädigt das die Spieler selbst direkt nicht. Der Vergleich ist folglich jedenfalls unangebracht und kann eigentlich nur darauf gerichtet sein, erstere zu verunglimpfen. Zu glauben, das NÄF „ernsthafte Gründe hatte“, diese offensichtlich falsche Äusserung „in guten Treuen für wahr zu halten“, wie es die Exkulpationsgründe verlangen [4], vermag das L. angesichts der früheren Eskapaden nicht mehr.

Im übrigen entspricht es auch nicht den Tatsachen, dass Darstellungen virtueller Gewaltexzesse nicht geahndet werden könnten. Das ergibt sich weder aus dem Wortlaut [5] noch aus der Auslegung [6] der zuständigen Norm. Falls der mit dem Verfahren betraute Staatsanwalt selbiges tatsächlich nur deshalb einstellte, weil die potentiell gewaltverherrlichende Darstellung aus einem Computerspiel stammt, hat er den Artikel offensichtlich nicht gelesen. Eine sinnvollere Argumentation wäre es m.E denn gewesen, die Ablehnung damit zu begründen, dass virtuelle Darstellungen die (reale) Menschenwürde gar nicht verletzen können, weil diese für natürliche Personen reserviert ist.

Nun, das L. Hofft abschliessend mal, dass sich NÄF auf sein (hoffentlich) glorreiches Scheitern bei der Wahl zum Nationalrat konzentriert und uns Gamer vorerst nicht weiter belästigt. Langsam gehen nämlich die aussagekräftigen Titelzahlen aus... *die im Nachkauf immer so schrecklich teuer sind* ^^

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[000] Die Angaben dazu sind ein wenig widersprüchlich, beide Versionen finden sich jedenfalls in den Kommentaren zum verlinkten Artikel...

[00] Eine hübsche (wenn dem L. Auch etwas zu „pro christlich“ geratene) Zusammenfassung dazu gibt es hier in 1, 2, 3 Teilen.

[0] Vgl. Art. 27 Abs. 2 BV

[1] Vgl. Art. 15 Abs. 1 EMRK

[2] Für die Schweiz etwa: Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV i.v mit Art. 14 StGB

[3] Teile des Spielgeschehens von Counter-Strike beispielsweise würden dann gegen Art. 34 der Genfer Zivilkonvention verstossen.

[4] Vgl. Art. 173 Abs. 2 StGB

[5] StGB (Auszug):

Art. 135
Gewaltdarstellungen

1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

[6] So etwa ECKERT/FLACHSMANN/ISENRING, „Tafeln zum Strafrecht – Besonderer Teil I“ Tafel 31, die allerdings literarische Werke nicht als mögliche Tatobjekte klassifizieren, was m.E im Sinne des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (BV 8 I) kritisch zu sehen ist.

[a]-[d] Ausnahmsweise müssen die zu vergleichenden Nachweise per eingescanten Zeitungsschnipseln erfolgen, da das L. keine Artikel zu den Themen in verlinkbar fand...



Wie leicht einem das Wissen um Chemie zum Terroristen macht... Chemie, medien, Recht, deutsches, Recht, eidgenössisches

Autor:  Eru-Jiyuka
Frei nach GOLENIA: “Ich möchte mich heute mal kurz aufregen, das mach ich eigentlich sonst nie, normalerweise rege ich mich immer lange auf” (Auch wenn das L. der Argumentation des dazugehörigen Videos inhaltlich nicht zustimmt *In Gegensatz zu ihm AMVs sehr mag*)

Gut, besonders kurz wird dieser Weblogeintrag auch nicht, aber er ist ausnahmsweise nicht lange vorbereitet, sondern mehr aus der Wut geboren und niedergeschrieben. Der geplante chemische Artikel erscheint jedenfalls irgendwann später^^

Vorab ist noch kurz zu erwähnen, dass das L. den Artikel mit Hinsicht auf das eidgenössische und deutsche Recht bzw. dessen Rechtstheoretik erstellt hat. Etwaige Unstimmigkeiten mit dem eigentlich zuständigen Recht seien daher hier ausnahmsweise zu entschuldigen.

Wer das L. länger kennt, wird wissen, dass es weder das Christentum [0] im allgemeinen noch deren Fundamentalisten im besonderen leiden kann. Dennoch muss er hier kurz einige Argumente zugunsten eines solchen anbringen, denn:

Offenbar muss die spanische Polizei in diesem Fall das überkompensieren, was ihre norwegischen Kollegen beim letzten Neo-Templer im katastrophaler Weise verbockt haben.

Hier, da, dort und auch an dieser Stelle ist die Misere beschrieben...

Der Sachverhalt lautet also: Ein Chemiestudent beschimpft in einem Forum Gegner des Papstes, und erwähnt, diese müssten „erledigt“ werden. Daraus wird konstruiert, er habe diese mit Sarin angreifen wollen. Daraufhin wurde seine Wohnung durchsucht, und er an seiner ehrenamtlichen Arbeitsstelle festgenommen.

Selbst wenn er (glaubhaft und wirksam) dazu aufgerufen hätte, alle “Ungläubigen” seien dem reinigenden Feuer zu übergeben [1] , dürfte er nicht deswegen verhaftet werden, weil sich auf seinem Computer einige „chemische Gleichungen fanden, die nichts mit seinem Studium zu tun hätten“. [2] Mal davon abgesehen, dass solche praktisch bei jedem von seinem Fach faszinierten Chemiestudenten ganz natürlich vorkommen werden, ist das eine Kriegserklärung an alle jenen, die nicht bloss das Lehrbuch auswendig lernen, sondern sich eigene Gedanken zum Stoffgebiet machen wollen.

Im Übrigen sind Anleitungen zur Herstellung von Giftgasen [3] weder verboten, noch selten. Vgl. dazu etwa den Artikel zu Sprengstoffen und Kampfstoffen von Prof. BLUME
Dasselbe steht auch in nahezu jedem Chemiebuch, das sich etwas eingehender mit Organik im allgemeinen und Estern im besonderen befasst, es ist gewissermassen chemisches common sense.

Dass jemand der am höchsten Forschungsinstitut des Landes Chemie studiert, keine Kenntnisse von der Herstellung von Giftgasen haben sollte, wäre hingegen eher seltsam...

Allenfalls [4] könnte man ihm eine kleine Geldstrafe wegen Beleidigung respektive Beschimpfung in Tateinheit mit Belästigung der Allgemeinheit respektive Schreckung der Bevölkerung aufhalsen, was allerdings auch bestens auf dem Weg des Strafbefehls hätte erledigt werden können. (Zudem sind erstere Antragsdelikte, es müsste von Seiten den „Empörten“ erst einmal ordentlich Strafantrag gestellt werden.) Ihn deswegen festzunehmen, sein Haus zu durchsuchen und dann auch noch eigenes Forschungsbemühen pönalisierend zu werten, ist irgendwas zwischen unverhältnismässig und Rechtsbeugung. Und warum die Polizei sein Surfverhalten offenbar bereits vorher überwachte (Vorratsdatenspeicherung?) ist dem L. dann völlig schleierhaft...

Insofern ist diesem und jenem Kommentar durchaus zuzustimmen. Der reflexartig erhobene Vorwurf der Verharmlosung des Terrorismus ist m.E absurd.

Welche Lehre muss nun aus diesem Vorfall gezogen werden?

1. Chemiewissen gespart mit wütigen Äusserungen sind juristisch riskant.
(Und falls sich jemand ob der Verlinkung wundert, das L. will damit zeigen, dass man begründet auf ähnlicher Argumentation sowohl ihn als auch jeden anderen (Hobby)-Chemiker und/oder chemieinteressierten Menschen festnehmen könnte, wäre diese Vorgehensweise rechtens...)

