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Die rechtliche Würdigung von Kostümen radikaler Organisationen im deutschen Straf-, Ordnungs- und Versammlungsrecht – Einspruch eines modernen Assassinen zur Rottweiler Lokalhysterie

Autor:  Eru-Jiyuka
(Und Ja, der Titel ist inspiriert von Fischers (Vorsitzender Richter des 2. Strafsenats am BGH) hervorragenden Artikel gegen die moralisierende Hysterie im Fall Edathy. [0] FISCHER stimmt darin übrigens implizit sogar meiner These zu, dass die Staatsanwaltschaften schon lange ihre eigene Funktion – als Beschützer der Rechtsgüter und eben nicht als Inquisitor des Volks – aus den Augen verloren haben o.O)

Disclaimer:


Ich benutze im nachfolgenden Text den Begriff „ursprüngliche Assassinen“ immer dann, wenn ich eine Aussage bzg. der real-existenten, ismailitischen Sekte unter Hasan-i Sabbah sowie dessen Nachfolger (Busurgumid, Muhammad, Hasan-i Salam, Muhammad II., Dschalal al-Din, Ala al-Din, Rukn al-Din) in Persien und Raschid ad-Din Sinan und seinen Nachfolgern (Nasr, Masdschd al-Din, Tadsch al-Din, Nadschm al-Din, Schams al-Din) in Syrien, die zwischen dem 11. und 13. Jahrhundert unserer Zeitrechnung bestand, treffen möchte.

Der Begriff „moderne Assassinen“ bezieht sich dagegen ausschliesslich auf das durch die Videospielreihe „Assassins' Creed“ bestimmte, fiktive Bild der gleichnamigen, in der Burg Masyaf niedergelassenen pluralistischen Vorform einer freiheitlichen Rechtsgüterschutzorganisation unter Al Mualim und Altair ibn L'ahad sowie allen nachfolgenden Mentoren rsp. Protagonisten (Abbas Sofian[00], Giovanni Auditore, Ezio Auditore da Firenze, Shao Jun, Yusuf Tazim, Edward Kenway, Ratonhaketon, Nikolai Orelov, William Miles, Desmond Miles) und entsprechenden Institutionen.

Wer sich für Komparatistik zwischen Assassins's Creed und der realen Gesichtsschreibung im Besonderen interessiert, dem sei zudem noch diese Video-Serie ans Herz gelegt:
Assassin's Creed: The Real History

Doch genug der Vorrede und zur Sache: Ich Naivling hielt den Swastika-Holzschwert-Fall schon für eine Absurdität und beinahe unglaubliche Justizposse sondergleichen... Diesmal also nur Cosplay, ganz ohne Requisiten auf der „Anklagebank“. Und es geht sogar um ein relativ bekanntes und erfreulicherweise gerade recht populäres Kostüm:
Altair Ibn L'ahad (Assassins' Creed I)

Für all die, die wirklich noch nie etwas von demjenigen, der kein Adler ist, gehört haben, hier ein kurzes Showcase-Video in Action: http://www.youtube.com/watch?v=IynHa1bplV4
(Und, um im Kontext zu bleiben: Vorsicht (leicht) blutig! Bitte nicht kollektiv in Panik fallen, wenns geht^^)

Nun, was ist konkret passiert? Der Sachverhalt ist so kurz, das wünscht man sich an jeder Klausur^^

Am 23. Juni läuft ein als Altair verkleideter Cosplayer über die Wiese eines Stadtparks, der in unmittelbarer Nähe (Gehdistanz) mehrerer Mittelschulen liegt. Er wird dabei von mehreren Jugendlichen photographiert, aber nicht angesprochen.

Wie, das ist überhaupt kein rechtlich relevanter Sachverhalt?
Naja schon, aber das sahen die Lokalmedien seltsamerweise irgendwie gaaaaaaaaaaanz anders ->
http://www.schwarzwaelder-bote.de/inhalt.rottweil-maskenmann-sorgt-fuer-aufregung.02a0c3f6-7d5c-41c1-aa3e-81badce1dfa3.html
http://www.nrwz.de/inhalt/rottweil/Schueler-in-Angst_-Polizei-fahndet-nach-Maskenmann-im-Assassin-Kostuem--54943.html
http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/110978/2775290/pol-tut-rottweil-unbekannte-als-moench-gekleidete-person-verunsichert-schueler
http://www.nrwz.de/inhalt/rottweil/Spielefreak-oder-Spinner_-Polizei-sucht-Unbekannten-im-Mittelalterkostuem--00054943.html
http://www.nrwz.de/inhalt/kommentar/Offener-Brief-an-den-Assassinen-von-Rottweil_-Stellen-Sie-sich--00054952.html
http://www.nrwz.de/inhalt/rottweil/Rottweil-kann-aufatmen_-Die-Polizei-hat-den-Moench-gefasst--00054983.html
http://www.realschule-rottweil.de/fileadmin/user_upload/PDFs/2013-2014/GEB_ninja_2.pdf
http://www.schwarzwaelder-bote.de/inhalt.rottweil-maskenmann-identifizierung-bevoelkerung-ist-erleichtert.8778bfb6-1b96-434f-9e60-d44d213485ba.html
http://www.schwarzwaelder-bote.de/inhalt.rottweil-raetseln-um-maskenmann-geht-weiter.225fd042-f087-4190-9105-5b54f4640c11.html
http://www.schwarzwaelder-bote.de/inhalt.rottweil-polizei-identifiziert-den-maskenmann.77728cb7-ab8d-4b41-bd23-a706b5fe378c.html

Die sich aus dieser qualitativ unglaubliche hochstehenden, ja geradezu BILDenden Berichterstattung hier ergebenden Rechtsfrage ist also die folgende:

Gibt es in der deutschen Strafrechtsordnung einen Rechtsgrund, welcher das Tragen von Kostümen, die an den Orden der ursprünglichen Assassinen angelehnt sind und den Kleidern von Charakteren der modernen Assassinen entsprechen, auf öffentlichem Gelände verbietet?

Im Prinzip ergibt sich aus dem Rechtsgüterschutz (und zudem m.E auch schon aus dem Credo beider Assassinen^^), dass nur strafbar sein darf, was tatsächlich wenigstens eine konkrete Bedrohung für ein rechtlich schützenswertes Interesse, eben ein Rechtsgut einer anderen Person darstellt. [1] Dieses hehre Rechtsbild angesichts der derzeitigen, erschreckenden Umwälzungen im deutschen Strafrecht leider wegwerfen müssend, darf man doch immerhin noch feststellen, dass gem. § 1 StGB nur all jene Taten strafbar sein können, die durch das Haupt- und Nebenstrafrecht ausdrücklich als solche bezeichnet und beschrieben werden. (Nullum crimen sine lege)

Das Hauptstrafrecht, also das bundesrechtliche Strafgesetzbuch (StGB) befasst sich mit Verkleidungen überhaupt nur in einem (m.E allerdings auch schon zu weit gehenden) Paragraphen, dem § 132a StGB. Gemäss dieser Rechtsnorm ist es strafbar, Amtskleidungen und Uniformen von inländischen und ausländischen Behörden (StGB 132a I 4.) sowie von jeglichen Formen von Religionsgesellschaften (StGB 132a III) zu tragen, wenn man hierzu nicht qua entsprechender Amtsstellung befugt ist. Verboten ist auch das Tragen von Gewändern, die den vorstehend erklärten Kleidungsformen zum verwechseln ähnlich sind. (StGB 132a II)

Über den Sinn dieser Regelungen mag man streiten, unstreitig dürfte aber wohl sein, dass sowohl die ursprünglichen Assassinen wie auch die modernen Assassinen niemals eine wie auch immer geartete inländische oder ausländische Behörde gewesen sind. [2] § 132a Abs. 1 Ziff. 4 StGB ist daher i.c. mangels Bezugsobjekt nicht einschlägig.

Das mit der Religionsgesellschaft wird dann schon etwas komplizierter. Unstreitig dürfte sein, dass sowohl die ursprünglichen Assassinen wie auch die modernen Assassinen eine bestimmte, wenngleich voneinander stark unterschiedliche Ideologie verfolgen, und versuchen, eine möglichst grosse Anzahl von Menschen von den dahinter stehenden Ideen und Wertansichten zu überzeugen.

Mehr braucht man im Prinzip für eine Religion nicht. Es sind zudem auch beide Organisationen als Gesellschaften einzustufen, denn eine Gesellschaft ist nach übereinstimmender Rechtsansicht von .CH und .DE jede Form einer Zusammenkunft von zwei oder mehreren natürlichen Personen, die auf das gemeinsame Erreichen eines gemeinsamen Ziels mit gemeinsamen Mitteln gerichtet ist. (§ 705 BGB / § 6 Abs. 1 HGB / Art. 530 Abs. 1 OR)

Man kann (und muss) daher wohl sowohl die ursprünglichen Assassinen als auch die modernen Assassinen durchaus als Religionsgesellschaften im Sinne des Gesetzes ansehen. § 132a StGB verlangt allerdings darüber hinaus noch, dass es sich um in Deutschland nach öffentlichem Recht anerkannte Theologiekonstrukte handeln muss. Dies sind gem. Art. 140 GG i.v. mit Art. 137 Abs. 4 Weimarer Reichsverfassung und Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV alle Religionsgesellschaften, die auf Dauer angelegt sind und aufgrund ihren eigener Konstitution und den Mitgliederzahlen nach voraussichtlich auch garantieren können, entsprechende Kontinuität zu haben.

Um welche Konfessionen es sich dabei im einzelnen handelt, war mir leider nicht möglich zu ermitteln, weil die Staatskirchenverträge von .DE im Wortlaut allenfalls bruchstückhaft digitalisiert zugänglich sind. Zur Beantwortung der hier aufgeworfenen Frage ist das glücklicherweise aber auch nicht notwendig. Massgebend ist i.c. nämlich die Vorschrift von Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV, wonach Religionsgesellschaften nur dann auch Körperschaften des öffentlichen Rechts bleiben, wenn sie dies auch vor Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 waren.

Nun, die ursprünglichen Assassinen sind 1271 mit dem Sturm der Burg Masyaf durch Sultan Baibars I. untergegangen und haben keinen direkten Rechtsnachfolger hinterlassen. [3]
Demnach konnten sie ersichtlicherweise 1919 auch nicht mehr existieren und schon gar nicht eine genügende Konstitution oder Mitgliederzahl aufweisen, die erwarten liesse, dass sie in weiterer Zukunft lange fortbestehen würden. Folglich sind sie keine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 137 WRV und fallen mangels entsprechender Eigenschaft auch nicht unter die Bestimmung zum strafrechtlichen Schutz vor klerikalen Amtskleidungsmissbrauchs. Auch § 132a Abs. 3 StGB ist daher i.c. mangels Bezugsobjekt nicht einschlägig.

Bleibt noch die Frage der Verwechselbarkeit mit tatsächlichen Ordenskleidern zu prüfen. Fakt ist, dass der Cosplayer sowohl vom Elternbeirat, als auch von Polizei und Lokalpresse fälschlicherweise als „Kampfmönch“ (was auch immer das sein mag) erkannt und bezeichnet wurde. Daraus zu folgern, die Verwechselbarkeit nach § 132a Abs. 2 StGB sei gegeben, geht m.E aber sehr deutlich fehl.

Man darf nämlich, will man § 132a Abs. 2 StGB verfassungskonform und daher konsequent restriktiv auslegen, die straf-begründende Verwechselbarkeit m.E nicht an der tatsächlich erfolgten individuell-konkreten Verwechselung festmachen (das wäre vormodernes Erfolgsstrafrecht...), sondern man muss allgemein-abstrakt danach fragen, ob eine bestimmte Kleidung von der überwiegenden Mehrheit der verständigen Betrachter als zu einer Religion zugehörig empfunden wird. Um dies nicht am eigentlich immer fehlgehenden Rechtskonstrukt des „normal empfindenden Menschen“ [4] aufzuhängen, sollten solche Fragen m.E prinzipiell durch statistische Auswertung repräsentativer Umfragen geklärt werden, soweit dies der ermittelnden Instanz zumutbar ist.

Und soweit eine Statistik aufgrund der Kommentare oben genannter und anderer Medienbeiträge ermittelbar ist, spricht die ganz überwiegende Auffassung dafür, das fragliche Gewand als fiktionales Kostüm und nicht als reale Ordenstracht anzusehen. (87.5%, 70 gegen 10 Stimmen) [5]

Da stellt sich doch gleich die Frage: Wie sehen echte Mönchskutten denn so aus?
(Fachsprachlich nennt sich eine solche Bekleidung übrigens „Habit“...)

Buddhismus: junge Buddhisten aus dem Tibet,
Zenbuddist aus Japan,
Traditioneller Sōtō-Mönch aus Japan,
Shaolin aus China

Christentum: Kapuzinermönch aus Slowenien,
Benediktermönch aus der Niederlande,
Novizen und Geistliche der barmherzigen Brüder aus Deutschland,
Zitrerzienser-Mönche aus dem Vietnam,
Kamuldensermönch aus Italien,
Minoriten-Mönch aus Brasilien [6],
Hieronymitenmönche aus Spanien
,
Franziskanermönch aus Israel


Hinduismus: Sadhu aus Indien

Jainismus: Shvetambaras aus Indien [7]

Daoismus: Wudang-Daoist aus China

Islam: Derwische aus der Türkei

Nichts davon hat m.E auch nur annähernd irgendwas mit dem i.c. in Frage stehenden weiss/roten Gewand Altairs zu tun. Am ehesten könnte man noch eine entfernte Ähnlichkeit mit den (hierzulande wohl völlig unbekannten) Shvetambara-Mönchen begründen, wenn man den unbedingt wollte. Aber auch da ergeben sich grundlegende Unterschiede (strikte Einfarbigkeit, Mundschutz und Besen als Zeichen der absoluten Gewaltlosigkeit), die eine Verwechslung m.E ausschliessen.