2. Egal was man auf dem Computer hat, selbigen unbedingt (etwa mit Truecrypt) wirksam verschlüsseln. Ein Passwort von >20 Zeichen bestehend aus Kleinbuchstaben, Versalien, Ziffern und Sonderzeichen sollte genügen... [5] Ansonsten können auch versteckte Partitionen zusammen mit einer „sauberen“ eingerichtet oder Dateien verschlüsselet in Bilder eingebunden werden. (Und bevor das jetzt jemand als Anleitung zur Strafvereitlung missversteht, das ist informatisches common sense und zudem völlig legal...
Wer Verschlüsselung verbieten will, der spricht dem Menschen das Recht auf Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung, welche m.E die wichtigsten Grundrechte nach dem Recht auf Leben sind, gänzlich ab.)

Zum Abschluss zitiert das L. Einen Charakter, welcher bereits im 15. Jahrhundert völlig richtig feststellte:

„Inquisitor soldiers are out in full force, meting out blind punishments for invisible offences.“
(Ezio Auditore da Firence, Assassin's Creed II: Discovery)

Sic gloria transit mundi... -.-

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[0] Dasselbe gilt für jede andere Religion, denn „Jede Minderheit hat ein Recht auf Diskriminierung“ (SOUMUNCU) und „Es ist seit Anbeginn der Zeit usus, dass Menschen dumme Sachen machen, wenn sie glauben, anstatt zu denken.“ (GOLENIA)

[1] *Beim erstellen dieses Blogeintrags das Grandia-II Let's Play von MachtenCH im Hintergrund laufen lies* *daher bei der Wortwahl von Elenas Sprüchlein zum Hellburner/Burnflame-Zauber (“Come oh blazing fire to purify”) und high-priestress Selenes Ausrottungswahn leicht beeinflusst war*

[2] Formulierung der 20Minuten-Printausgabe vom 18.08.2011. Bild davon wird nachgereicht, sobald der Scanner wieder funktioniert -.- *sich es nicht nochmal antun will, denn Kram mühsamst abzufotographieren

[3] Sarin ist, auch wenn's immer wieder falsch dargestellt wird, kein Gas! Es handelt sich vielmehr um eine Flüssigkeit, die bei 147°C siedet, jedoch aufgrund des relativ hohen Dampfdrucks flüchtig ist und daher auch in dieser Form wegen ihrer starken Giftigkeit starke Schäden anrichten kann...
Vgl. Auch den Wikiartikel dazu.

[4] Bedrohung fällt flach, weil sich diese gegen eine bestimmte Person richten muss, nicht aber gegen ein Kollektiv oder gar die Allgemeinheit. In solchen Fällen ist das Tatobjekt dann auch nicht bloss untauglich, sondern gänzlich nicht vorhanden.

In einem Foreneintrag (und sei es ein noch so widerwärtiger) allen Ernstes die (strafbare) Vorbereitung einer Gefährdung durch giftige Gase in verbrecherischer Absicht zu sehen, ist vermessen.

Auf Biegen und Brechen könnte man für das eidgenössische Recht noch Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (wobei dafür erst noch zu klären wäre, ob besagtes Forum überhaupt öffentlich war...), für das deutsche Recht telemediale Unzulässigkeit wegen Aufstachlung zum Hass hinsichtlich des Foreneintrags bejahen...

[5] Kurze kombinatorische Überschlagsrechnung: Möglichkeiten einer Kombination von x Zeichen aus einer Auswahl von k Elementen, wobei jedes Element mehrfach vorkommen darf und die Reihenfolge relevant ist: k^x
Wird dem Vorschlag gefolgt, so beträgt die Anzahl der Elemente mindestens 94.

94^20 = 2.9*10^39 Kombinationsmöglichkeiten. Testet man dies gegen den derzeit schnellsten Rechner (K-Computer mit 8.162 *10^15 FLOPS) und geht optimistischerweise davon aus, das pro Gleitzeilenoperation ein Bruteforce-Versuch möglich ist, so ergibt sich:

2.9*10^39 / 8.162*10^15 = 3.5*10^23s
3.5*10^23 s/(60*60*24*365) = 1.1*10^16 a
1.1*10^16 a * 50% = 5.6*10^15 a

Also dauert es rund 5.6 Billiarden Jahre bis eine realistische Wahrscheinlichkeit vorliegt das Passwort zu finden, was sogar noch um einiges länger ist, als die Sonne noch scheint...

Man darf zwar nicht vergessen, dass zukünftige Rechner bedeutend schneller und diese Berechnung daher schon in einigen Jahren veraltet sein wird, es sollte jedoch erstmals reichen, zumindest solange niemand den Shor-Algorithmus knackt. Wobei dann ganz andere Leute Probleme kriegen werden...

Sommaruga die 42. Grundrechte, Recht, eidgenössisches, Sinn?, Vorratsdatenspeicherung

Autor:  Eru-Jiyuka
Das L. Hat zwar gesagt, der Blog werde in nächster Zeit etwas chemischer, aber natürlich kam noch etwas dazwischen. Deshalb – an die Stammleser – bitte nicht verzweifeln, das Versprochene erscheint auch noch – irgendwann...

Verdammt nochmal, das L. hatte gejubelt als sie – nun „an die Macht kam“ ist historisch gesehen ein schlechter Ausdruck, aber was soll's, auch Diktatoren wurden schon gewählt... Sie war mal solch eine gute Konsumentenschützerin und was macht sie als Bundesrätin? Nur MIST! *sauer ist*

*sich mit
SOUMUNCU
vorgenommen hat, seine Kritik künftig etwas drastischer zu äussern und nicht weiter mit der Suche nach netten Formulierungen Zeit zu vergeuden* Da kann auch mal ein „Arschloch“ fallen, das ist hier allerdings nicht nötig. Das L. hat sachliche Argumente, um sie nicht zu mögen, es braucht dazu keine persönlichen Unflätigkeiten.

Mal davon abgesehen, das sie völlig inkompetent für ihr Amt ist (in ein Polizei und Justiz Departament gehört nun mal ein Jurist, alles andere ist dort fehl am Platze! Man besetzt eine Chirurgenstelle ja auch nicht mit einem Metzger... Der Vergleich ist zwar unpassend, dafür aber deutlich^^) und am Volk vorbei regiert (auf dem Verordnungsweg, wogegen man sich nicht mit einem Referendum wehren kann), hat sie sich nun tatsächlich zur eidgenössischen VON DER LEYEN gemausert, fordert sie doch die Einführung der Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz. (O.K. Das ist eigentlich mehr SCHÄUBLE, aber sie hat das beliebte Kinderschänderargument offenbar schon bei der KOBIK-Affäre verbraucht...)

Künftig sollen also sämtliche Schritte im Internet sprich Verbindungsdaten, aufgerunfene Seiten, von verdächtigen Privatpersonen aufgezeichnet und ausgewertet werden. Wir wissen ja, was Sommaruga so unter Verdächtigen versteht. Genügend verdächtig ist jemand schon - und Das L. Darf zitieren - wenn „hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen könnte“ Verdächtig macht also schon die blosse Möglichkeit Straftaten zu begehen. Das schweizerische Strafgesetzbuch enthält 244 Pönalisierungsartikel und das ist erst das Hauptstrafrecht! Bezieht man Nebenstrafrecht ein (etwa BetmG, URG, SprengG, ChemG, UWG, LMG, WG, ZG um nur einige lustige Kürzel zu nennen) hat man noch gefühlte 12983 Möglichkeiten mehr, sich strafbar zu verhalten. Verdächtig sind so also ungefähr 7785806 Menschen, zumindest wenn man den Einwohnerzahlen glauben darf, die vom Wiki angegeben werden...

Vielleicht sollte sich die Dame mal dieses Bundesverfassungsgerichtsurteil zu Gemüte führen (wenns sein muss, auch mit einem guten Sake dazu...) - sofern sie audiovisuell besser lernt, gibt's das ganze auch als Video - um zu begreifen, das ihr Vorhaben sogar in Deutschland bereits für verfassungswidrig erklärt wurde.

Das L. hat für einmal keine Lust auf eine längere Prüfung und verweist – was die Verfassungswidrigkeit wegen Verletzung des Rechts auf Privatsphäre angeht - ausnahmsweise auf die Argumentation eines noch nicht erschienenen Artikels, nämlich seine gutachterliche Grundrechtsprüfung zum SAKE-Obligatorium. Aus etwas komplizierten juristischen und taktischen Schwierigkeiten kann diese leider nicht vor Dezember veröffentlicht werden. -.- Da die Behörden aber stets langsam mahlen, dürfte diese Revision auch dann noch aktuell sein....

Jedenfalls, möchte das L. in diesem Sinne Frau Sommaruga herzlich danken, hat sie ihn doch damit erfolgreich dazu gebracht, künftig selbst für die unbedeutendsten Handlungen im Internet einen Proxy zu verwenden... Es ist schon erstaunlich, hinter welchen Sicherheitsvorkehrungen sich unschuldige Bürger heutzutage verkriechen müssen, um sich ein von der Bundesverfassung ausdrücklich garantiertes GRUNDRECHT zu bewahren!

Und für alle Parteiwähler: Das ist eine hervorragende Gelegenheit, SP nicht mehr zu wählen und sich eher der GLP zuzuwenden. Ja, das ist ernst gemeint! Das L. hätte auch nie gedacht, mal grün zu wählen und er macht sich auch selbst Angst damit, aber wenn die SP zum Spiegelbild der SVP in grün^^ wird, bleiben nach Partei ausser den Piraten nicht mehr viele übrig, und die waren zumindest hier bisher leider nicht wählbar - im Sinne vom Können und nicht vom Wollen her...

Edit: Weil's grade so schön passt, vielleicht sollte man dieses Video SOMMARUGA mal zu kommen lassen... Eventuell merkt sie dadurch selbst, was für'n Schmarren sie da etablieren will, oder falls nicht, kriegt sie wenigstens noch ein paar „gute“ Ideen für zukünftige Überwachungstechnik...

Edit die zweite: Kaum hat man ein Datenleck gestopft, tröpfelt schon wieder ein neues... o.O Das ist, um mal mit PISPERS (oder war's PRIOL? Jedenfalls jemand aus „Neues aus der Anstalt“...) zu sprechen, „wie Krebs, kaum hat man eine Metastase eliminiert, tauchen schon wieder drei neue auf.“

In diesem Sinne, Vielen Dank ihr Arschlöcher von KISSmetric und Konsorten, für das Nichtbeachten des Grundrechts auf Privatsphäre von Millionen Menschen -.- Und ja, hier wird das L. unflätig, denn es wenn mittlerweile tatsächlich erforderlich ist, sich Informatik-Fachwissen zu beschaffen, nur um nicht verfolgt zu werden, weil einige Unternehmen finden, das sei zur „Produktforschung“ - welche m.E ohnehin zu grossen Teilen aus Manipulation der Konsumenten besteht – unabdingbar, so ist das einfach nur noch widerwärtig... Die sollten stattdessen lieber mal U.S. Constitution: Fourth Amendment lesen und sich daran halten!

Das L. Hat die betreffenden Seiten jedenfalls kurzerhand mal auf jede Blacklist geschmissen, die es kannte, und sogar noch auf ein paar, die es noch nicht kannte^^ *mal hofft das das reicht, um die Schnüffler auszusperren*

Auszeit Sinn?

Autor:  Eru-Jiyuka
Soo... das L. Meldet sich hier mal für die nächsten zwei Wochen ab. Er ist nämlich dann in den Ferien. Selbes Land, selber Ort wie jedes Jahr und hoffentlich viel Sonne an der Mittelmeerküste^^

Wer in der Zeit was von ihm will, nun der hat leider Pech gehabt, denn das L. Hat keinerlei Lust für das dortige Netzwerk zu zahlen^^ ENS und andere Nachrichten können natürlich trotzdem gesendet, beantwortet aber erst nach Rückkehr werden, eilige dann auch umgehend...

Die geplante medienrechtliche Analyse zu DOATEC, ähm... Dead or Alive: Dimensions wird auch erst dann erscheinen, wofür einmal nicht die (deutsche) Rechtslage verantwortlich ist, denn die ist relativ eindeutig, wenn auch unschön. Nein vielmehr ist das L. noch nicht ganz mit dem Spiel durch (*erst 45.3% der 999 Figuren besitzt* Und Shiden als Charakter hat das L. auch noch nicht freigespielt (das muss doch möglich sein, wenn man schon im Prolog gegen ihn kämpft...)) und zumindest theoretisch könnten sich im Rest noch rechtlich unzulässige Sachverhalte befinden...

Danach wird's im Weblog dann wieder etwas chemischer, denn das L. Hat endlich ein brauchbares Stativ und wird es auch einsetzen (Von dieser Drohung möge sich jetzt angesprochen fühlen, wer will). Von der Lieferung gibt's natürlich auch wieder einen Angeberei-Beitrag, denn das war natürlich nicht alles, das sich das L. neu gekauft hat^^

Soviel zur Glaskugelei...

PS: Die Spracheinstellung (Albanisch) ist rein provokativ (nur um zu sehen, wo man das im Fall des Falles sehen würde, und was für einen Sinn die Neuerung hat...) Falls ein Admin oder wer auch immer für Weblogs zuständig ist, das auf die richtige Spracheinstellung zusammenstuzen will (das wäre dann wohl schweizerisches Hochdeutsch...), soll er das ruhig tun...

Von den Problemen einer zweigleisigen Verteidigung Chemie, Physik, Recht , deutsches, Recht , europäisches

Autor:  Eru-Jiyuka
0. Einleitung und Sachverhaltsdarstellung

Wie bereits im vorletzten Weblogeintrag erwähnt, soll hier exemplarisch der Begriff der „trödlerischen Beweisführung“ anhand eines zweifelhaften Schriftstücks erläutert werden.

Zugute halten muss man dem Autor der Verteidigungsschrift bzw. Klage [1], dass er sein Handwerk durchaus versteht, denn der formale Teil enthält keine erkennbare Fehler. Der materielle Teil (und natürlich der Faktische) der Klage hingegen ist m.E völlig chaotisch, was das L. im folgenden detailliert darlegen möchte. Dazu muss – zur besseren Verständlichkeit – natürlich aus der – übrigens im Netz vollständig einsehbaren – Klage zitiert werden. [2]

Aber zurück zum Sachverhalt: Ein von dem europaweitem Glühbirnenverbot und Quecksilberlampengebot [3] („Energiesparlampen“) verständlicherweise verärgerter Ingenieur versucht sich diesem Diktat durch den Vertrieb sogenannter „Kleinheizgeräte“ [4], die „technisch der klassischen Glühbirne sehr ähnlich“ sind [5] zu entziehen. Dass das nicht lange gut gehen konnte, war sicherlich zu erwarten, dennoch konnten jedoch – nach eigenen Angaben – 4000 Stück der in China produzierten „Heatballs“[5] ohne rechtliche Komplikationen importiert und vertrieben werden. Daraufhin wurde die Produktion von weiteren 40000 Stück veranlasst, welche ebenso importiert und vertrieben werden sollten.

Da zwischenzeitlich die der ersten Lieferung entnommenen Produktmuster mittlerweile u.a auf Produktsicherheit überprüft wurden und dabei der Vedacht der Unvereinbarkeit mit den für Glühbirnen zuständigen EU-Normen aufkam, wurde die Zollfreigabe dieser bis zum Ergebnis der gutachterlichen Prüfung ausgesetzt. Diese kam zu dem Ergebnis, das der „Heatball“ konventionellen Glühlampen gleichzustellen ist und daher gem. bereits genannter Norm nicht in den Verkehr gebracht werden darf. Als Reaktion auf eine Abmahnung sowie der bestrittenen Klassifizierung des „Heatballs“ als konventionelle Glühlampe seitens des Vertreibers erliess die zuständige Instanz (Bezirksregierung) die Verfügung, „mittels welcher der Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes das Inverkehrbringen sowie das Ausstellen der Heatballs untersagt wird“. [7] Dagegen erhob der Vertreiber das angreifende Rechtsmittel der Klage.