Die Verwechselbarkeit mit tatsächlichen Ordenskleidern im Sinne von § 132a Abs. 2 StGB ist daher wohl zu verneinen. Selbst wenn man hilfsweise dem entgegenstehend gleichwohl Verwechselbarkeit annehmen möchte, stellt sich doch sogleich die nächste Frage, nämlich ob Mönchskutten überhaupt religiöse Amtskleidungen im Sinne des Gesetzes sind.

Denn auch wenn das bis in weite Teile unserer parlamentarischen Gesetzgeber wohl noch nicht wirklich durchgedrungen ist [8], so ist der Sinn eines Gesetzes kein Selbstzweck, sondern es muss sich in das Gesamtkonzept der jeweiligen Rechtsnormen fügen und in sich zumindest halbwegs logisch-ableitbare Rechtswirkungen zeitigen.

Im Sinne einer systematischen Auslegung muss bei § 132a StGB daher auch der übergeordnete § 132 StGB beachtet werden, welcher den Amtsmissbrauch, also die unbefugte Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten bzw. die Anmassung entsprechender Entscheidungsgewalt bestraft.
Es kann daher beim Schutzzweck des § 132a StGB nicht um die Unversehrtheit der religiösen Gefühle der Gläubigen handeln, genausowenig wie um eine Sonderstellung jeglicher Form religiöser Gewänder etwa als Res extra commercio. Geschützt werden soll m.E vielmehr vor einer Sonderform der Täuschung, bei der sich ein Aussenstehender die Stellung eines klerikalen Lehrers anmasst und gewissermassen als „Falscher Priester“ Gottesdienste vollzieht, Predigten hält oder ähnliche, nur einem bestimmten Kreis vorbehaltenen Kultushandlungen vornimmt, zu welchen er nicht berechtigt ist. [9]

Nun befähigt die Stellung als Mönch in einem religiösen Orden üblicherweise aber eben gerade nicht dazu, besondere Kultushandlungen vorzunehmen, sondern bezeichnet vielmehr die ordentliche Mitgliedsform ohne Sonderrechte. Diese werden denn auch durch ein von der normalen Ordenstracht verschiedenes, „Ornat“ genanntes liturgische Gewand ausgedrückt, das wohl gewissermassen als eine Art kirchliche „venia legendi“ angesehen werden kann.

Insofern muss man die Mönchskutte eher als ein ursprünglich rein funktionales Kleidungsstück ansehen, welches sich aus der Tradition heraus gehalten hat, und in heutiger Zeit aufgrund des grundlegenden Modewandels in der Gesellschaft halt gleichzeitig auch ein Erkennungszeichen verschiedener Kirchen geworden ist, ohne dass sie eine eigentliche, eigen zu diesem Zweck geschaffene Uniform darstellen würde. Dass diese Auslegung wohl zutreffend ist, bekräftigt sich in der Tatsache, dass der Habit aus der Arbeitskleidung römischer Bürger des 6. Jahrhunderts entstanden ist.

Wenn dem so ist, dann ist es folgerichtig auch nicht möglich, allein durch das Überstreifen einer Mönchskutte Täuschungen in obengenanntem Sinn vorzunehmen,
womit der straf-begründende Schutzzweck wegfällt.

Alternativ kann man auch damit argumentieren, dass das Strafrecht, eben gerade weil es ultima Ratio sein muss, nur Verhaltensweisen erfassen darf, deren Unwertsgehalt derart hoch und dementsprechend gesellschaftlich unerträglich ist, dass der Staat eine Schutzpflicht seiner Bürger verletzen würde, unterstellte er die entsprechenden Handlungen nicht der Strafbarkeit. Dies mag auf die Täuschung von Gläubigen über die eigene religiöse Lehrberechtigung wohl gerade noch zutreffen, sicherlich tut es das aber nicht auf künstlerische Werke, welche die kirchlichen Kleidungen lediglich als Inspiration für eigenständige Gewänder verwenden, mögen diese auch teilweise noch verwechselbar sein. (Das muss insbesondere dann gelten, wenn sich die Kunst nicht gegen die entsprechende Religionsgesellschaft richtet, von welcher sie inspiriert wird)

Wie dem auch sei, aus beiden Argumentation heraus ergibt sich jedenfalls, dass die Mönchskutte als bloss funktionale Bekleidung innerhalb einer Religionsgemeinschaft nicht als religiöse Amtskleidung im Sinne von § 132a Abs. 2 StGB eingestuft werden kann.

Im Ergebnis muss man daher i.c. auch die Anwendbarkeit von § 132a Abs. 2 StGB verneinen.
(Ob nun wegen fehlender Verwechselbarkeit oder fehlender Funktion der Kutte als Amtskleidung ist ja eigentlich egal...)

Spassvögel könnten jetzt noch auf die Idee kommen, § 86a StGB (Verwendung von verfassungsfeindlichen Uniformen) prüfen zu wollen, weil die ursprünglichen Assassinen ja eine „verfassungsfeindliche Organisation“ [10] gewesen sein müssten. Glücklicherweise ist das aber weder im Wortsinn noch in der Auslegung zutreffend.

Gem. § 86 Abs. 1 Ziff. 2 StGB muss es sich bei verfassungsfeindlichen Organisationen, soweit sie nicht vom BVerfG explizit verboten wurden (Ziff. 1) oder es sich um die Nazis handelt (Ziff. 4) um Vereinigungen handeln, die „unanfechtbar verboten“ sind, weil sie sich gegen die verfassungsmässige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten.

Die Erfordernis des Unanfechtbaren Verbots legt eine sehr hohe Schranke nahe, die wohl im Sinne einer hypothetischen Prüfung von Ziff. 1 zu verstehen ist, es sich also um eine Vereinigung handeln, muss, die – würde sie heute als Partei gegründet – morgen mit einem Verbotsantrag belegt und übermorgen vom BVerfG durch „unanfechtbares“ [11] Urteil verboten würde. Die Kriterien für ein solches Vorgehen sind extrem streng, wie es etwa der sehr erfolgreich gescheiterte erste Verbotsantrag gegen die NPD exemplarisch darlegt.

Demnach muss sich das nach objektiver Betrachtung des „charakteristischen Gesamtbild ihrer Ziele“ richten und darf sich nicht allein (aber auch!) nach dem Verhalten der Mitglieder oder anderer Umstände, die nicht direkt der Vereinigung zurechenbar sind, bemessen. Sie muss sich „gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung [...] feindlich verhalten“, sich als „Staats- und Verfassungsfeind“ gebärden, jegliche Aspekte einer „loyalen verfassungsrechtlichen Institution“ abgeschüttelt haben, ja regelrecht zu den „Feinden der Freiheit“ gehören. Zudem muss von ihr eine „konkret nachweisbare Gefahr für den Fortbestand des freiheitlichen Verfassungsstaates“ ausgehen, was sich insbesondere dadurch zeigen muss, dass „in organisierter Weise Angriffe auf die Würde des Menschen erfolgen“. [12]

Bestätigt wird diese Rechtsansicht durch die Rechtsprechung des EGMR zum Parteienverbot, so etwa in der Sache Freedom and Democracy Party v. Turkey, wo der Gerichtshof festhielt, dass weder ausreichend ist, als Vereinigung die territoriale Ordnung eines Landes stören zu wollen, noch der Versuch, eine bestimmten Teil einer Volksgruppe als eigenständige Nationalität etablieren zu wollen, um ein Verbot mit Zwangsauflösungscharakter ohne Verletzung der Vereinigungsfreiheit nach Art. 11 EMRK aussprechen zu können. Gefordert wird vielmehr, dass die Vereinigung aktiv zur Nutzung von Gewalt aufruft, die mit einer Zurückweisung demokratischer und rechtsstaatlicher Prinzipien oder der Anstiftung zu deren Bruch einhergehen muss. [13]

Auch die Entscheidung in der Sache Refah Patisi v. Turkey, die üblicherweise als massgebender Leitentscheid zum Parteienverbot zitiert wird [14], liefert wertvolle Erkenntnisse zu der Frage, was denn eine Vereinigung genau tun oder fordern muss, um wegen Verfassungsfeindlichkeit aufgelöst werden zu dürfen. Demnach muss mit gewaltsamen Mitteln oder mit dem Aufruf zur Gewaltausübung versucht werden, eine Herrschaftsform zu errichten, die mit der bisherigen Rechtsordnung bricht und die zudem mit den grundlegendsten demokratischen und freiheitlichen Rechtsgrundsätzen, insbesondere mit den durch die jeweilige Verfassung Grundrechten unvereinbar ist. Konkret wurde dies für die Einführung der Sharia in ein europäisches, säkulares Rechtssystem sowie für die Einführung pluralistischer, aufgrund der Religion diskriminierender, Rechtsordnungen, die faktisch zu einer Verfolgung aufgrund der religiösen Überzeugung (als Form des Jihads) führen, bejaht.

Notwendig, um als „unanfechtbar verbotene“ Vereinigung zu gelten, ist also ein Anspruch, sich als Gruppe selbst aus oder über die rechtliche Verantwortung stellen zu wollen und quasi apodiktisch-totalitär in freier Willkür und unter Verletzung oder Verachtung aller Rechtsregeln über ein Kollektiv von Untertanen herrschen zu wollen. [15]

Das haben die ursprünglichen Assassinen aber niemals getan. Zwar haben sie das rechtsstaatlich klar zu ächtende Mittel des politischen Mordes eingesetzt, um einen eigenständigen Staat nach den Vorstellungen der ismailitischen Rechtsschule zu etablieren, doch genügt dies m.E gerade eben noch nicht, um von einer „unanfechtbar verbotenen“ Vereinigung im Sinne des Gesetzes auszugehen.

Wenn, wie es das humanitäre Völkerrecht [16] noch immer vorsieht, in Ausnahmesituationen grundsätzlich erlaubt ist, sogenannte Kombattanten mit Waffengewalt zu eliminieren, dann kann man nämlich aus dem blossem Faktum, dass die ursprünglichen Assassinen Menschen getötet haben, noch nicht schliessen, dass sie eine „unanfechtbar verbotene“ Vereinigung sein müssen. [17] Zudem galt zur Zeit der ursprünglichen Assassinen wohl noch der aus antiker römischer Zeit stammende Rechtsgrundsatz von „inter arma enim silent leges“, demgemäss im Kriegsfalle das sonst geltende Recht ausser Kraft gesetzt ist (es „ruht“ sozusagen bis Kriegsende), sodass durch Kampfhandlungen gar nicht erst Rechtsbrüche begangen werden konnten.

Es darf dabei nämlich nicht vergessen werden, dass vor 800 Jahren die Grenzen zwischen privatem und staatlichem Besitz noch nicht derart ausgereift waren, wie dies heute der Fall ist. Der Überlieferung nach sind die Burgen Alamut und Masyaf durch mehr oder minder legitime Eigentumsübertragungen in die Hände der ursprünglichen Assassinen geraten. [18]

Damit besassen sie natürlich auch das Recht, ihren Besitz gegenüber Eindringlingen im Rahmen der Notwehr zu verteidigen, sodass ihnen etwa die Gegenwehr im Rahmen der Belagerungen durch Malikschah im Jahre 1092, Sandschar im Jahre 1101, Muhammad Taler im Jahre 1107, Ahmad ibn Nizam im Jahre 1117, sowie Salah-ad-din im Jahre 1176 als Vereinigung nicht zur Last gelegt werden darf.

Angesichts der ihnen vorwerfbaren Taten, das Mittel des politischen Mordes stellt sich dann also die Gretchenfrage, ob die ursprünglichen Assassinen damit vorhatten, eine vom Recht und allen Rechtsgrundsätzen losgelöste Herrschaftsordnung zu etablieren, die sich insbesondere in der Etablierung einer fundamentalistisch-strikten religiösen Strafrechtsordnung (Sharia) und der religiösen Verfolgung Ungläubiger (Jihad) äussern würde. Nach Durchsicht aller valider Quellen [19] darf man diese Frage wohl eindeutig verneinen. [20]

Vergessen werden darf auch nicht, dass die ursprünglichen Assassinen auf das Mittel der Rache grundsätzlich verzichteten [21] und dies bereits zu einer Zeit, als in Europa das Fehderecht und die folterähnlichen Gottesurteile noch nicht endgültig durch die peinlichen Strafrechtsordnungen abgelöst wurden. (Diese kamen erst im 13. Jahrhundert durch den Sachsenspiegel Eike von Rebgows und die davon abgeleiteten Rechtsbücher des Schwaben-, Franken- und Deutschenspiegels zustande.) [22]

Gemessen am damaligen Recht waren die ursprünglichen Assassinen vergleichsweise erstaunlich fortschrittlich: So wurde grundsätzlich der Täter nach individueller Schuld beurteilt, es gab keinen inquisitorischen Prozess und dementsprechend auch nahezu keine Anwendungsfälle der Folter, zumal erstaunlicherweise auch kein einziger validen Bericht über sexuelle Ausbeutung oder sexuelle Gewalt existiert [23] und auch die Todesstrafe wurde nur für Verrat ausgesprochen. [24]

Das sind alles Formen einer Strafrechtsordnung, die einem Rechtsstaat würdig sind und die als Beschränkungen der Gewaltausübung durch staatliche Strafverfolger so in Europa weder im 16. Jahrhundert durch die Constitution Criminalis Carolina noch im 18. Jahrhundert durch die Constitution Criminalis Theresiana garantiert wurden und erst mit der Abschaffung des Inquisitionsprozess ins europäische Strafrecht einzogen. [25]

Aus der mehrfach bezeugten Praxis der Beherbergung früherer Feinde und der Weigerung, diese ihrem sicheren Tod auszuliefern, kann man schliesslich sogar eine Vorform der Einhaltung des Non-refoulment-Gebots ableiten, ein Rechtsgrundsatz, der in Europa erst im modernen Recht durch die Genfer Konvention 1951 verbindlich kodifiziert wurde.

Die ursprünglichen Assassinen verzichten zudem bei der Verübung ihrer Attentate auf die Benutzung besonders verwerflicher Mittel wie etwa Gift oder Schusswaffen und sie unternahmen keinerlei Versuch der Flucht oder der Verteidigung gegen die meist tödlich ausfallende und in Zorn und Wut geübte Rache der Hinterbliebenen ihrer Opfer.

Dementsprechend dürfen sie auch keinesfalls mit der heute populären Form des politischen Mordes durch Selbstmordattentäter verwechselt werden, die sich mit ihrem eigenen Tod ja regelmässig einer strafrechtlichen Beurteilung ihrer Taten entziehen. [26]

Man kann daher allerhöchstens hinargumentieren [27], dass die ursprünglichen Assassinen eine Kriminelle Organisation bildeten, die darauf gerichtet gewesen war, Straftaten nach § 211 StGB, also Morde zu begehen. Nur, es gibt für kriminelle und terroristische Organisationen (StGB 129, 129a) keinen zu § 86a StGB analogen Tatbestand, sodass das Benutzen von Kennzeichen krimineller und terroristischer Organisationen im Gegensatz zu verfassungswidrigen Vereinigungen nicht strafbar ist. Ob das rechtspolitisch so gewollt war, wage ich mal zu bezweifeln, es ist im Ergebnis jedenfalls aus Sicht des Rechtsgüterschutzes als Beitrag zu einem liberalen Strafrecht zu begrüssen. [28],[29]

Daher ist § 86a StGB nicht auf den Orden der ursprünglichen Assassinen anwendbar. Und selbst wenn er das wäre, bleibt fraglich, ob man dem Kostüm eines Fiktiven Charakters, der nicht den ursprünglichen Assassinen zugerechnet werden kann (sondern lediglich den modernen Assassinen, also dem fiktivem Abbild der ersteren, was etwas komplett anderes ist!), tatsächlich als verfassungsfeindliches Symbol einordnen könnte. Ich denke eher nein...

Demzufolge ist im Ergebnis jedenfalls auch § 86a StGB i.c. nicht einschlägig. [30]

Damit verlassen wir das Gebiet des Hauptstrafrechts und wenden uns dem Nebenstrafrecht zu.
Auf Bundesebene gibt es hierzu das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) sowie das Versammlungsgesetz, auf Landesebene das Bayrische Versammlungsgesetz und das Bayrische Landesstrafgesetz rsp. die baden-württembergische Inkorporation des Bundesrechts, [31] deren Strafvorschriften zumindest theoretisch auf den vorliegenden Fall passen könnten.
Sie sind daher wie folgt zu prüfen:

§ 118 OWiG stellt sogenannt „grob ungehörige Handlungen“ unter Strafe. Es ist insofern der Nachfolgeartikel zum berühmten Verbot des „groben Unfugs“, das selbst wohl schon immer Unfug war. Wie dem auch sei, jedenfalls ist auch eine „grob ungehörige Handlung“ nur dann strafbar, wenn sie in sich wenigstens eine abstrakte Gefährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Ordnung darstellen kann. [32]

Soweit i.c überhaupt von einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung im Rechtssinne gesprochen werden kann, entstand diese durch die zahlreichen, hysterischen Artikel der Lokalpresse, welche dem Cosplayer nicht zugerechnet werden können, da dieser weder für die Publikation dieser Artikel verantwortlich ist, noch diese, gegen ihn gerichtete Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit gewollt haben kann.

§ 118 OWiG ist folglich i.c. nicht einschlägig.

Auch aus der Rottweiler Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung, also aus Kommunalem Ordnungsrecht ergibt sich nichts anderes. Zwar regelt deren § 9 i. v. Mit § 31 Abs. 1 Ziff. 8 und dem dafür zuständigen Bussgeldkatalog als Anhang ebenfalls die „Belästigung der Allgemeinheit“, doch stellt er keine weitergehenden Verbote auf als § 118 OWiG. Auch nach dem Kommunalrecht von Rottweil muss eine „grob ungehörige Handlung“ jeweils mit einer Gefährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Ordnung einhergehen, es erweitert lediglich den Tatkatalog an Beispielen belästigender Handlungen etwas. [33]

§ 9 i. v. Mit § 31 Abs. 1 Ziff. 8 ist folglich i.c. nicht einschlägig.

§ 126 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG und § 126 Abs. 2 OWiG stellen das unbefugte Tragen von Berufstrachten religiöser Organisationen und Kirchen, sowie von allen Kleidern, welche damit verwechselt werden können, unter Strafe.

Ich kann hierbei keinen rechtlichen Unterschied zwischen „Berufstracht“ und „Amtskleidung“ ausmachen und verweise deshalb auf die oben ausgeführten Zeilen zu § 132a StGB. Wenn der Mönchshabit keine Amtskleidung ist, kann es m.E auch keine Berufstracht sein, womit sich die Frage der Anwendbarkeit von § 126 OWiG für das i.c. fragliche Kostüm von Altair erledigt. [34]

§ 126 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG und § 126 Abs. 2 OWiG sind demnach i.c. nicht einschlägig.

Damit verlassen wir das Ordnungsrecht und gehen zum letzten Rechtskomplex über, dem häufig als Todschlagargument ins Feld geführten Vermummungsverbot,
dass sich aus dem Versammlungsrecht des Bundes und der Länder ergibt.

Dazu muss ganz kurz allgemein erläutert werden, was denn eine Versammlung im Rechtssinne genau ist, denn natürlich bedeutet es nicht dasselbe wie im allgemeinen Sprachgebrauch, das wäre ja einfach...(Und falls sich jemand gefragt hat, wo denn diesmal die Schleichwerbung bleibt... Herzlichen Glückwunsch fürs finden^^)

Also: Nach übereinstimmender Rechtsansicht von § 2 Abs. 1 BayVersG und dem Bundesverfassungsgericht ist eine Versammlung dadurch gekennzeichnet, dass es sich um eine politische oder sonstige Kundgebung einer bestimmten Meinungsansicht handeln muss, die darauf gerichtet ist, als Teil der öffentlichen Meinungsbildung zu wirken. [35] „Versammlung“ im Rechtssinne ist folglich etwa das, was der allgemeine Sprachgebrauch als „Demonstration“ kennt.

Dementsprechend handelt es sich bei Cosplay-Events nicht um Versammlungen, sondern um Veranstaltungen und die Beschränkungen der Versammlungsgesetze, die sich explizit nur auf Versammlungen beziehen, sind NICHT anwendbar. I.c. Scheitert die Anwendung natürlich auch schon daran, dass der Cosplayer allein war und eine Person nicht für eine Versammlung ausreicht...

Damit zu den konkreten Problematiken des Versammlungsrechts: § 3 VersammlG. § 7 Ziff. 1 BayVersG und § 23A LStVG regeln allesamt den selben Sachverhalt, nämlich denjenigen des Tragens von Uniformen an Veranstaltungen und Versammlungen. Dabei kommt es zwar nicht darauf an, ob es sich um tatsächliche Uniformen oder blossen Phantasiestücken handelt, doch ist nach all diesen Normen notwendig, mit der Uniform einen gemeinsamen politischen Willen ausdrücken zu wollen und die Tragweise der Uniform muss geeignet sein, die Bevölkerung einzuschüchtern.

Mit ganz ganz ganz viel Wohlwollen zugunsten der Hysterie mag man i.c. noch, wenn auch mit deutlichen Bauchschmerzen, die Eignung zur Einschüchterung bejahen können, ebenso deutlich muss man aber auch zum Schluss kommen, dass selbst obwohl wir keine Ahnung haben, warum der Cosplayer genau an diesem Tag an besagtem Ort vorbeilief, es sich eindeutig nicht um eine Handlung mit politischem Charakter handeln konnte, weil es an einer dafür notwendigen, irgendwie erfolgten Meinungsbekundung fehlt.
(Zudem handelt es sich bei Altairs Kleidung als Kostüm nicht um eine Uniform... [36])

Daher sind i.c. weder § 3 VersammlG noch § 7 Ziff. 1 BayVersG oder § 23A LStVG BR einschlägig.

Das eigentliche Vermummungsverbot ergibt sich dann aus § 17a VersammlG i.v. mit § 27 Abs. 2 Ziff. 2 VersammlG rsp. aus § 16 Abs. 2 Ziff. 1 BayVersG i.v. mit § 21 Abs. 1 Ziff. 9 BayVersG.

Wichtig dabei ist, dass sich all diesen Normen nicht nur auf Veranstaltungen beziehen, sondern eben auch auf „sonstige öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel“ anwendbar sind.

Das bedeutet, nach Massgabe des Gesetzes besteht ein Vermummungsverbot auch auf Cosplay-Events. [37]
Das muss einem nun allerdings nicht schrecken, weil es natürlich auch wieder einen Unterschied zwischen Vermummung im Rechtssinne und im allgemeinen Sprachgebrauch gibt.
(Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht? Und yay für die zweite Schleichwerbung in diesem Beitrag^^)

Demzufolge ist Vermummung eben gerade nicht jede Form der Maskierung oder durch Schminke verfremdeten Gesichtspartien sondern nur solche, die dazu bestimmt sind, die Identitätsfeststellung einer Person zu verunmöglichen. Dazu gibt es sogar bereits einen Leitentscheid aus Baden-Württemberg, nämlich vom Verwaltungsgerichts Karlsruhe, welches entschieden hat, dass die künstlerische Verwendung von Masken und Schminke auch dann erlaubt ist, wenn auf einer Versammlung ein über das generell bestehende hinausgehendes, ausdrücklich angeordnetes Vermummungsverbot durch Verfügung besteht. [38]

In diesem Sinne ist also auch ein Amon-Cosplay völlig unproblematisch, sofern man für die Behörden die Maske abnimmt und ganz artig seine Personalien angibt, wenn die das denn wissen möchten. Zusammengefasst kann man damit sagen, dass weder in Bayern noch in Baden-Württemberg das Versammlungsrecht Cosplay-Events in irgendeiner Art und Weise entgegensteht, was ja durchaus erfreulich ist^^.

Gesamthaft bleibt festzuhalten: Nein, es gibt kein generelles Verbot der Kostümierung in der Öffentlichkeit. [39]

Daraus, dass sich weder nach bundesrechtlichem Haupt- und Nebenstrafrecht, noch landesrechtlichem Nebenstrafrecht und Versammlungsrecht oder nach kommunalem wie bundesrechtlichem Ordnungsrecht auch nur eine einige Verfehlung des Cosplayers nachweisen lässt, ergibt sich natürlich auch, dass es KEINERLEI Handhabe gibt, ihn mit irgendeiner Form von Ermittlungen oder straf-prozessualen Massnahmen zu unterziehen.

Dementsprechend gab es auch keinen Grund für eine auch nur kurzfristige Festnahme, sollte eine solche erfolgt sein, genausowenig wir für die offensichtlich erfolgte Hinterlegung (oder evt. sogar Beschlagnahme?) des Kostüms, das wir dann in den Lokalmedien abphotographiert bewundern durften.

Sollte der Redakteur der NRWZ (P. A.) übrigens entgegen besseren Wissens von einer Festnahme sprechen [40], obwohl er nach allen objektiven Gesichtspunkten auch als Laie davon ausgehen muss, dass dessen Voraussetzungen niemals haben vorliegen können und eine solche auch tatsächlich nicht vorgenommen wurde, würde er sich übrigens der Verleumdung gem. § 187 StGB strafbar machen, weil er damit implizit den Polizisten vorwirft, sie hätten rechtswidrig, nämlich im Sinne der verbotenen Verfolgung Unschuldiger, strafbar gem. § 344 Abs. 1 StGB gehandelt.

Sollte der Cosplayer Rechtsbeistand benötigen, um sein Kostüm wiederzubekommen, um etwaige Folgeermittlungen abzuwenden, oder eine Gegendarstellung in den über ihn abfällig schreibenden Lokalmedien zu erzwingen, bin ich gerne bereit, pro Bono und unkompliziert per ENS, Mail oder Kommentar zu helfen^^ (Und ja, wenns denn unbedingt sein müsste, würde ich selbst für diese Kleinlichkeiten eine Verfassungsbeschwerde schreiben...)

Und wer bringt jetzt der Polizei (und dem Elternbeirat) bei, dass Assassinen so ziemlich alles mögliche waren (oder gewesen sein sollen), nur keine „Kampfmönche“?

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- エル自由化|Eru Jiyuka, ein moderner Assassine, Cosplayer, Japanologie- und Jurastudent, der sogar – ganz böse – ein eigenes Rechtsinstitut (BV-GG-CHEM) als Koordinator zum Erhalt von Freiheit und Grundrechten leitet und damit sogar – noch böser – schon von einem Menschenrechtler und dem Ständerat (13.2043) als legitime Rechtspersönlichkeit anerkannt wurde...