Das Hauptproblem dieser Klage ist nun, dass sie auf zwei verschiedenen Weisen zu überzeugen versucht, die sich gegenseitig widersprechen. Einerseits versucht sie die Glühlampeneigenschaft des „Heatball“ zu verneinen, anderseits jedoch beruft sie sich auf die Meinungsfreiheit, welches sich auch auf „Protestaktionen, die ihren Ausdruck in der Vermarktung eines Produktes, welches bewusst Ähnlichkeit zu einem verbotenen Gegenstand aufweist, um im Ergebnis das Thema des Protestes zu verdeutlichen“ erstrecke. [8] Zudem werden in der eigentlichen Argumentation auch einige „Nebenschauplätze“ eröffnet, auf deren Problematik zu gegebener Stelle eingegangen werden soll.

I. Anwendbarkeit der zuständigen Verordnungen

Zum ersteren wird ausgeführt, dass gemäss Ziffer 5 der Erwägung von EG 224/2009 nicht die optischen oder technischen Eigenschaften sondern ausschliesslich der vom Vertreiber (in casu der Kläger) angegebene bestimmungsgemässe Verwendungszweck für die Unterstellung eines Produktes unter diese Verordnung ausschlaggebend sei. Dabei wird nicht nur verkannt, dass die Erwägungsartikel nicht Gesetzesnormen selbst darstellen, sondern nur den Willen des Gesetzgebers erklären sollen. Diese sind dann zwar bei der Auslegung der Gesetzesartikel selbst zu berücksichtigen, revidieren diese aber nicht in kontrahierenden Fällen. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers annehmen wollten, sie seien mit den eigentlichen Gesetzesartikeln gleichzustellen, so liesse sich obige Argumentation nicht direkt aus besagter Ziffer ableiten. [9] Wichtig ist hier der Begriff „im Wesentlichen“ als Zusatz zur Bestimmung zum Einsatz im Haushalt bzw. zur Erzeugung von Licht und in Folge zur Erhellung des Raumes. Dies bedeutet, dass auch Glühlampen, die bloss dazu geeignet sind, beim Einsatz im Haushalt zur Erhellung des Raumes zu dienen, der genannten Verordnung unterstehen. Klarer wird dieser Sachverhalt in Ziffer 4 der Erwägung von EG 224/2009 [10].

Das einzige, welches sich m.E direkt aus Ziffer 5 ableiten lässt, ist, dass Speziallampen eine Packungsbeilage benötigen, die ihre im Gegensatz zu Haushaltslampen besonderen Eigenschaften bescheinigen. Argumentum e contrario (welches wohl die Grundlage der Argumentation des Klägers war...) ist hier sinnentstellend und daher nicht anwendbar.

Auch wenn man die Ebene der Erwägungen verlässt und zu den eigentlichen Gesetzesnormen schreitet, wird es für den Kläger nicht besser. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EG 224/2009 [11] greift die Erwägungen Ziff. 4 & 5 nämlich insofern auf, dass Haushaltslampen durch ihre Definition und nicht ihren Verwendungszweck bestimmt sind. Soweit der Kläger damit argumentiert, dass „der Heatball entgegen der Definition in Art. 2 Ziff. 3 nicht zur Raumbeleuchtung im Haushalt bestimmt ist, stellt dieser auch keine Haushaltslampe dar.“ [12], muss Ihm Recht gegeben werden, da der Gesetzgeber es in Art. 2 Ziff. 3 EG 224/2009 [13] tatsächlich versäumt hat, schon bei einfachem (statt kumaltivem) Tatbestand auf die Klassifizierung als Haushaltslampe zu erkennen. Daraus zu schlussfolgern – wie das der Kläger tut - beim „Heatball“ „könnte vorliegend allenfalls eine Einstufung als Speziallampe angenommen werden.“ [14], ist allerdings als Argumentum ad ignorantiam [15] unzulässig.

Selbst wenn man der Einlassung der Klägers Glauben schenken mag, dass der „Heatball“ ausschliesslich zu Heizungszwecken eingesetzt wird, so verhindern alleine die durch technische Nebenfolge erzeugten 5% Licht, was tatsachengemäss auch in der Produktinformation nicht verheimlicht wird, [16] eine Einstufung als Speziallampe gem. Art. 2 Ziff. 4. EG 224/2009 [17]. Diese bestimmt nämlich, dass auch eine blosse Eignung zur Raumbeleuchtung im Haushalt der Einstufung als Speziallampe entgegensteht. Davon abgesehen, dass der Kläger auf seiner Webseite bereits indirekt zugibt, dass auch gewöhnliche Glühbirnen über einen Wirkungsgrad in selber Höhe verfügen (also 95% Wärme, 5% Licht...) [18], muss entgegen der Annahme des Klägers [19] diese Raumbeleuchtung nach Art. 2 Ziff. 1 EG 224/2009 auch nicht ausschliesslich durch eine Lampe erfolgen, es reicht bereits dann nicht zur Speziallampe, wenn das „Corpus Delicti“ [20] zur allgemeinen Beleuchtung zusätzlich beiträgt [21], was angesichts der elektrischen Daten (230V, 100W) [22] sowie des bereits erwähnten Wirkungsgrads gegeben sein dürfte.

Der Einwand, eine Gleichstellung des „Heatball“ mit Hitzelampen biete sich an, [23] ist m.E fachlich falsch. Hitzelampen sollen – zumindest dem Wortlaut nach – darauf ausgerichtet sein, die elektrische Energie bestmöglich in Wärmestrahlung umzuwandeln. Solche Lampen emittieren sinnigerweise nicht sichtbares Licht, sondern Infrarotstrahlung, da diese besser dazu geeignet ist. [24] Zusätzlich sind die Glaskörper solche Lampen oft rot-getönt, womit kurzwellige Strahlung so gefiltert werden soll, dass nur rote und infrarote Strahlung ausgesendet wird. [25] Der Anteil an ausgestrahltem sichtbarem Licht wird durch diese Technik im Vergleich zur konventionellen Glühlampe sehr gering gehalten [26] , sodass kaum mehr gesagt werden kann, die Hitzelampe sie „technisch der klassischen Glühbirne sehr ähnlich“. Auch wenn der Kläger auf seiner Webseite ein Produktbild bewusst vermeidet [27], lässt sich aus den Abbildungen im Prüfbericht gut ersehen, dass weder ein genügender Filter vorhanden ist, noch eine sonstige technische Massnahme vorliegt, die es rechtfertigen würde, den „Heatball“ als Hitzelampe zu klassifizieren.

Da der „Heatball“ weder als Haushaltslampe noch als Speziallampe zu klassifizieren ist, verbleibt konstruktionsbedingt bzw. nach Erklärung des Klägers zur eingesetzten Technik letztlich eine Einstufung als „herkömmliche Glühbirne“ nach Art. 2 Ziff. 8 EG 224/2009. Damit untersteht der „Heatball“ sehr wohl den Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 i.V mit Anhang II EG 224/2009 [28], deren Nichteinhaltung [29] dazu führt, dass der „Heatball“ gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 EG 32/2005 nicht in Verkehr gebracht werden und zudem vom Markt genommen werden darf. [30]

II. Keine Berufung auf Gleichbehandlung im Unrecht

Soweit sich der Kläger darauf beruft, andere Anbieter von Leuchtgeräten würden technisch gleiche oder ähnliche Produkte ebenfalls als Speziallampen anbieten (konkret genannt werden eine Signallampe [31] von Osram und eine stossfeste Lampe von Philips [32]) und daraus eine Legitimation für sich ableitet [33], nämliches zu tun, kann dieser Auffassung gleich doppelt nicht gefolgt werden.

Im Fall der Signallampe ist die Klassifikation als Speziallampe eindeutig gerechtfertigt, denn, mal vom wahnwitzigen Preis abgesehen, verliert sich die Eignung zur Beleuchtung im Haushalt bereits dadurch, dass diese Lampe nur mit speziellen Signalgebern kompatibel ist und zudem zur Auswechslung der Lampe spezielles Zubehör benötigt wird. Eignung erfordert m.E nämlich, das die jeweilige Benutzungsart zumindest auch tatsächlich möglich und nicht nur theoretisch konstruierbar ist. [34]

Im Fall der stossfesten Lampe von Philips ist dem Kläger jedoch zuzustimmen, soweit er die Einstufung als Speziallampe rügt. Allein dadurch, dass die Lampe konstruktionsbedingt für den Einsatz in Industrie und Bergbau bestimmt sein mag, ergibt sich nicht, dass diese nicht geeignet ist, zur Raumbeleuchtung im Haushalt wenigstens beizutragen. Hier ist analog die oben unter Punkt I. dargelegte Subsumtion anwendbar...

Auch wenn man der Auffassung folgt, beide oben genannte Lampen seien tatsächlich zu unrecht als Speziallampen verkauft worden, so folgt daraus gerade NICHT, dass es dem Kläger ermöglicht werden muss, sein Produkt ebenfalls entgegen den Vorschriften zu verkaufen. Eine sogenannte Gleichbehandlung im Unrecht, wonach eine Behörde daran gebunden wäre, jedermann einen Rechtsbruch zuzugestehen, weil sie in einem konkreten Fall vom Recht abwich (was grundsätzlich auch durch unterlassen geschehen kann...), existiert nicht. [35] Einen Anspruch auf eine solche lässt sich auch nicht aus dem Gleichheitsgebot von Art. 3 Abs. 1 GG ableiten. Dieser Grundsatz wird nur ausnahmsweise dann aufgehoben, wenn die Behörde die rechtswidrigen Bestimmungen zur ständigen Praxis erklärt, sei dies durch konsequentes Nichtanwenden der gesetzlichen oder durch ausdrückliche Willenserklärung. [36] Dann ist der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gerechtfertigt, weil er sich aus dem aus Art. 20 Abs 3. GG ableitbarem Schutz der Rechtssicherheit ergibt. [37]

Mal von der Frage abgesehen, ob ständige Praxis überhaupt durch unterlassen begründet werden kann, (m.E eher nein), ist die Berufung auf Gleichbehandlung im Unrecht i.c schon deshalb unmöglich, weil die Behörde in ihrer Entscheidung nicht vom Recht abgewichen ist.

(Sie behandelte sowohl Signallampe korrekt als Speziallampe, wie auch den „Heatball“ als herkömmliche Glühbirne. Aufgrund letzterer Einschätzung sowie der festgestellten Unvereinbarkeit des „Heatballs“ mit den Normen hat sie ja gerade das Verfahren eingeleitet...)

III. Keine Berufung auf Kunstfreiheit

Der Kläger bringt vor, das Inverkehrbringen sowie der Vertrieb des „Heatballs“ sei im Zusammenhang mit seiner Webseite als Aktionskunst anzusehen und daher als Ausfluss der Kunstfreiheit von Art. 5 Abs. 3 GG vom Verbot nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 EG 32/2005 auszunehmen sei. [38]

Es mag irritieren, dass die Anwendbarkeit von supranationalem Recht mit Berufung auf nationales (Grund)Recht angefochten wird. Im Falle einer Gesetzeskollision hebt nämlich die ranghöhere Norm die Rechtswirkung der niederen grundsätzlich auf. So besagt etwa Art. 31 GG: „Bundesrecht bricht Landesrecht“. Anders gilt jedoch dann, wenn das supranationale Recht auf einer Legitimation mit Vertragscharakter aufbaut, die von einer (anerkannten) nationalen Ausschlussklausel für bestimmtes nationales Recht betroffen ist (wie sie in DE für Angelegenheiten der EU mit Art. 23 Abs 1. Satz 3 GG [39] vorhanden ist) UND ein unzulässiger Eingriff in eben jenes erfolgt. [40] In solchen Fällen wird dann konstruiert, die EG hätte die entsprechende Norm bzw. deren relevanten Teile ohne genügende Vollmacht erlassen (so genannter „Ultra vires“-Akt), weil der Grundsatz der Grundrechtsbindung, zu der Rechtsprechung und Gesetzgebung nach Art. 1 Abs. 3 GG [41] verpflichtet sind, gemäss Art. 79 Abs. 3 GG [42] nicht delegiert werden kann. [43] Formell ist das Begehren also durchaus zulässig.

Der Kläger führt zum beanspruchten Kunstbegriff aus, er wolle mit dem Vertrieb des „Heatballs“ gegen
das von EG 224/2009 aufgestellte Glühbirnenverbot protestieren. [44] Dazu verweist er auf tatsächliche Nachteile der Energiesparlampen, namentlich den Quecksilbergehalt [45], die Auswirkung der Lichtfarbe auf den menschlichen Körper [46], sowie eher unqualifiziert auf “ein Plasma [...] welches nach ersten Einschätzungen wohl Strahlungen jenseits des UV bis hin zu der sog. weichen Röntgenstrahlung generiert.„ [47]

Auch das Kammergericht Berlin hat entgegen den Ausführungen des Klägers im Zitat [48] nicht festgestellt, dass dem Produktvertrieb der Klägers der Kunstbegriff zukommt. Aus dem Zitat ergibt sich nur der Vortrag des Klägers, welcher indirekt zitiert wird, und zusätzliche die rechtliche Feststellung, dass die Webseite des Klägers keine irreführende Werbung darstellt.

Gem. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts [49] muss eine wie auch immer gerichtete Aktion zumindest eine schöpferische Gestaltungskomponente beinhalten, welche die Persönlichkeit des Schöpfers
ausdrückt, um als Kunst anerkannt zu werden. I.c. Lässt sich schon streiten, ob die satirisch-ironische Gestaltung der Webseite des Klägers ausreicht, um seinen Protest gegen das Glühbirnenverbot als Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG zu begründen. Wird nämlich keine besondere, künstlerische Form [50] für eine Protestaktion gewählt, so handelt es sich „lediglich“ um eine freie Meinungsäusserung nach Art. 5 Abs. 1 GG. Auch wenn man darauf abstellt, aufgrund der Originalität, mit welcher der Kläger die Definition des Wirkungsgrad sprachlich in sein Gegenteil verkehrt, ergebe sich der Kunstcharakter des Protestes, so ergibt sich daraus nicht das Recht, ein den Vorschriften offensichtlich zuwiederlaufendes Produkt in Verkehr zu bringen. Dies ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 4 GG, der eben nicht auf Selbsthilfe, sondern auf den ordentlichen Rechtsweg verweist. [51] Indirekt lässt sich dies auch aus dem Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Verfassungsbeschwerde entnehmen. [52]

Die Kunstfreiheit ist zwar weit aufzufassen, die reine Vermarktung eines nichtkünstlerischen Produkts kann jedoch eindeutig nicht darunter fallen. Diese fällt vielmehr als Recht auf schrankenlose Berufsausübung unter Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Beide letztgenannten Grundrechte haben allerdings immanente Beschränkungsklauseln und sind nicht wie die Kunstfreiheit schrankenlos gewährt. [53]

Jedenfalls lässt sich eine Berufung auf die Kunstfreiheit, soweit es den Vertrieb des „Heatballs“ betrifft, eindeutig nicht begründen.

IV. Vorliegen trölerischer Beweisführung

(So, und erst jetzt kommt das L. wieder darauf zu sprechen, weswegen er den Artikel ursprünglich mal begonnen hat^^)

Trölerisch handelt, wer vorsätzlich nicht ernstgemeinte Rechtsmittel, ein Rechtsmittel ohne jeglichem Versuch (oder mit offensichtlich abstrusem) einer Begründung einlegt oder dessen Argumentation die Rechtmässigkeit seiner Anträge selbst widerlegt, während er weiter an diesen festhält. [54]

I.c. ist letzteres erfüllt, weil der Kläger nicht etwa einen Eventualantrag [55] vorbringt, sondern sich seine Anträge diametral widersprechen, denn wenn – wie von ihm ausgeführt – der „Heatball“ nicht den Vorschriften von EG 224/2009 unterläge, der Protest gegen ebenjene EU-Norm nicht gegeben und ein evt. Schutz aus Gründen der Kunstfreiheit hinfällig wäre. Dass er diesen dennoch beantragt, zeigt – auch wenn dies ausdrücklich abgestritten wird – dass er selbst davon ausgeht, der „Heatball“ verstosse gegen die genannten Vorschriften und daher unter protestbedingter Aktionskunst um Rechtsschutz für ein vorschriftenwidriges Produkt bittet.