PS: Übrigens, Neo-Templer gibt es tatsächlich auch immer noch, wenngleich sie in der Realität halt eben nicht Abstergo Industries heissen, sondern eher so etwas wie „Anti-Zensur-Koaltion“ oder „Klagemauer.TV“ als Namen tragen... (Zu letzteren beiden Hysterievereinen kommt auch noch ein ganz laaaaaaaaaaaaaaaaaaanger Blogeintrag, keine Sorge^^)

PPS: Und von allen Assassinen-Cosplayer, die ich auf der letzten Con getroffen hab (mein blaues Conhon mit dem weissen Assassinen-Zeichen drauf meint, das seien FushiguroMegumi und JeroKurohoshi gewesen, die auch hier auf Mexx rumkreisen und zudem drei weitere, die leider nur auf FB zu finden sind...), hätte ich jetzt gern mal eine völlig unjuristische, kurze Einordnung nach gesundem Menschenverstand, wie intelligent obige Medienberichterstattung auf völlig aussenstehende Personen so im Allgemeinen wirkt...

PPPS: Nur als Info für die mitlesenden schweizerischen Beamten: Ja, auch mit diesem Blogeintrag hab ich mit den Verlinkungen wohl wieder mehrere Verstösse gegen Art. 197 StGB in der Fassung nach Lanzarote begangen. Ich berufe mich mal vorsorglich auf dessen Abs. 9 Alt. II sowie Art. 20 BV i.v. mit Art. 14 StGB als Rechtfertigungsgrund, wenn's genehm ist... *das muss man ja jetzt immer dazuschreiben* Und nur um die Ernsthaftigkeit dieses Disclaimers gleich selbst vollständig zu unterminieren, geh ich jetzt mal ne Runde Scarlet Blade spielen...

Übrigens werde ich als angehender Jurist wohl nie verstehen, dass man im allgemeinen Sprachgebrauch „Freizügigkeit“ als Synonym für „Nacktheit“ benutzt. Bei uns ist „Freizügigkeit“ ein Grundrecht (Art. 11 GG / Art. 24 BV) und meint die freie Erlaubnis, sich innerhalb eines Rechtsstaates im Rahmen der Gesetze an beliebigem Ort anzusiedeln und seinen eigenen Haushalt dort zu gründen, wo man will...

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[0] Auch wenn er den lapidaren Halbsatz über die „Wichsvorlagen zur Begutachtung“ wohl noch bitter bereuen wird. Den werde ich jetzt nämlich immer genau so zitieren, wenn jemand von mir wissen will, warum ich mich für den Schutz von gezeichneter Pornographie als Kunst und gegen deren Zensur einsetze.

[00] Als eigener Beitrag zur fiktionalen Komparatistik: Der Name dieses fiktiven Mentors (und Usurpatoren) könnte von dem tatsächliche lebenden Feind der ursprünglichen Assassinen, Abbas von Rajj, ein seldschukischer Gouverneur und Massenmörder des 12. Jahrhunderts, der bis 1147 gelebt hatte und dafür berüchtigt war, Massaker an den Anhängern und Sympathisanten der ursprünglichen Assassinen zu verüben, abgeleitet sein. Vgl. hierzu LEWIS S. 101

[1] Demnach wäre i.c. eine Strafbarkeit schon mangels dazu notwendiger Rechtsgutsverletzung hinfällig. Das auch öffentliche Tragen von an sich nicht bedrohlich aussehenden Kostümen ohne jegliche weiteren Handlungen ebenso wie das Spazieren auf öffentlichem, sogar dafür vorgesehenen Gelände verstösst ganz offensichtlich nicht gegen rechtlich schützenswerte Interessen. Damit könnte man die Prüfung theoretisch beenden, zumindest wenn das Recht so einfach gestaltet wäre wie es sein könnte (und sollte)... Ist es aber natürlich nicht und darum gehts auch weiter^^

[2] Dafür genügt auch nicht, dass die ursprünglichen Assassinen zeitweise (1230ff.) Tribut an den Johanniterorden leisteten und damit von den damaligen Herrschern wohl zumindest als so etwas ähnliches wie eine tolerierte Gruppe angesehen werden mussten, denn grundsätzlich war auch schon damals jedermann abgabenpflichtig, auch und gerade wenn er keine Behörde oder sonstige offizielle Stelle unterhielt... (Um mit Shaun Hastings von den modernen Assassinen zu sprechen: „Daran hat sich nicht viel geändert“)

[3] Ob man übrigens die Nizariten wirklich als einzigen indirekten Rechtsnachfolger der ursprünglichen Assassinen ansehen kann und muss, wie das Wiki es nun nahelegt, anstatt wie bisher auf das historisch gewachsene Kollektiv ismailitischer Religionsströmungen hinzuweisen, wage ich zu bestreiten, denn es klafft doch eine ganz erhebliche geschichtliche Lücke von über 500 Jahren zwischen dem Wirken der beiden religiösen Gruppen...

[4] Zur Kritik und Ablehnung dieses Rechtskonstrukt unter dem alten Sittlichkeitsrecht der Schweiz: MINELLI, Obszönes vor Bundesgericht S. 73ff.

[5] Ermittelt nach den Kommentaren bei SPON und VETTER:
https://www.lawblog.de/index.php/archives/2014/07/05/ein-cosplayer-geht-ueber-eine-wiese/,
http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/rottweil-kampfmoench-laeuft-ueber-schulgelaende-a-979051.html,
http://www.spiegel.de/panorama/kampfmoench-von-rottweil-identitaet-des-unbekannten-geklaert-a-979310.html

(Falls jemand die Postings auf Facebook zur Sachfrage analog auswerten möchte, nur zu. *das Ergebnis dann auch gerne hier anfügt* Ich boykottiere dieses „Darknet“ [Ansicht der Zürcher Piraten] ja, weil ich seine systematische Datenschutzverletzungen für unerträglich halte...)

[6] Die Free the Soul-Robe aus 999, mit der ich demnächst mal aus spontaner Solidarität die Empfindlichkeit der hiesigen Stadtbevölkerung experimentell überprüfen werde, ist also eigentlich ein abgewandelter Minoriten-Habit. *das spontan ziemlich cool find* Was man nicht alles so nebenbei lernen kann, wenn man nur will^^ Ob die Autoren des Spiels sich wohl davon haben inspirieren lassen, als sie die designet haben?

[7] Übrigens benutzt der fast schon zwanghaft friedliebend eingestellte Jainismus das Hakenkreuz als häufigstes religiöses Symbol... Soviel nur dazu, dass die Verwendung dieses Zeichens immer eine Ablehnung des freiheitlichen Rechtsstaats und der „gesetzlich verankerten Grundrechte“ mit sich bringen müsse.

[8] Dafür aber in die Rechtsprechung, die mit schöner Regelmässigkeit Nonsens-Gesetze mit der in BGE 131 I 1 E. 4.2 entwickelten Formel der absoluten Sinn und Zwecklosigkeit wieder aufhebt...

[9] Das kommt auch noch in heutiger Zeit durchaus gelegentlich immer mal wieder vor.
So beispielsweise: http://www.kath.ch/index.php?na=11,10,0,0,d,75317
http://www.stol.it/Artikel/Chronik-im-Ueberblick/Lokal/Groeden-Falscher-Priester-angezeigt,
http://www.welt.de/vermischtes/article10790164/Sozialhilfeempfaenger-war-jahrelang-falscher-Priester.html, http://www.news.at/a/falscher-priester-als-aushilfs-orten-129335, http://www.t-online.de/nachrichten/panorama/buntes-kurioses/id_15545036/falscher-priester-wollte-beichte-abnehmen.html

[10] Der Wortlaut von § 86 StGB und § 86a StGB spricht zwar von „verfassungswidrigen Organisationen“, das ist m.E aber sprachlich falsch. Von „verfassungswidrig“ spricht man üblicherweise dann, wenn eine bestimmte Gesetzesnorm mit den im Grundgesetz garantierten verfassungsmässigen Rechten unvereinbar ist und daher aufgehoben werden muss, also zur Beschreibung eines konkreten Verfassungsbruchs. Private Organisationen können die Verfassung aber gar nicht brechen, weil sie nicht der Staat sind, welcher als alleiniger Adressat zur Gewährung der Grundrechte verpflichtet ist. Privatpersonen können deshalb m.E prinzipiell auch keine Menschenrechtsverletzungen begehen, unabhängig davon, wie verwerflich oder kriminell ihr persönliches Tun sein mag. Möglich ist lediglich, die eigene Einstellung, also die innere Überzeugung zur Verfassung als Einzelperson wie als Organisation zu bekunden und die kann eben von euphorischer Freundlichkeit bis zu abgrundtiefem verhasster Feindlichkeit so ziemlich alles sein...

[11] Warum das BVerfG nach seiner Gründung, die zeitlich beinahe mit dem Beitritt zur EMRK zusammenfällt, welcher mit einer zumindest faktischer Unterstellung im Einzelfall unter das EGMR einhergeht, immer noch unter jedes seiner Urteile „Diese Entscheidung ist unanfechtbar.“ schreibt, wird mir wohl ewig ein Rätsel bleiben.
Falls es jemand auflösen kann -> bitte in die Kommentare damit, ja? ^.^

[12] BVerfGE - 2 BvB 1/01 -, - 2 BvB 2/01 -, - 2 BvB 3/01- E. 30, E. 70, E. 84, E. 139, E. 141

[13] EGMRE 23885/94 E. 38, E. 40f.

[14] So etwa: FROWEIN/PEUKERT Die EuropäischeMenschenRechtsKonvention S. 380,
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/npd-verbot-deutschland-vergisst-europa/

[15] EGMRE 41340/98 E. 98, E. 99, E. 100, E. 102, E. 110, E. 116, E. 119, E. 123, E. 128, E. 130

Wenngleich diesem Entscheid im Ergebnis – insbesondere in der Wertung der Scharia und des Jihad als antidemokratisch und entsprechend konventionswidrig! – deutlich zuzustimmen ist, so bietet er doch in der Begründung an drei Stellen Anlass zur Kritik.

Spoiler
Die Erwägung 103 ist m.E juristisch gänzlich falsch. Das Gericht geht darin von der Ansicht aus, Art. 1 EMRK würde es einem Mitgliedsstaat erlauben, Massnahmen gegen Gruppierungen, welche die Grundrechte ablehnen und auf deren Abschaffung hinarbeiten, treffen zu dürfen. Das ist aber gerade NICHT der Sinn von Art. 1 EMRK. Dieser verpflichtet vielmehr die Mitgliedstaaten dazu, jedem Menschen auf ihrem Staatsgebiet alle Grundrechte nach der EMRK zukommen zu lassen und deren Geltung zu garantieren. Art. 1 EMRK schränkt also, wenn überhaupt, dann die Macht des Staates ein, nicht die Macht von Privaten!

Die Erwägung 131, worin festgelegt wird, dass die Verfehlungen und auch alle problematischen Äusserungen der Mitglieder unmittelbar zu Lasten der Vereinigung gehen und dieser in vollem Masse zugerechnet werden müssen, geht m.E zumindest deutlich zu weit. Dabei wird die individuelle Verantwortung eines Menschen für seine eigenen Handlungen, wie dies etwa aus Art. 6 BV hervorgeht, vom Gericht argumentativ zu wenig stark gewichtet.

Die Erwägung 137 erscheint inhaltlich zwar nicht falsch, aber äusserst seltsam begründet.
Weshalb das vorliegen der selben Fakten keine unterschiedliche juristische Wertung unter dem Gesichtspunkt verschiedener, von einander unabhängigen Menschenrechte zulassen sollte, ist m.E völlig unverständlich.

Hier wäre es sinnvoller gewesen, wenn dem denn so war, analog zur Erwähnung 139 darauf abzustellen, dass die entsprechenden Rechtsfragen sich erst als Folgeerwägungen der Parteiauflösung stellen, und somit identisch zu jenen sind, die mit der Prüfung der Verletzung von Art. 11 ERMK bereits in genügendem Ausmass behandelt wurden.

Sollte das Gericht jedoch Erwägung 137 getroffen hatte, weil es schlicht keine Lust auf die weitere Überprüfung der in Frage gestellten Verletzungen von Grundrechten hatte, wäre das eine Fehlentscheidung.


[16] Diese Bezeichnung finde ich übrigens zutiefst zynisch und verlogen, denn an einem Krieg kann schon begrifflich prinzipiell absolut nichts human sein. „Tötungsbegrenzungsrecht“ wäre ein weit ehrlicher und damit auch sinnvollerer Titel für diese Abart des Völkerrechts. Selbst der alte Begriff „Kriegsvölkerrecht“ (Ius In bello) beschreibt adäquater, worum es in diesem Rechtsgebiet wirklich geht... Völkerrecht ist allerdings leider ohnehin grösstenteils Internationales Faustrecht -.-

[17] Wer a.M. vertreten will, müsste auch den UNO-Sicherheitsrat zu einer solchen erklären.
Das wäre zwar lustig, sinnvoll begründbar erscheint es mir aber nicht wirklich^^

[18] Alamut geriet durch eine Art Rechtstrick unter die Kontrolle der ursprünglichen Assassinen: Hassan-i Sabbah sandte einige seiner Anhänger in die Burg, um den Burgherren zu bekehren. Als dies nicht gelang und die Missionare aus der Burg geworfen wurden, liess sich Sabbah im Jahre 1090 selbst und in Verkleidung in die Burg bringen. Er wurde recht bald erkannt und vom Burgherren ebenfalls dazu aufgefordert, das Gelände umgehend zu verlassen. Sabbah weigert sich jedoch und bat dem Burgherren einen Betrag über 3000 Golddinare an, wenn dieser im Gegenzug dafür ihm Titel und Burg übergeben würde. Der Burgherr, welcher schnell begriff, dass Sabbah sich nur mit militärischer Gewalt entfernen liesse und der sich auf einen solchen offenen Kampf nicht einlassen wollte, nahm das Angebot an und zog mitsamt seinem Gefolge ab. (LEWIS S. 69f.)