Dies stellt einen Widerspruch gegen das frühere Verhalten dar und ist damit im Ergebnis trölerisch. (Beide Anträge sind an sich m.E zulässig, die Unzulässigkeit ergibt sich i.c erst aus der Kollision der beiden.)

V. Abschliessende Subsumtion

1. Die Verordnungen EG 224/2009 und EG 32/2005 sind im Fall des „Heatballs“ anwendbar.
2. Der „Heatball“ erfüllt die Anforderungen gem. Anhang II EG 224/2009 nicht, weshalb Massnahmen gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 EG 32/2005 zulässig und angezeigt sind.
3. Die Verletzung vorgenannter EG-Normen kann nicht durch Berufung auf Gewährleistung der Rechtssicherheit gem. Art 20 Abs. 3 GG geheilt werden
4. Die Verletzung vorgenannter EG-Normen kann nicht durch Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG geheilt werden.
5. Die Verletzung vorgenannter EG-Normen kann nicht durch Berufung auf die Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG geheilt werden.
6. Wer zu erkennen gibt, dass er der eigenen Beweisführung keinen Glauben schenkt, der handelt trödlerisch.
7. Die Klage sollte folglich unter voller Kostenfolge für den Kläger vollständig abgewiesen werden.


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[1] Verteidigungsschriften gibt es strenggenommen nur im Strafrecht, wobei unklar ist, ob damit - wie es BERTLING/MÜNSTER - darstellen die Stellungsname des Anwalts zur Aktenlage im Ermittlungsverfahren, oder/und das (schriftliche) Plädoyer des Verteidigers gemeint ist... In casu ist jedoch eine verwaltungsrechtliche Verfügung betroffen, die verfahrensrechtlich den Abschluss eines (hoheitlichen) Rechtsaktes darstellt. Daher ist – analog zur Revision im Straf(prozess)recht – keine Verteidigung gegen die Verfügung, sondern nur ein Angriff – eben die Klage – auf ebenselbe zulässig.

[2] Man mag sich darum streiten, ob hier der Erschöpfungsgrundsatz anwendbar ist (m.E nein) oder ob anwaltliche Schriftsätze überhaupt über die vom deutschen Urheberrecht als schutzbegründend geforderte geistige Schöpfungshöhe verfügen (m.E ebenfalls nein), jedenfalls sieht das L. seine Legitimation dazu durch § 51 Abs. 1 UrhG (Wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts) eventual durch § 24 Abs. 1 UrhG (Freie Benutzung für selbständiges Werk) gegeben.

[3] VERORDNUNG (EG) Nr. 244/2009 DER KOMMISSION vom 18. März 2009 mit Verweis auf
RICHTLINIE 2005/32/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Juli 2005

Und nein, hier soll nun keine umfassende Diskussion zum Lissabonvertrag und seiner de facto Entmachtung der Mitgliedstaatsparlamente erfolgen...

[4] Direktes Zitat aus der Klage, S. 2 Punkt II.1 Abs. 2 der Begründung

[5] Zitat im Zitat, Klage S. 11 | www.heatball.de Abs. 3 Spalte 1 (Stand: 23.06.2011)

[6] Produktname gemäss Klage, S. 2 Punkt II.1 Abs. 1 der Begründung

[7] Direktes Zitat aus der Klage, S. 2 Antragspunkt 1.

[8] Direktes Zitat aus der Klage, S. 16/17 letzter bzw. erster Satz

[9] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

(5) Die von dieser Verordnung erfassten Produkte sind im
Wesentlichen
zur alleinigen oder zusätzlichen Beleuchtung
von Räumen im Haushalt bestimmt, d. h. dazu,
durch Ersatz oder Ergänzung des Tageslichts durch
künstliches Licht die Sichtverhältnisse in einem Raum
zu verbessern. Speziallampen (wie Lampen, die in Verkehrssignalanlagen,
Terrariumsbeleuchtungen oder Hausgeräten
zum Einsatz kommen und in der ihnen beiliegenden
Produktinformation eindeutig als solche gekennzeichnet
sind), sollten von dieser Verordnung nicht erfasst
werden.

[10] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

(4) Die verbindlichen Ökodesign-Anforderungen gelten für
die in Verkehr gebrachten Produkte unabhängig davon,
wo sie betrieben werden
; solche Anforderungen können
daher nicht in Abhängigkeit von der Verwendung des
Produkts
(wie zur Beleuchtung im Haushalt) erlassen werden.

[11] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen an
Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht festgelegt, die auch
dann gelten, wenn diese Lampen für andere Zwecke in Verkehr
gebracht werden
oder in andere energiebetriebene Produkte eingebaut
sind.

[12] Direktes Zitat aus der Klage, S. 7 Abs. 3 Satz 1

[13] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

3. „Haushaltslampe“ bezeichnet eine Lampe, die zur Raumbeleuchtung
im Haushalt bestimmt und keine Speziallampe
ist.

[14] Direktes Zitat aus der Klage, S. 8 Punkt II Abs. 1 Satz 1

[15] Argumentum ad ignorantiam ist ein logischer Fehlschluss, der davon ausgeht, dass eine These dann wahr ist, wenn eine andere, welches sich auf das selbe Objekt bezieht, sich als falsch erwies.
Solche Argumente sind grundsätzlich unzulässig, da sich die Thesen zwar auf das selbe Objekt beziehen, aber ansonsten unabhängig sind, und somit kein logischer Kausalzusammenhang bestehen kann.

Für ausführlichere Erklärung wird der Wikilink hierzu empfohlen.

[16] Indirektes Zitat aus der Klage S. 8 Punkt II Abs. 2 Satz 3 | www.heatball.de/wirkungsgrad.php
Abs. 2 Satz 3 (Stand: 31.05.2011)

[17] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

4. „Speziallampe“ bezeichnet eine Lampe, die aufgrund ihrer
technischen Eigenschaften oder laut der ihr beigefügten
Produktinformation nicht zur Raumbeleuchtung im Haushalt
geeignet ist.

[18] Markierung der Aussage in www.heatball.de/links_backup/95prozent.pdf (Stand 31.05.2011) lässt m.E zumindest auf konkludente Anerkennung dieser Tatsache schliessen...

[19] Vgl. Klage, S. 7 Abs. 3 Satz 4

[20] Diese Bezeichnung wird hier NICHT (wie üblich) im strafrechtlichen Sinn als eine den Täter überführendes Beweismittel angesehen, sondern im übertragenen Sinn für einen, den einschlägigen Verordnungen zuwiderlaufenden Gegenstand verwendet...

[21] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

1. „Raumbeleuchtung im Haushalt“ bezeichnet die alleinige
oder zusätzliche Beleuchtung eines Raumes im Haushalt
durch Ersatz oder Ergänzung des Tageslichts durch künstliches
Licht zur Verbesserung der Sichtverhältnisse in diesem
Raum.