Masyaf hingegen wurde ordentlich tradiert und dann eingenommen: Als die Kreuzritter im Jahre 1099 das Gebiet durchzogen, befand sich die Burg im Besitz der Mirdasiden. 1103 wurde sie kurzzeitig von den Kreuzrittern eingenommen, konnte aber nicht gehalten werden. 1109-1110 bezahlte der Eigentümer, der Atabeg von Damaskus, Tribut an den Grafen von Tripolis, damit dieser die Herrschaft Masyaf von Überfällen ausnahm. 1127 wurde die Herrschaft an die Banu Munqidh verkauft. Aus deren Händen gelangte sie an die Assassinen. [...]
1141 besetzten sie die Burg Masyaf. Im Laufe der Zeit konnten sie im unzugänglichen Gebirge ein autonomes Gebiet in unmittelbarer Nähe der Kreuzfahrerstaaten Antiochia und Tripolis bilden.
Die Burg wurde im 12. und 13. Jahrhundert ausgebaut und diente der Sekte als Hauptsitz in Syrien.

(Nachzulesen im Wiki: http://de.wikipedia.org/wiki/Masyaf)

Die ursprünglichen Assassinen besassen zudem noch einige andere, weniger wichtige Festungen. [Lamasar, Quhistan/Tabas, Girdkuh, Schahdiz in Persien und Ägypten, Aleppo. Damaskus und Quadmus in Syrien] Es wäre sehr kompliziert (und sprengt den Rahmen dieser an sich nur anekdotenhaft gedachten rechts-historischen Betrachtung deutlich), hier im einzelnen für jede Festung die Legitimität der Übereignung rsp. territorialen Aneignung ausführlich auf die Konformität mit dem mittelalterlichem Vertrags- und Völkerrecht hin zu prüfen, soweit das aufgrund des oft schlecht erhaltenen Zustands historischer Rechtsquellen überhaupt noch möglich ist.

Wer sich dafür interessiert, den muss ich an die Quellen verweisen, insbesondere an
LEWIS (1993) Die Assassinen – Zur Tradition des religiösen Mordes im radikalen Islam S.71-149,
BARTLETT (2002) The Assassins – The Story of Medieval Islam's Secret Sect S. 71-160,
HODGSON (2005) The Secret Order of Assassins – The Struggle of the early Nizari Isma'ilis against the islamic World S. 37-239,
DAFTARY (1994) The Assassin Legends – Myths of the Isma'ilis S. 31-125

[19] Kurz zur Quellenkritik: Es gibt drei weitere Werke, die mir zur Durchsicht vorlagen, die ich aber bewusst nicht zitiert habe.
Dies sind BROCARDUS (1332) Directorium ad Passagium,
WITHOF (1765) Das meuchelmörderische Reich der Assassinen und
HAMMER (1818) Die Geschichte der Assassinen aus Morgenländischen Quellen

Ich halte diese Quellen aus folgenden Gründen für ungeeignet, die relevanten historische Fakten akkurat wiederzugeben –
BROCARDUS gibt in seinem Bericht selbst an, dass alle seine Beschreibungen über die Assassinen auf blossem Hörensagen beruhen.

(„Da ich sie nicht persönlich gesehen habe. sondern das Obige nur aus mündlichen Berichten oder speziellen Schriften kenne, kann ich nicht mehr darlegen und auch keine vollständigen Informationen liefern.“ Zitiert nach LEWIS, S. 15)

WITHOFs Werk ist eine christliche Moraltirade, die nur schon aus Prinzip kein gutes Haar an allen nicht-christlichem Kulturen und Gemeinschaften lassen darf und sich daher – durchaus konsequent – bereits im Vorwort (S. 11) wunderschön selbst entlarvt.

(„Die Assassinen waren ein hässliches Volk. Aber auch die schlimmsten Sachen, wenn sie gemalt werden, müssen schön aussehen. Der Verlust des Paradieses war eine arge Begebenheit. Aber wie schön hat Milton sie geschildert? Mein Gemälde der Assassinen ist eine historische Schilderung. Sie muss darum so schön, als die miltonische nicht sein. Wohl ihr! Wenn sie richtig ist. Dem habe ich nachgestrebt. Auch noch wohl ihr! Wenn sie keinen fremden Hässlichkeiten, keine fremde Fehler hat.") Dieses Werk als „herausragende wissenschaftliche Arbeit“ zu betiteln, wie das Wiki es tut, halte ich dementsprechend für grundfalsch.

HAMMER schliesslich begeht den umgekehrten methodischen Fehler. Zwar stützt er sich ausschliesslich auf arabische Quellen, doch bestehen diese grösstenteils aus sunnitischer Propaganda, die sich gegen die von ihnen als ungläubig empfunden und als Feinde aktiv bekämpften ursprünglichen Assassinen richtet. Das wäre grundsätzlich kein Problem, da sich etwa auch TACITUSes Germania, einer Abhandlung über das germanischen Volks aus der wohl sehr subjektiven Sicht eines römischen Politikers bei einer entsprechend kritischen Betrachtung durchaus einige Fakten über die Kultur der Germanen entnehmen lassen, doch belässt es HAMMER leider bei der blossen Nacherzählung der von ihm verarbeiteten Werke und lässt eine wissenschaftliche Quellenkritik gänzlich vermissen. (Zu dieser Argumentation bzg. HAMMER zustimmend LEWIS S. 30f.)

[20] Während die Ablehnung sowohl des Jihad als heilige Kriegsführung gegen Ungläubige als auch das Verbot der gewaltsamen Bekehrung gut dokumentiert ist und von allen wissenschaftlichen Quellen dargelegt wird (LEWIS S. 123 et 182, HODGSON S. 60 et 116, BARTLETT S. 82), ist die Haltung der ursprünglichen Assassinen zur Sharia im Wandel der Zeiten nicht derart klar gefestigt gewesen und bedarf genauerer Erläuterung: (In kürzer und wohl genauso richtig, wie es hier im Folgenden etwas wissenschaftlicher mit Quellenbelegen ausgeführt wird, gibt es das auch als Video: http://www.youtube.com/watch?v=oQ7tsCcXMyA)

Spoiler
Unter Hassan-i-Sabbah und seinem Nachfolger Busurgumid scheint zunächst eine eher symbolische, nicht am Wortlaut klebende Auslegung des Korans, die sich insbesondere im Verzicht auf die umstrittenen Hadd-Strafen äusserte (Alkoholkonsum wurde allerdings dennoch bestraft), geherrscht zu haben. (LEWIS S. 49f., HODGSON S. 51, BARTLETT S. 79ff.,
a.M. DAFTARY S. 38 der aus der Tatsache, dass Sabbah sehr asketisch gelebt hat – m.E nicht nachvollziehbar – schlussfolgert, er müsse eine besonders strenge Auslegung der Sharia befürwortet haben und sich für deren strikte Einhaltung eingesetzt haben)

Dies änderte sich jedoch durch das Wirken von Sabbahs 2. Nachfolger, Muhammad, der selbständig und ohne Rücksicht auf die Lehre und Überlieferung Sabbahs, eine Hinwendung der ursprünglichen Assassinen an die Sharia und deren uneingeschränkte Geltung einforderte. Da dies, wie zu erwarten war, von den noch stark von der Gründungsideologie und dementsprechend von einer eher ablehnenden Haltung zur Sharia überzeugten Anhänger nicht widerstandslos hingenommen wurde, musste Muhammad seine Herrschaft mit Gewalt durchsetzen, was den inneren Zusammenhalt der Glaubensgemeinschaft empfindlich störte und schliesslich zu einem offenen Konflikt zwischen ihm und seinem Sohn Hasan-i Salam führte, der in der Ermordung 250 seiner Gefährten mündete. (LEWIS S. 103, HODGSON S. 148, BARTLETT S. 113f.)

Wenn auch dadurch arg dezimiert, ging aus diesem Streit letztendlich doch Hasan-i Salam siegreich aus, weil Muhammad letztlich einem natürlichen Tod erlag, ohne dass er die von ihm bekämpfte Ideologie innerhalb der Glaubensgemeinschaft hätte auslöschen können. Da Salam sich in Gegensatz zu seinem Vater stark an Sabbahs Lehre anlehnte, diese übernahm und erweiterte, wurde er schliesslich als legitimer neuer Nachfolger von den Anhängern akzeptiert. Salam erklärte kurz darauf als erste Amtshandlung den Sinn des Islamischen Gesetzes für beendet, die Sharia dementsprechend für unanwendbar und gelobte ausdrücklich den Bruch mit grundsätzlichen religiösen Prinzipien, wie etwa der Einhaltung des Fastengebot, das Verbot des Alkoholkonsums oder die Ausrichtung der Gebetsteppiche nach Mekka. Er brach auch mit dem traditionellen vormodernem Strafrecht und sah die Todesstrafe nur noch für schuldhafte Verräter vor, die im Koran vorgesehenen Hadd-Strafen und das Erfolgsstrafrecht wurden gänzlich ausgesetzt.
(LEWIS S. 104ff., DAFTARY S. 41, HODGSON S. 148ff., BARTLETT S. 115ff.)

Diese mittelalterliche Frühform eines Liberalismus blieb auch unter Sabbahs 4. Nachfolger, Muhammad II. erhalten, der im Wesentlichen das Erbe Salams verwaltete, ohne eigenständig als Ideologe in Erscheinung getreten zu sein. (LEWIS S. 108, DAFTARY S. 41, BARTLETT S. 146ff.)

Eine erneute Änderung dieser grundlegenden Prinzipien der ursprünglichen Assassinen stellte sich unter Sabbahs 5. Nachfolger, Dschalal al-Din ein, welcher die Glaubensgemeinschaft noch einmal komplett reformieren wollte. Dabei übernahm er im Prinzip das Werk Muhammads, also den Zwang zur Anwendung der Sharia, kombinierte dies mit einer gerade zu anmassenden Ablehnung der Lehre Sabbahs, die sich darin äusserte, dass er dessen Schriften und auch alle literarischen Erzeugnisse seiner anderen Vorgänger verbrennen liess und verbündete sich darüber hinaus mit den eigentlichen Feinden der ursprünglichen Assassinen, den sunnitischen Herrschern von Bagdad, Arran und Aserbaidschan. Damit läutete Dschalal al-Din im Prinzip den Untergang der ursprünglichen Assassinen ein. Seine Anhänger wurden folgerichtig denn auch nicht mehr „Assassinen“ sondern „Neumuslime“ genannt. (LEWIS S. 112f., DAFTARY S. 42, HODGSON S. 217ff., BARTLETT S. 152ff.)

Erneut regte sich Widerstand gegen diesen Wandel, und erneut war dieser erfolgreich.
Unter Sabbahs 6. Nachfolger, dem gerade mal neunjährigen Ala al-Din, beziehungsweise unter dem für ihn kommissarisch tätigen Wesirs fiel der Zwang zur Anpassung der Glaubensgemeinschaft an die Sharia dahin, Verstösse gegen das islamische Gesetz wurden toleriert, wenn nicht gar gefördert.

Wenngleich die radikal-liberale Ordnung Salams nicht wider erreicht wurde, so genügten diese Lockerungen doch, um die ursprünglichen Assassinen noch einmal im Sinne eines letzten Aufbäumens zu etablieren. Trotz (oder gerade wegen?) der drohenden Angriffe durch die mongolischen Horden unter Grosskhan Temujin konnten sie eine grössere Zahl neuer Anhänger um sich scharen und sich sogar bis nach Indien ausdehnen, eine expansive Leistung, die unter keiner der früheren Burgherren, deren Strategie hauptsächlich auf der Verteidigung der bereits erlangten Gebiete bestand, gelingen konnte. (LEWIS S. 118ff., DAFTARY S. 43, HODGSON S. 225ff., BARTLETT S. 160ff.)

Sabbahs 7. Nachfolger und letzter Burgherr von Alamut, Rukn al-Din hatte auf die Ideologie der Glaubensgemeinschaft keinen wesentlichen Einfluss mehr, weil er zum grössten Teil seines Lebens zur blossen Marionette und Untergebener der mongolischen Herrschaft unter Grosskhan Möngke und seinem General und Bruder Khan Hulagu verdammt war.
(LEWIS S. 128ff., DAFTARY S. 43, HODGSON S. 265ff., BARTLETT S. 174ff.)

Die Rolle der ursprünglichen Assassinen in Syrien ist dann gleich noch etwas komplizierter.
Da der Burgherr von Masyaf faktisch demjenigen der Burg Alamut hierarchisch untergeordnet war, sind alle der vorstehend aufgezeigten Ideologiewechsel auch in Masyaf und Umgebung erfolgt, dies freilich jeweils mit einiger zeitlicher Verzögerung, die sich nur schon aus dem im Mittelalter doch reichlich komplizierten und zeitaufwändigen Weg des Nachrichtenaustausches zwischen Persien und Syrien ergab. (LEWIS S. 150 et 161)

Hassan-i Salam war von 1162 bis 1166 Burgherr von Alamut. Den Bruch mit dem islamischen Gesetz, der Scharia rief er als sogenanntes Millennium im Jahr 1164 aus. Zu diesem Zeitpunkt war Rashid al-Din Sinan Burgherr von Masyaf und damit als solcher für die Umsetzung dieser Rechtsablösung sachlich zuständig. Auch wenn diese nicht derart radikal wie in Persien erfolgt sein soll und Sinan selbst einige Einschränkungen vornahm, um Exzessen vorzubeugen, darf man wohl sagen, dass auch in Syrien ein für diese Zeit erstaunlich liberaler Geist einzog, welcher aufgrund des langen Wirkens Sinans (1164-1192) als Ideologie auch deutlich stabiler und gefestigter werden konnte.
(LEWIS S. 104, 107, 151f., DAFTARY S. 42, BARTLETT S. 125)

Erst 1211 war es möglich diese Ideologie unter dem Einfluss des 1. Nachfolgers Sinans, dem Alamut treu ergebenen Perser Nasr im Auftrag von Dschalal al-Din zu brechen und abzuschaffen, die Scharia hielt dann offiziell auch wieder Einzug bei den ursprünglichen Assassinen in Syrien. Diese wurden allerdings nicht in „Neumuslime“ umbenannt und es ist auch sonst unklar, in wie weit diese strikten religiösen Dogmen über den Bau von Moscheen hinaus überhaupt je Wirkung zeigten. Wenn überhaupt, dann haben sie den Fokus der Feindschaft von den sunnitischen auf die christlichen Herrscher etwas verschoben, doch den inneren Zusammenhalt der syrischen Glaubensgemeinschaft scheinen sie überhaupt nicht betroffen zu haben, weil im Gegensatz zum persischen Gegenstück keinerlei Aufzeichnungen über Widerstand oder Revolten innerhalb der Gruppe bestehen.
(LEWIS S. 161f., HODGSON S. 186, 197ff.)

An dieser zumindest scheinbaren Einhaltung der Scharia scheint in Syrien auch noch nach dem Tod Dschalal al Dins im Jahre 1221 durch Sinans 2. und 3. Nachfolger, Madschd al-Din und Tadsch al-Din festgehalten geworden zu sein. Mag dies auch nur Kosmetik und nicht wahrhaftige Überzeugung gewesen sein, so hat dieser vorgebliche ideologische Zusammenhalt mit Alamut wohl kaum geschadet, als es darum ging, gemeinsam eine vernünftige Tributlösung mit den Templern und den Johannitern, welche den ursprünglichen Assassinen in Syrien im Gegenzug für diese Bezahlung so etwas ähnliches wie offizielle Anerkennung zukommen liessen, zu treffen. (LEWIS S. 163)

Über die Ideologie der beiden letzten Burgherren von Masyaf, Sinans 4. und 5. Nachfolger, Nadschm al-Din und Schams al-Din ist nichts weiter bekannt. Hierbei besteht das selbe Problem wie beim letzten Burgherren von Alamut, nämlich dass sie nach dem Sturm auf die Burg Masyaf im Jahre 1270 lediglich noch formell eingesetzt waren, in Wirklichkeit aber bereits als Marionetten des herrschenden Mameluken Baibars I. fungierten, der sie nach Belieben ein und absetzen konnte und dies auch tat, sobald er fand, das sie ihm nicht mehr von Nutzen sein konnten. (LEWIS S. 164ff., HODGSON S. 272f., BARTLETT S. 203ff.)


Zusammengefasst kann man damit wohl feststellen, wenn man davon ausgeht, dass die Ideologie der ursprünglichen Assassinen aus der Lehre und Überlieferung des Gründers Hassan-i Sabbah besteht und demzufolge die Bestrebungen Muhammads und Dschalal al-Dins als Verrat an diesen Ideen ansieht, die Sharia und damit die Geltung eines religiös begründeten Strafrechts, das auf strikten, unabänderlichen religiösen Dogmen beruht, von den ursprünglichen Assassinen in ihrer Gesamtheit eher bis komplett abgelehnt wurde.
(Alle drei Vordenker [Sabbah, Salam, Sinan] sprachen sich dagegen aus...)

Ebenfalls kann man zusammengefasst sagen, dass die liberale Ordnung als tolerante, Wahrheitssuchende Widerstandsgruppe, welche in Assassins Creed vom Orden der Assassinen gezeichnet wird, im Prinzip zu dieser Zeitspanne (1189-1192) nicht als eindeutig falsch erscheint und auch im Lichte der historischen Quellen und der Überlieferung zumindest sehr gut möglich ist.

Der grösste Unterschied zwischen Fiktion und Realität dürfte allerdings die Frage der Religiosität betreffen, in welcher eindeutig Diskrepanzen bestehen. Während die ursprünglichen Assassinen als ismailitische Sekte klar einer monotheistischen Religion zugewandt waren, werden die modernen Assassinen unter Al Mualim und Altair als pluralistische, ja geradezu weltoffene Organisation mit atheistischen Tendenzen dargestellt. Man kann das kritisieren, wenn man will, aber m.E zeigt sich die künstlerische Freiheit gerade in der Gestaltung und Bearbeitung des historischen Materials, zumal AC ja nicht den Anspruch erhebt, eine historisch akkurate Darstellung sein zu wollen („Inspired by historical events and characters“)

Ich stimme daher Prof. Wittschier zu, der zur Verwertung der Divina Commedia in Dante's Inferno so schön sagte: „Ich sehe das so, dass ein Künstler, wenn er ein Medium übernimmt und weiss, dass er diesen Stoff bearbeitet, dass er dann auch das Recht hat, die Mittel des Stoffes anzuwenden“ und „Wenn wir heilige Gestalten im Glaskasten behalten, können wir damit nichts bewirken“.

[21] Soweit LEWIS S. 96 gleichwohl von „Rache des Ismailiten“ schreibt, so irrt er sich m.E in der rechtlichen Bewertung des von ihm dargelegten Sachverhalts. Wie er zwei Seiten weiter sowie erneut auf S. 163 selbst betont haben die ursprünglichen Assassinen (unter Bursugumid, Sabbahs Nachfolger sowie erneut unter Tadsch al-Din, Sinans 3. Nachfolger) sogar ehemalige Feinde beherbergt, die um Schutz vor religiöser Verfolgung baten und sich geweigert, diese in den sicheren Tod ausliefern zu lassen. Dies zeigt doch gerade die Abwendung, nicht die Hinwendung zur Rache!

Das Mittel der Rache setzten vielmehr die seldschukischen Feinde der ursprünglichen Assassinen ein, wie BARTLETT S. 78 und HODGSON S. 101 darlegt, welche die politischen Morde mit einem Massaker an hunderten, zumeist völlig unschuldigen Anhängern und vorallem Sympathisanten der ursprünglichen Assassinen vergolten.

[22] Wer sich für dieses Thema (oder etwa das hoch-spannende Gebiet der germanischen Stammesrechte des 6.-9. Jahrhunderts, die erstaunlich detaillierte Geldstrafenordnungen kannten) interessiert, dem sei das m.E hervorragende Werk von RÜPING/JEROUSCHEK (2011) Grundriss der Strafrechtsgeschichte, erschienen im Beck-Verlag, dringend ans Herz gelegt, das nicht nur einen umfassenden ersten Einblick in die Entwicklung des gesamten europäischen Strafrechts vom 3. bis zum ausgehenden 20. Jahrhundert liefert, sondern dabei auch noch angenehm kurz, allgemeinverständlich und vorallem bezahlbar ausgefallen ist. *man gute Bücher ja durchaus auch mal gebührend loben darf*

Und das schreibt jemand, der Rechtsgeschichte an sich eigentlich immer eher langweilig fand...

[23] Ein einziger Bericht eines sunnitischen Autoren dazu ist überliefert. So soll Sinan nach dem Hörensagen des Autors angeblich „ihnen erlaubt haben, ihre Mütter, Schwestern und Töchter zu schänden, und dass er sie vom Faten im Monat Ramadan befreit hat.“ Wie LEWIS S. 152 korrekt vermerkt, ist dies wohl zumindest stark übertrieben, wenn nicht gleich ganz erfunden.

Wilhelm von Tyros, der als christlicher Erzbischof sicherlich ebenso kein sonderlicher Freund der ursprünglichen Assassinen war, zitiert dazu den Assassinen-nahen Historiker Kemal al-Din, der zum selben Sachverhalt wie folgt etwas sachlicher festhielt: „gaben sich die Menschen der Schande und der Ausschweifung hin. Sie nannten sich „die Reinen“. Männer und Weiber vereinten sich zu Trinkgelagen, kein Mann enthielt sich seiner Schwester oder Tochter; die Weiber trugen Männerkleider, und eine von ihnen erklärte, Sinan sei ihr Gott.“ Alles was man daraus ableiten kann, ist m.E dass ein Teil der Anhänger Sinans sexuelle Orgien veranstalteten und insbesondere inzestuösen Beziehungen nachgingen. Das mag man widerlich finden, ist m.E aber kein Verbrechen, so es denn ausschliesslich unter einvernehmlichen Beteiligten und ohne jeden Zwang stattfindet.

[24] BARTLETT S. 79

[25] RÜPING/JEROUSCHEK S. 40ff. Zur unbegrenzten Anwendung der Folter insbesondere S. 45
Zur Folterbegrenzung in der Therisiana siehe den Artikel im Wiki.

[26] So aber LEWIS S. 175f., BLANK in WITHOF S. 2

Und selbst wenn Heise es mitträgt, diese Ansichten können – mit Verlaub – nur noch als absoluter Quatsch bezeichnet werden.

Hätte sich der Autor auch nur eine Sekunde mit der fraglichen Philosophie (oder auch nur mit der Theorie des Rechtsgüterschutzes) befasst, wüsste er, dass sich die heutigen Selbstmordattentäter eben gerade NICHT mit den ursprünglichen Assassinen vergleichen lassen. Sie sind sogar eher das genaue Gegenteil davon, weil sie sich nicht dem Wut und Zorn der Hinterbliebenen stellen, sondern sich in feiger Weise durch den eigenen, selbstgewählten Tod der Strafgerichtsbarkeit entziehen.

Dass die ursprünglichen Assassinen den politischen Mord nicht erfunden haben können, zeigt sich nur schon im Tyrannenmord des Brutus (und anderen) an Caesar, der sich im Jahre 44 vor unserer Zeitrechnung, also über 1000 Jahre zuvor ereignet hat. Und dass Salafisten als Sunniten und Ismailiten als 7er-Shiiten schon begrifflich nicht das selbe sein können, hätte eigentlich auch offensichtlich sein müssen...

„Kamikaze“ ist dann schliesslich noch eine – wenn auch populäre – Fehllesung der japanischen Schriftzeichen. 神風 wird in Komposita als “Shinpū” gelesen, und nicht als “kamikaze” wie es alleinstehend etwa für die Bezeichnung von Taifunen benutzt wird. Das Selbstmordprogramm Japans im 第二次世界大戦 „dainiji sekai taisen“ (II. Weltkrieg) schreibt sich 神風特別攻撃隊 und wird entsprechend „Shinpū·tokubetsu·kōgekitai“ gelesen. Sinngemäss übersetzt sich das zu „Spezielle Angriffstruppen des göttlichen Windes“.

Ähnliche häufige Fehllesungen sind etwa „Harakiri“ für 切腹 (richtig „Seppuku“ gelesen, japanische Form des rituellen Selbstmords) oder „Fujiyama“ für 富士山 (richtig „Fujisan“ gelesen, höchster Berg Japans und zugleich ein aktiver Vulkan.) Das mag man alles verzeihlich oder marginal finden, es zeigt jedoch den mangelnden Willen zur Recherche, der sich durch den Artikel zieht leider nur allzu konsequent auf...
 
Auch der Aussage LEWIS, die ursprünglichen Assassinen seien die ersten Terroristen gewesen, kann m.E so dezidiert nicht gefolgt werden. Die Bemerkung, Terrorismus sei durch Hasan-i Sabbah persönlich erfunden worden, erscheint dann m.E nur noch sinnbefreit. LEWIS übersieht hierbei erneut, dass sich Terrorismus als gewaltsame Ablehnung gegen die gesamte Rechtsordnung richten muss. Die ursprünglichen Assassinen richteten sich aber nur gegen die ihnen aufoktroyierte Geltung des islamischen Gesetzes (Sharia), NICHT hingegen gegen die Geltung einer grundlegenden Rechtsordnung oder die Anerkennung von Rechtsgrundsätzen und sogar von (freilich noch recht primitiven) Grundzügen des Rechtsgüterschutzes. Eine solche Organisation ist NICHT terroristisch, sondern radikaldemokratisch. (Den Sturm auf die Bastille 1789 bspw. hat meines Wissens nach auch noch niemand als Terrorakt eingestuft, obwohl dabei immerhin 93 Menschen höchst unfreiwillig ihr Leben liessen)

Das mag den ermordeten Opfern zwar nichts helfen (die allerdings auch schon alle seit über 800 Jahren tot sind...), und es legitimiert auch die gewählte Methode des politischen Mordes in keiner Weise, es ist aber höchst bedeutsam für die rechtliche Wertung über die Verfassungskonformität der in Frage stehenden Vereinigung!

Auch der Einwurf von BLANK in dem m.E höchst unnötigen Vorwort zu WITHOFs Werk, erscheint denn nur als lächerlich. BLANK ignoriert nicht nur den grossen theologischen Unterschied zwischen Sunniten und 7er-Shiiten, er schafft es sogar noch, die geschichtlichen Daten durcheinander zu würfeln und dabei die Existenz der ursprünglichen Assassinen als Reaktion des Islams auf die Kreuzzüge darzustellen, was gelinde gesagt, völlig absurd ist. BLANK vergisst etwa, dass Hasssan-i-Sabbah die Burg Alamut bereits im Jahre 1090 erringen konnte, und das war ganze fünf Jahre vor dem Beginn des ersten Kreuzzugs... Dass die wissenschaftliche Forschung mittels Experimenten im 18. Jahrhundert eine Neuerung der Aufklärung gewesen sein soll (WITHOF S. 7), ist angesichts der hervorragenden chemischen Erkenntnisse des arabischen Alchemisten Jabir ibn Hayan im 9. Jahrhundert, etwa die Entdeckung der Substanzen H2SO4 (Schwefelsäure) und HNO3 (Salpetersäure) sowie deren Darstellung mit einfachsten Mitteln, dann nur noch BLANKer Hohn...