[22] www.heatball.de/images/100w_80.gif (Stand 31.05.2011)

[23] Indirektes Zitat aus der Klage, S. 8 Punkt II Abs. 2 Satz 4

[24] Für diejenigen, die es interessiert, ein kurzer physikalischer Nachweis
(den das L. allerdings einige Tage Recherchearbeit und sehr viel Nerven kostete...) :

Absorptionsgrad vom Wärmestrahlung, in Abhängigkeit der Wellenlänge der einfallenden Strahlung nach Formel von LAMBERT-BOUGER:

φ(x) = φ(0)*(e^-αx) (in casu φ(0), x = konst.)
wobei α = (4πν / c(0)) *k (Verhältnis von Absorptionskoeffizient und Frequenz bzw. Kreiswellenzahl)
und k = 2π / λ (Beziehung der Kreiswellenzahl zur Wellenlänge)

folglich
α = (4πν / c(0))* (2π / λ )
<=> α = (4π(c(0)/λ / c(0))* (2π / λ )
<=> α = (4π(1/λ)* (2π / λ )
<=> α = (4π /λ)* (2π / λ )
<=> α = 8π^2 / λ^2

Einsetzen in (von Konstanten befreiter) LAMBERT-BOUGER-Gleichung liefert allgemein
φ(x) = e^-(8π^2 / λ^2)

und für die Werte
λ(1) = 590nm (übliches gelbes Licht) = 5.4*10^-7 m -> φ(x) = e^-(2.27*10^14 1/m^2)
λ(2) = 2500nm (Mittlere Infrarotstrahlung) = 2.5*10^-6 m -> φ(x) = e^-(1.26*10^13 1/m^2)

(Der Wert von λ(1) ist auf die Spektrallinie von Natrium kalibriert...)

Die Endergebnisse sind aufgrund der gewählten Masseinheit nicht mehr sinnig anzugeben, da sie 0 hinreichend nahe kommen und daher in der Rundungsfalle verschwinden.

Der signifikante Unterschied lässt sich jedoch wie folgt darstellen: e^-x > e^-(x+1)

Folglich ist das Absorptionsvermögen eines beliebigen Stoffes umso höher – er nimmt mehr Wärme(strahlung) bei gleicher Masse an Energie (ja, nach E = mc^2 (EINSTEIN) hat Energie eine Masse...) , auf - je länger die Wellenlänge der Strahlung ist.

[25] Die Klage (S. 8 Punkt II Abs. 4) nennt http://www.spezial-leuchtmittel.de/ als Referenz für Heizlampen. Etwa die Produkte <<OSRAM THERA DeLuxe>> oder <<PHILIPS Infraphil PAR38E>> wären hier als Beweis dafür zu nennen, dass genannte Konstruktionsweise durchaus üblich ist.
(Der Link ist in der Klage übrigens falsch geschrieben, mit einem grossen i, statt einem kleinen L...)

[26] Im Netz geistern sehr viele Angaben über den Anteil des „Ablichts“ umher. 2%, 1% 0.5%, 0.1%, um nur einige lustige Zahlen zu nennen. Rein logisch gesehen MUSS der Lichtanteil der Heizlampe jedoch kleiner sein, als derjenige eine Glühbirne, da – wie bereits erwähnt - der überwiegende Anteil des sichtbaren Lichtes herausgefiltert wird.

[27] Vgl. Klage S. 16 Abs. 3
(Auf die Bewertung des damit indirekt behaupteten Kunstcharakter kommt das L. weiter unten zurück...)

[28] Dies ist zugegebenermassen redaktionell äusserst schlecht geraten. Art. 3 Abs. 1 EG 224/2009 spricht nur von „Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht“, für die „die in Anhang II genannten Ökodesign-Anforderungen“ gelten. Erst aus diesem Anhang, der bestimmt „Herkömmliche Glühlampen mit [bestimmten Sockeln] sind von den Anforderungen [...] dieser Verordnung [...] ausgenommen“ ergibt sich dies als argumentum e contrario.
Man könnte auch argumentieren, dass dies den Bogen des Bestimmtheitsgebots, das sich aus Art . 80 Abs. 1 i.V mit Art. 103 Abs. 2 GG ableitet, überspannt. Dies wird jedoch vom Kläger nicht vorgebracht...

[29] Zur Feststellung dieser ersehe man die Beurteilung auf S. 7 des bereits verlinkten Prüfberichts...

[30] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

(1) [...] Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein energiebetriebenes
Produkt nicht den anwendbaren Bestimmungen
entsprechen könnte
, so trifft der Mitgliedstaat die erforderlichen
Maßnahmen, die je nach Schwere des Verstoßes bis zum
Verbot des Inverkehrbringens des betreffenden energiebetriebenen
Produkts, solange es den Bestimmungen nicht
entspricht, reichen können.

Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so trifft der
Mitgliedstaat eine Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen
und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Produkts
eingeschränkt oder untersagt wird, oder er sorgt dafür, dass
es vom Markt genommen wird.


[31] Nach der Angaben des Klägers können damit nur die Produkte <<OSRAM SIG 1546 >>, <<OSRAM SIG 1543>> oder <<OSRAM SIG 1541>> gemeint sein.

[32] Gemeint ist wohl <<PHILIPS STOSSFESTE NORMALLAMPE E27>>...

[33] Vgl. Klage, S. 8 Punkt II Abs. 4, S. 9 Abs. 1

[34] So ist es rein theoretisch sicherlich möglich, eine Heizlampe als Leselampe zu missbrauchen. Dennoch sollte man vor dem Vorhaben absehen, da die Infrarotstrahlung aufgrund des funktionsbedingten kleinen Abstands erst die Lektüre und schliesslich einem selbst schon nach kurzer Zeit gut durch braten dürfte...

[35] Da reine Staatsrechtsdogmatik obwohl CH-Recht behandelnd ist im Ergebnis gleich:
MARANTELLI-SONANINI, S.96 Punkt 2.5.1.2.2.2

[36] Für ein Beispiel zu letzterem empfiehlt das L. <<21 O 519/95 LG Stuttgart>> als Nachtlektüre, etwa in der hübsch aufbereiteten Fassung von HÖCKER/BRENNECKE (Und, ja, das ist hier die Schleichwerbung^^)

[37] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

[38] Vgl. Klage S. 9 Abs. 2 und 3, S. 11 Abs. 1 und 2

[39] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

(1) [...] Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

[40] 7. Auch Akte einer besonderen, von der Staatsgewalt der Mitgliedstaaten geschiedenen öffentlichen Gewalt einer supranationalen Organisation betreffen die Grundrechtsberechtigten in Deutschland. Sie berühren damit die Gewährleistungen des Grundgesetzes und die Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts, die den Grundrechtsschutz in Deutschland und insoweit nicht nur gegenüber deutschen Staatsorganen zum Gegenstand haben. [...]


BVerfG – 2 BvR 2134, 2159/92 – E. 7

[41] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

[42] [...] Die Unionsorgane bleiben für die Erweiterung ihrer Befugnisse auf Vertragsänderungen angewiesen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der für sie jeweils geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorgenommen und verantwortet werden [...] [...] Das Bundesverfassungsgericht ist deshalb berechtigt und verpflichtet, Handlungen der europäischen Organe und Einrichtungen darauf zu überprüfen, ob sie [...] im nicht übertragbaren Bereich der Verfassungsidentität [...] erfolgen [...] und gegebenenfalls die Unanwendbarkeit kompetenzüberschreitender Handlungen für die deutsche Rechtsordnung festzustellen.


BVerfG – 2 BvR 2661/06 – Rn. 61

[43] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

[44] Vgl. Klage S. 9 Abs. 3 ff.

[45] Quecksilber ist ein bei Normalbedingungen flüssiges Metall. Sein Dampfdruck ist verglichen mit anderen Metallen derart hoch, sodass es bereits bei Zimmertemperatur, allerdings nur sehr langsam verdunstet. Die entstehenden Dämpfe sind sehr giftig. Flüssiges Quecksilber an sich ist dennoch relativ ungefährlich, da es weder sonderlich hautresorptiv ist, noch über die Schleimhäute in grösserer Menge aufgenommen wird. In alchemystischer Zeit wurde von Quacksalbern gar flüssiges Quecksilber zur Einnahme gegen sehr viele Krankheiten (u.a Syphilis) verschrieben. Zwar kamen dabei durchaus Todesfälle durch das „Medikament“ vor, diese lagen aber eher an der hohen Dichte des flüssigen Quecksilbers, die etwa zu sehr schmerzhaften Magen- und Darmdurchbrüchen führte. Deutlich öfter wurde das Quecksilber schlicht unverändert wieder auf natürlichem Wege ausgeschieden...