[27] Aber auch das trifft so m.E nicht zu, siehe den Ausschlussgrund von § 129 Abs. 2 Ziff. 2 StGB.
Man kann hier wohl lediglich von einer unbefugt bewaffneten Gruppe nach § 127 StGB ausgehen.

[28] § 86a hat in einem modernen Strafrecht m.E ohnehin nichts zu suchen.

Er steht seltsam quer zum Zweck des Strafrechts (Unwertsausgleich von Rechtsgutsverletzungen), weil sein Schutzziel es darstellt, bestimmte Symbole aus dem öffentlichen Diskurs zu verdrängen. Wem durch die Verwendung eines Zeichens ein Schaden entstehen sollte oder wie damit rechtlich schützenswerte Interessen betroffen werden können sollen, ist völlig unklar. Daher stellt diese Norm m.E nichts anderes dar als eine versteckte und unsinnige Form der grundgesetzwidrigen Zensur und verstösst demzufolge gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG.

§ 86a StGB ist denn auch in der Rechtspraxis nicht wirklich nützlich, sondern eher hinderlich für die Aufklärung staatsgefährdender Straftaten, weil die StAs sich in Kleinkram verlieren und tatsächliche Rechtsgüterverletzungen aufgrund angeblich zu grossem Aufwand gar nicht erst mehr verfolgen (wollen).

§ 86a StGB hat beispielsweise zu den unsäglichen „Durchgestrichene-Hakenkreuze“ Fällen geführt, die letztlich vom BGH im Sinne einer partiell strafausschliessenden teleologischen Reduktion, also mit einem hochkomplizierten Rechtskonstrukt, gelöst werden mussten, ohne dass irgendeine Notwendigkeit auch nur für die ursprünglichen Ermittlungen bestanden hätte.

§ 86a StGB dient auch dazu, Cosplayern ihre Holzschwerter abzunehmen, was m.E ebenfalls wohl kaum irgendeinem Sinn und Zweck, geschweige dem denjenigen von Staatsschutzdelikten, die zurecht als besonders scharfe Schwerter des Strafrechts gelten, entsprechen kann.

Siehe zur weiteren Kritik an der Rechtsprechung zu dieser Norm folgenden älteren Beitrag:
http://animexx.onlinewelten.com/weblog/120857/604436/

[29] Interessant, aber thematisch hier nicht hingehörend wäre jetzt die Frage ob, wenn die NSU denn Grafiker gehabt hätten, die so was hinkriegten, man deren Logo noch verwenden dürfte oder ob man sich damit bereits nach § 86a strafbar machte. Mir fällt zwar auf der Stelle kein vernünftiger Grund ein, warum man das denn überhaupt tun wollen sollte, aber das ist ja nicht die Frage^^ Ansichten dazu gerne in die Kommentare, ja?

[30] Wer a.M vertreten will, müsste dann konsequenterweise auch das Logo der Bundeswehr und der deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger wegen der Verwendung des Tatzenkreuzes der Deutschritter rsp. Templer für strafbar nach § 86a StGB erachten... Sinnvoll erscheint mir das nicht.

[31] Es gibt unter den Kommentatoren einen Streit darüber, welchem Bundesland Rottweil zuzuordnen ist, daher werden hier ausnahmsweise die einschlägigen Gesetze beider Länder diskutiert.

[32] Das Wiki ist so nett und stellt uns im zuständigen Artikel einen Tatkatalog nach alter Rechtsprechung zur Verfügung. Demnach sind insbesondere die folgenden Handlungen „Grober Unfug“ rsp. „grob ungehörig“:

Spazieren in Badehose im Hof eines Kurhauses,

Defäkieren auf der Strasse,

Bespritzen der Passanten durch zu schnelles Fahren,

Beschmierung von Häuserwänden (Graffiti),

Störung einer Filmvorführung, die erlaubt ist,

Unzüchtiges Betasten eines anderen,

Hilferufe (Feuer!), ohne dass Gefahr vorliegt,

Unwahre Presseveröffentlichungen, die zu einer Beunruhigung der Öffentlichkeit führen können,

Scherzhafter unwahrer Hinweis bei Flughafenkontrollen auf eine vermeintliche Bombe im Gepäck,

Störung eines offiziellen Gelöbnisses der Bundeswehr

Da das Spazieren in Verkleidung ersichtlicherweise keiner der obigen Handlungen im Unwertsgehalt auch nur ansatzweise gleicht, kann man auch schon das Vorliegen einer „grob ungehörigen Handlung“ verneinen, um i.c. Strafbarkeit nach § 118 OWiG abzulehnen.

[33] So werden folgende weiteren Handlungen in der Verordnung explizit genannt:

Nächtigen,

Aufdringliches Betteln und Anstiftung Minderjähriger hierzu,

Verrichten der Notdurft

Pöbeleien durch Betrunkene

Littering

Missbrauch von Sitzbänken und ähnlichen, im öffentlichen Raum bereitgestellten Möbeln

Öffentlicher Konsum von Betäubungsmitteln

[34] Nur so als Nebengedanke. Kann es wirklich gewollt sein, mittels § 126 Ziff. 1 OWiG das Tragen von Kleidungen fiktiver Krankenschwestern und Ärzte zu verbieten?

Zumindest ersteres ist ja schon fast eine Mainstream-Kostümierung und auch sehr häufig an Karneval und ähnlichen althergebrachten Veranstaltungen zu sehen. Also so was wie das hier, von dem es dutzende Varianten gibt. Ärzte sind demgegenüber etwas seltener dankbare Cosplay-Figuren, aber zumindest Selt Brander (Gott Gauss), Lloyd (Code Geass), und der nie namentlich genannte „Nurse“ aus Katawa Shoujo würden mir da sofort einfallen...

Falls dem tatsächlich so gemeint ist, halte ich diese Norm für unvereinbar mit der verfassungsmässigen Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG.

[35] BVerGE - 1 BvQ 28/01 -, - 1 BvQ 30/01 - E. 16-26

Daraus dann allerdings, wie es das Wiki tut, zu schlussfolgern, Veranstaltungen hätten gar keinen verfassungsrechtlichen Schutz, erscheint mir fehlerhaft. Das Bundesverfassungsgericht spricht sich in obigem Entscheid nur über die Einstufung einer Veranstaltung unter Art. 8 Abs. 2 GG aus und verneint dies, weshalb auch die Beschränkungen der Versammlungsgesetze nicht angewandt werden können. Es sagt nichts über den möglichen Schutz von Veranstaltungen nach Art. 8 Abs. 1 GG und es sagt auch nichts darüber, ob Veranstaltungen nicht ohnehin Schutz nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 3 GG geniessen, sofern es sich denn um entsprechend künstlerische Aktivitäten im öffentlichen Raum handelt. (Beides ist m.E zu bejahen)

[36] So ausdrücklich der Verein für Sicherheitsrecht Bayern in einem Artikel zum Thema:

„Selbstverständlich unterfallen daher auch Karnevalsverkleidungen oder das Tragen von Trachten nicht dem Uniformierungsverbot.“

[37] Angesichts des Sinn und Zwecks des Vermummungsverbotes, nämlich der Gefahrenabwehr von Krawallen und gewalttätigen Ausschreitungen erscheint mir die Anwendung auf jegliche Veranstaltungen als klar zu weitgehend, doch bis das BVerfG das mal aufhebt, gilt es nun mal, auch wenns uns allen kollektiv wohl nicht gefällt^^ (Nur verfassungsfeindliche Gesetze sind direkt nichtig, verfassungswidrige wie etwa REACH et al. müssen offiziell aufgehoben werden...)

[38] VG Karlsruhe 3 K 776/09 E. 22

[39] Ein solches Verkleidungsverbot (das AUCH für Cosplay greift, nur um es mal klarzustellen) gibt es bei uns in .CH allerdings bereits in der Tessiner Verfassung, weil die da eine äusserst schrecklich formulierte Volksinitiative angenommen haben, die eigentlich die Burka verbieten wollte, das so wegen der damit offensichtlich einhergehenden Verletzung der Religionsfreiheit aber nicht explizit in den Abstimmungstext reingeschrieben werden konnte.

Jetzt ist dort halt alles verboten, was irgendwie dazu geeignet sein könnte, das Gesicht zu verdecken (Kapuzen, Kutten, Helme, Kappen, Mützen, Schals, Masken, Sturmhauben etc. pp.) Das verletzt zwar noch mehr Grundrechte (Kunstfreiheit, Privatsphäre, Persönliche Freiheit, je nach Wetter sogar körperliche Integrität und Menschenwürde), aber die scheinen für die Tessiner wohl offensichtlich irrelevant zu sein.

Immerhin muss der Passus, um wirksam zu werden, noch von der Bundesversammlung gewährleistet werden, was juristisch interessant werden dürfte, weil Art. 49 BV doch sehr klar ist und eindeutig keine bundesrechtswidrigen Normen in Kantonsverfassungen toleriert...

AFAIK ist momentan wohl noch nichtmal der Antrag auf Gewährleistung gestellt und auch noch kein Rechtsgeschäft des Parlaments hierzu eröffnet worden, diese Posse aus dem Tessin könnte sich also gut auch noch bis Ende 2015/2016 hinziehen. *da gar nichts dagegen hat* Gibt genug Unsinn, der davor noch zu entsorgen ist^^

[40] Kommentar 223 von thelix im SPON-Forum deutet darauf hin
Datum: 25.07.2014 00:05
Mich würde interessieren, wie lange du an diesem Weblog gesessen hast....meine Güte sind das viele Infos auf einmal!
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Datum: 25.07.2014 19:12
>Religionsgesellschaft
wichtiges Tatbestandsmerkmal nicht beachtet: 'des öffentlichen Rechts'. steht direkt dahinter, ich hab grad nachgeschaut. Es sind somit sowieso nur die rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften gemeint - mithin nach aktueller Rechtslage also nur katholische und evangelische Kirche. Dass die Kirchen separat aufgeführt sind, ist reine Gesetzessystematik, da es ja theoretisch sein könnte, dass eine andere Religionsgemeinschaft eine entsprechende Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt.

Insofern: nur Amtskleidung katholische und evangelischer Religionsämter sind durch die Vorschrift faktisch geschützt, bei Rabbinern und Imamen würde man das ggf auch noch anwenden (fraglich ist aber, ob nicht das schon contra legem wäre, weil kein Status der Religionsgemeinschaften als Körperschaft des öffentlichen Rechts...), darüber hinaus ist man aber einfach draußen.

Was die Staatsanwaltschaften angeht: Ich habe mich erst letztes WE mit drei Referendaren (ehem. Studienkollegen) über ihr Referendariat unterhalten. Die Arbeitsbedingungen in der Justiz sind wie eh und je BESCHISSEN, um es freundlich auszudrücken, ein vereinfachtes Denken ob der erdrückenden Arbeitsbelastung ist für mich nicht überraschend. Wer wirklich etwas tun will, sollte die eklatante Unterfinanzierung des Justizsystems anprangern.
Vorsicht, dieser Diskussionspartner könnte für Kinder ohne Ahnung nicht geeignet sein, da er pedantisch und mit linguistischer Feinheit Argumente zerfleddern kann.
("A man shouldn't die with no understanding of why he's been murdered" - Matthew Stover)
Datum: 25.07.2014 22:23
@ellenorberlin: Stand des Artikels ist vom 15. Juli, geschrieben zwischen Kenntnissnahme des Falls vom 05. Juli und dann, also in zehn Tagen...

@ Azamir: Hab ich doch geschrieben: "§ 132a StGB verlangt allerdings darüber hinaus noch, dass es sich um in Deutschland nach öffentlichem Recht anerkannte Theologiekonstrukte handeln muss." Verstehe jetzt nicht, wo ich dir da widerspreche, weder im Ergebnis noch in den Begründung... Ansonsten komm ich doch auch zu dem Schluss, dass diese Norm stark restriktiv auszulegen ist, darum sehe ich jetzt da grad deinen Punkt wirklich nicht...

Zur StA: Dem mag so sein (als Student kann ich schlecht von unterbezahlt sprechen, ich werde gar nicht bezahlt...), es ist aber m.E nicht sehr zielführend, wenn aufgrund der prekären Arbeitslage dann letzlich diejenigen darunter leiden müssen, welche diese nicht verschuldet haben. (Beschludigte bzw. letzlich der einfache Bürger, der von StA schlecht behandelt wird) Dass man an der Arbeitsbelastung der StAs (Etwa dass sie teilweise mehrere hundert Fälle gleichzeitig bearbeiten müssen oder dass für die Prüfung eines Hausdurchsuchungsbefehls (ja, das macht der Richter, ich weiss) nur wenige Minuten Zeit bleiben..) einiges ändern sollte ist klar, aber mir ist unklar, was ich daran als einfacher Bürger ändern können sollte...
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Datum: 25.07.2014 22:40
>aber mir ist unklar, was ich daran als einfacher Bürger ändern können sollte...

das System Demokratie ist dir schon geläufig, oder?

Es basiert darauf, dass die Bürger das Recht haben, wichtige Belange vorzubringen. Dafür darf man sich in Vereinigungen zusammen schließen und seine Meinungsfreiheit nutzen, alleine und kollektiv.