Quecksilberkationen (insb. Hg2+) sind hingegen sehr gut resorbierbar, sodass lösliche Verbindungen deutlich gefährlicher als das blosse Metall sind. Nahezu unlösliche Verbindungen wie etwa Quecksilber(II)sulfid – besser bekannt als Künstlerpigment „Zinnober“ - sind dementsprechend ungiftig. Strenggenommen sind die Quecksilber(I)halogenide auch schwerlöslich, sie zerfallen jedoch durch Licht katalytsiert zu Quecksilber und dem entsprechenden (mehr oder weniger) löslichen Quecksilber(II)halogenid, weshalb sie nicht als ungiftig eingestuft werden können.



Lösliche Quecksilberkationen lagern sich an der Thiolgruppe der genetisch codierten L-α-Amino-Carbonsäure Cystein an. Dadurch behindern sie die Ausbildung von Disulfidbrücken bei der Proteinfaltung, verhindern Bioreaktionen, die die Thiolgruppe zur Katalysation direkt benötigen und stören den Aufbau von den wichtigen Antioxidaten Glutathion und Taurin, sowie dem am Energiestoffwechsel beteiligten Coenzym A. Kovalent gebundenes Quecksilber (etwa aus (Di)mehtylquecksilber) kann radikalisch gespalten werden und sich dann ebenfalls an die Thiolbindung anbinden.

Durch die Störung integraler Biomechanismen erklärt sich also die Giftigkeit des löslichen kationischen bzw. radikalischen Quecksilbers. Dieses kann vom Körper nicht in genügender Weise abgebaut werden, sodass es kumulativ toxisch wirkt.

Insofern ist die Sorge, dass sich aus dem in Energiesparlampen genutzten Quecksilberdampf gerade durch die starke Bruchanfälligkeit und dem Nichtvorhandensein einer Schutzummantlung eine reelle Gefahr für den Endverbraucher ergibt, durchaus nicht von der Hand zu weisen.

Zu gute halten muss man dem Kläger ferner auch, dass die EU inkonsequent ist, was Quecksilber anbelangt. Einerseits wird der Quecksilberdampf-Gehalt der Energiesparlampen als unvermeidlich hinzunehmen erklärt, andererseits wird jedoch Quecksilber als solches nach Art. 4 EG 1102/2008 allgemein als Abfall erachtet. Nach Erwägung 1 der selben Verordnung stellt Freisetzung von Quecksilber gar eine globale Gefahr dar. Durch EG 51/2007 wurde denn auch die Verwendung von Quecksilber in Messinstrumenten und (zumindest potentiell) auch in medizinischen Geräten verboten. Unter diesen Gesichtspunkt erscheint das Forcieren von Energiesparlampen als anzustrebender Standard von Seiten der EU sowohl gleichermassen unberechtigt, wie auch zynisch und heuchlerisch zu sein.

[46] Das ist zugegebenermassen ein interessantes Phänomen. Die Biosynthese von Melatonin, dem Hormon, welches für die Steuerung der biologischen Uhr der Körpers zuständig ist, erfolgt in zwei Schritten von Serotonin aus, welches seinerseits wiederum aus der genetisch codierten L-α-Amino-Carbonsäure Tryphtophan dargestellt wird, nämlich wird das Serotonin erst am Ethylaminrest acetyliert, und danach der Hydroxyrest methyliert. Für den ersten Schritt ist das Enzym Serotonin-N-Acetyltransferase als Katalysator zum Übertragen der Acetylgruppe zuständig. Die Aktivität dieses Enzyms wird indirekt über das Vorhandensein von Tageslicht gesteuert, will sagen: wenn dunkel, dann stark aktiv^^
Da die Definition des Tageslichts von der Wellenlänge abhängt, und kaltes Licht diesem hinreichend nahe kommen kann, ist es durchaus möglich, dass das Enzym davon irritiert wird. Daraus können Schlafstörungen entstehen, wenn der Melatonin-Ausfall nicht kompensiert wird.

Das L. erachtet dies zwar eher als Vorteil, da er sich dadurch länger konzentrieren kann, aber da der weit grössere Teil der Verbraucher im allgemeinen Warmtöne auf Grund der wenigstens psychologisch empfundenen „Behaglichkeit und Gemütlichkeit“ bevorzugt, überwiegt hier die konträre Meinung. Es wäre dann mal noch experimentell zu ergründen, ob warmes Licht als physiologische Wirkung eventuell den Körper dazu anregt, mehr Oxytocin auszuschütten, womit diese Bevorzugung eine durchaus wissenschaftliche sinnige Grundlage hätte...

[47] Was hier gemeint ist, ist unklar. Evt. soll dies auf die von WIEN/PLANCK gefundene Tatsache verweisen, wonach um so kurzwelligere Strahlung emittiert wird, je höher die Betriebstemperatur einer Lampe und damit je „blauer“ ihre Lichtfarbe ist. Weshalb dann aber nur gegen die erste Energieabgabe beim Einschalten der Lampe argumentiert wird, erscheint zumal das Plasma keine gesonderte Substanz ist, sondern nur einen besonderen, ionenreichen Aggregatzustand darstellt, etwas seltsam...

Allenfalls könnte man noch argumentieren, dass elementares Quecksilber im Plasmazustand sich eher im gefährlicheren Ionenzustand befinden könnte, da dieses aber dann ohnehin in gasförmiger Form vorliegt, dürfte das für die Giftigkeit relativ irrelevant sein...

[48] Vgl. Klage S. 12

[49] 1. Der Lebensbereich "Kunst" ist durch die vom Wesen der Kunst geprägten, ihr allein eigenen Strukturmerkmale zu bestimmen. Von ihnen hat die Auslegung des Kunstbegriffs der Verfassung auszugehen. Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewußten und unbewußten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers.


BVerfG – 1 BvR 435/68 – Punkt III.1


[50] Als Beispiel für die besondere künstlerische Form des Protestes könnte man etwa den Zensursula-Song gegen das ZugErschwG anführen... (zu dessen Legitimation ersehe man bitte diesen Blogeintrag)

[51] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

[52] Auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde kann nicht verlangt werden, daß ein Betroffener vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm zunächst eine Zuwiderhandlung begeht, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend zu machen.

BVerfG – 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 – Rn. 41 Satz 6

[53] Auch hier könnte man wieder argumentieren, dass die konkrete Grundrechtseinschränkung - soweit sie bestehen mag – unwirksam sei, weil EG 224/2009 nicht direkt darauf hinweist, das Art. 12 GG eingeschränkt wird. Diese Frage kann jedoch analog zu [28] offen bleiben, da der Kläger keine Verletzung des Grundsatzes von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 rügt.

[54] [...] Im bezirksgerichtlichen Urteil wird auf S. 12 festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt von ND 2 (neben anderen) im Rahmen der Untersuchung und anlässlich der bezirksgerichtlichen Befragung an der Hauptverhandlung vollumfänglich anerkannt hat. Das Geständnis decke sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb diese Sachverhalte rechtsgenüglich erstellt seien.

1.4 Es ist nicht zu beanstanden, wenn unter den vorliegenden Umständen in klar umschriebenen und anerkannten Fällen in dieser summarischen Beurteilung verfahren wird. Der verbeiständete Beschwerdeführer war über den Anklagesachverhalt, die Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens und die anwendbaren Bestimmungen des Strafgesetzbuches unmissverständlich aufgeklärt und hat den Vorhalt im Untersuchungsverfahren und anlässlich der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung in der Befragung vollumfänglich anerkannt. Eine Verletzung des Gehörsrechts ist nicht ersichtlich. [...]

[...]Die Einwände sind trölerisch.

BGer 6B_972/2008 vom 13.01.2009


Es ergibt sich analog auch aus dem Rechtsgrundsatz „Venire contra factum proprium“, der einen Verstoss gegen Treu und Glauben untersagt.

[55] Vgl. GÖNSCH zum Thema

[1] [2] [3] [4] [5] [6] [7] [8]
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