Wie soll die Staatsanwaltschaft denn anders agieren, wenn die Arbeitsbelastung viel zu hoch ist? Entweder sie bearbeiten die zuvielen Fälle schlecht oder garnicht. Es gibt keine gute Lösung bei zu viel Arbeit. Entweder es bleibt was liegen (Verschleppung) oder es wird eben schlampig gemacht. Darunter leiden tun übrigens noch mehr die Opfer von Straftaten, als die Täter, denn es werden bereits jetzt viele Fälle de facto aufgrund der Arbeitsbelastung eingestellt, obwohl man bei genauerer Ermittlung eine Anklage durchaus erheben könnte, weil die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung höher ist als die eines Freispruchs. Gerechtigkeit für die Opfer schaut auch anders aus.

Ich kenn so viele Leute auf diversen Ebenen des Justizsystems, alle sind unterbezahlt und überarbeitet, weil die bezahlte Arbeitszeit nicht der geleisteten entspricht. Eine Richterstelle ist ja auch nur mit 40 h angesetzt - und das ist kein guter Witz mehr.

und btw - ein Theologiekonstrukt wäre sowas wie Gott, die Dreifaltigkeit oder die jungfräuliche Empfängnis. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts hat herzlich garnichts mit Theologie zu tun - sondern mit profanem öffentlichen Recht. nix transzendentes dabei^^. Eine Kirche ist auch nicht theologisch, sie ist lediglich der organisatorische Zusammenschluss derer, die eine gemeinsame Auslegung eines Glaubens praktizieren - somit also eben Gemeinschaft oder Körperschaft, hat mit dem göttlichen, das sie verehrt, direkt aber nichts zu tun.

Die ganzen Ausführungen über die religiösen Hintergründe der historischen Assassinen sind insofern halt von der Gesetzeslage her komplett überflüssig. Vielleicht denke ich da schlicht zu Klausurorientiert, wo unproblematisches eben auch so behandelt werden sollte. Aber wo explizit "... des öffentlichen Rechts" draufsteht, muss halt auch ... des öffentlichen Rechts drin sein, und dass ein historischer, aktuell nicht mehr existenter Verbund von Assassinen da wohl nicht drunter fällt, ist irgendwie arg offensichtlich.
Vorsicht, dieser Diskussionspartner könnte für Kinder ohne Ahnung nicht geeignet sein, da er pedantisch und mit linguistischer Feinheit Argumente zerfleddern kann.
("A man shouldn't die with no understanding of why he's been murdered" - Matthew Stover)
Datum: 25.07.2014 23:20
@ Azamir Mal abgesehen davon, dass wir keine echte (direkte) Demokratie haben, weil es in einer solchen weder Parlamente noch Regierung gibt, ja, mir ist die Theorie der Demokratie geläufig. Mach halt eine Spendensammlung für arme StAs auf und sende eine Petition ans Parlament, sie sollen denen mehr Geld geben, wenn dir das so wichtig ist, ich hab genug gesehen, die ich gar nicht bezahlt haben will... Ich sehe auch immer noch nicht, wie es in meiner Macht (oder auch nur Verantwortung) stehen sollte, jetzt sofort die Finanzierungsprobleme der gesammten Juristerei zu lösen...

Sry, aber die Probleme der Strafverfolgung am "ach, die haben doch gar kein Geld um richtig zu arbeiten" aufzuknüpfen halte ich für sehr verfehlt. Arbeitsbelastung ist KEINE Entschuldigung für schlampiges Arbeiten. Wenn dadurch Fälle liegen bleiben, dann ist das halt eben so.

Zumindest hier wird auch meist zu viel und nicht zu wenig verfolgt. Es gibt zahlreiche Fälle (einige davon hab ich im Blog geschildert), wo von vornherein Nichtanhandnahmeverfügungen hätten ergehen müssen, wo aber, weil dem zuständigen StA das Thema offenbar so gut gefiel, weiter verfolgt wurde und dann schliesslich doch Freisprüche wegen erwiesener Unschuld ergingen oder nach sechsmonatiger, völlig überflüssiger (und teuerer!) Untersuchung noch eingestellt wurde. Ausserdem ist das Technickverständnis von StA und Polizei noch immer klar magersüchtig, weshalb ihnen viele wichtige Hinweise entgehen und weshalb sie andererseits dauernd mit der Strafverfolgung übers Ziel hinausschiessen.

(Siehe etwa den Facebookfall, wo völlig unvernünftig der uralte Straftatsbestand "Schreckung der Bevölkerung" hervorgeholt und ohne kritische gegenwartszeitliche Auslegung auf das Internet angewandt wurde, um einen gescheiterten Maturanten bestrafen zu können, der einmal in verständlichem Ärger ein unbedachtes und dummes Posting auf Facebook versandte. Mittlerweile steht der Mensch vor dem finanziellen Ruin (24.000 Fr. Gerichtskosten!), ohne dass er jemals irgendeine Person gefährdet oder verletzt hätte!)

Das sind die echten Probleme und die lassen sich eben gerade NICHT durch mehr Geld lösen.

Zum Theologiekonstrukt: Dir ist klar, dass das da oben ein Weblogartikel und keine Publikation in einer juristischen Schriftenreihe ist, ja? Das bedeutet auch, dass man einige Begriffe auch etwas weiter fassen und nicht im Goldwaagenstil betrachten muss. "Theologiekonstrukt" habe ich lediglich als Synoynm für "Religionsgemeinschaft" verwendet. Bitte entschuldige, dass ich nicht völlig humorlos schreibe... Wenn du darauf bestehst, ändere ich es oben halt -.-

Mag sein, dass das etwas überflüssig (wobei ich das bestreite, man glaubt gar nicht, was hier den StAs alles nicht "offensichtlich" sein kann -> siehe den Wedekind-Fall bei Bedarf) war, aber wo steht, dass man in einer rechtshistorischen und vorallem philosophischen Betrachtung (denn NICHTS anderes soll obiges sein, und nochmal, es ist im strengen Sinne nicht wissenschaftlich, denn dafür fehlt ja auch schon das Literaturverzeichnis et al...) nicht auch mal nachprüfen darf, ob - hypotetisch unterstellt - die Assassinen, hätten sie denn so lange bestanden, sie theoretisch eine "Körperschaft öffentlichen Rechts" sein könnten.Ich komme ja auch zu dem Schluss, dass dem nicht so ist, und daher verstehe ich dein Problem immer noch nicht...

Ausserdem waren die "Ausführungen über die religiösen Hintergründe" ja auch hauptsächlich auf §86a StGB gemünzt und dafür halte ich sie sehr wohl auch für juristisch relevant.

Klausuren sind reine Willkür. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Stil man verwendet, welche Rechtskentnisse man hat oder wie man argumentiert, wichtig ist nur, dass man exakt dass im Wortlaut und möglichst ohne jedes Wort der Kritik das genauso widergibt, was der Dozent selbst gesagt hat und hören will...
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Datum: 26.07.2014 00:02
>Klausuren sind reine Willkür. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Stil man verwendet, welche Rechtskentnisse man hat oder wie man argumentiert, wichtig ist nur, dass man exakt dass im Wortlaut und möglichst ohne jedes Wort der Kritik das genauso widergibt, was der Dozent selbst gesagt hat und hören will...

Ich studiere in Deutschland. Und lerne auf ein Staatsexamen. hier korrigieren zu erheblichen Teilen Richter, die Prüfungen werden zentral gestellt. dem eigenen Prof nach dem Mund reden kann tödlich sein - weil nicht wenige davon eine Mindermeinung vertreten. wenn ich nicht argumentieren könnte, könnte ich mir die Meldung zum Examen auch gleich wieder sparen - alles wissen, was vielleicht geprüft wird, kann man eh nicht, also muss man irgendwo Gesetzessystematik können und darauf aufbauend dann argumentieren. Ich hab auch im Studium selbst schon so viele Klausuren gehabt, wo das, was der Prof in der Vorlesung gesagt hat, nichts galt - weil er weder die Klausur gestellt hat, noch die Lösungsskizze gemacht, und erst recht nicht korrigiert.

Beamte und Richter dürfen nach deutschem Recht nicht streiken. Und es gibt schon seit Jahrzehnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass insbesondere in Strafverfahren innerhalb einer bestimmten Zeit was passieren muss - gerade um dem Täter Rechtssicherheit zu geben. Da aber auch das die Politik nicht dazu angehalten hat, mehr Planstellen zu schaffen, wurde schlicht auf "Priorität für Strafverfahren" umgestellt - zu Lasten zivilrechtlicher Verfahren, und im Zweifel natürlich auch lieber schnell und schlampig vom Tisch, als die Verfahrenszeiten nicht eingehalten.

Du hast dir 10 Tage genommen, diesen Eintrag zu verfassen. Meinst du, bei diesen obskuren Rechtsgrundlagen müsste ein Richter an einem Amtsgericht weniger recherchieren, um auf eine fundierte Meinung zu kommen, als du? Wenn er sich aber 10 Tage für einen Bagatellfall nimmt, um zum ergebnis zu kommen, dass er freisprechen muss... dann hat er für die wichtigeren Fälle halt -9,8 Tage Zeit. Kann er ja in der Nacht machen, oder so? Vielleicht, während er eigentlich schlafen sollte?
Und in der Staatsanwaltschaft schuats eben auch nicht anders aus. Ds ist z.B. der Grund, warum ich nur hämisch lache, wenn immer mit den Strafvorschriften ausm UrhG diese ganze "Raubkopierer sind Verbrecher"-Masche gefahren wird. Find mal nen Staatsanwalt, der nach ner Strafvorschrift ausm UrhG anklagt, wenn er nicht vom privaten Rechteinhaber ne fertige Anklageschrift mit der Anzeige mitgeliefert bekommt. Und den privaten Rechteinhabern ist der strafrechtliche Aspekt in 99% der Fälle sowas von Scheißegal, die gehen lieber mit Abmahnung und einstweiliger Verfügung ran, um Schadensersatz zu bekommen - davon haben sie mehr, als von dem Kleckerbetrag an Geldstrafe, der im strafrechtlichen Verfahren rumkäme und an die Staatskasse ginge. Frag mal nen 0815-Staatsanwalt, der sowas profanes wie Verkehrsabteilung macht (und jederzeit überallhin versetzt werden könnte, weil Staatsanwälte weisungsgebunden sind!). Der kann dir ziemlich sicher nichtmal sagen, dass und wo im UrhG Strafvorschriften stehen. Woher auch, kommt im Studium nur vor, wenn man sich auf den Teilbereich spezialisiert. In dem Moment, in dem ins Nebenstrafrecht geht (außerhalb von Waffengesetz und Betäubungsmitteln...) sind die planlos, und Zeit für die Recherche haben sie auch nicht.
Vorsicht, dieser Diskussionspartner könnte für Kinder ohne Ahnung nicht geeignet sein, da er pedantisch und mit linguistischer Feinheit Argumente zerfleddern kann.
("A man shouldn't die with no understanding of why he's been murdered" - Matthew Stover)
Datum: 26.07.2014 00:42
@ Azamir Schön. Hier in der Schweiz korrigieren die Dozenten selbst, es gibt keine zentrale Prüfungen und jeder Professor hat ein eigenens, unverständliches Korrigierschema, das zudem noch von Prüfung zu Prüfung wechselt. Und da gilt nur nachplappern, was die selbst gesagt haben, selbst wenn das im Widerspruch zur h.M, der Rechtsprechung und zu den Kommentaren steht. Und als nächstes wirfst du mir sicher vor, ich dürfte mich zum deutschen Strafrecht nicht äussern, weil ich nicht in .DE lebe...

Ich habe NICHT 10 Tage gebraucht, um zum Ergebnis zu kommen, verdammt noch mal. Ich habe noch nicht mal 10 Tage gebraucht, um all das hier zu schreiben. Aber Formatieren, strukturieren, Zitate belegen und die notwendige Literatur in der Bibliothek zu beschaffen braucht auch Zeit, etwas was du offenbar nicht warhaben willst.

Auf das Ergebnis (keine Strafbarkeit erkennbar, nach keiner Strafnorm, daher Nichtanhandnahmeverfügung) kann ich in weniger als einer Stunde kommen, denn es ist, wie du schon sagtest "offensichtlich". Ich erwarte auch nicht, dasss jemand so tief recherchiert und es war ja auch nicht notwendig, ich habe es getan, WEIL ich es tun wollte und weil mich das Thema interessierte.

Du willst einfach nicht verstehen, dass man sich auch mal etwas vertrieft zu einem vermeindlich banalen Fall äussern kann, weil auch das Form der Meinungsäusserung sein kann. Du vertrittst hier einen perfekten Standpunkt eines völlig meinungslosen Juristen, der sich prinzipiell nur dann überhaupt mal äusssert dürfen soll, wenn er durch Klausuren dazu gezwungen wird. Tut mir leid, ein solches Menschenbild gefällt mir nicht.

Was soll denn an §132a StGB und §86a StGB obskur sein? Sind das plötzlich keine Normen des Hauptstrafrechts mehr, oder wie? Nicht dass ich etwas dagegen hätte, wenn die wegfallen, aber wenn es noch im StGB steht, dann bin ich als StA doch verpflichtet, wenn ein solcher Fall an mich herangetragen wird, auch zu prüfen, ob diese einschlägig sind. Oder soll man die Anklagegrundlagen zukünftig etwa auswürfeln?

Wo zum Teufel soll ich behauptet haben, Richter dürften streiken? Einen Fall aufgrund Arbeitsbelastung aufzuschieben ist keine Form von Streik, es ist üblicherweise noch nicht mal genügend Grund für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde... (Und zitiere die Rechtsprechung bitte mal, auf welche du dich berufst. Behaupten kann ich viel, wenn der Tag lang ist.)

Zum Urheberrecht äussere ich mich mal nicht, die gegenwärtigen Umwälzungen unter der AGUR 12, die etwa den automatischen Auschluss von Urherberrechtsverletzern vom Internet haben will ("Three Strikes"-Modell), reichen mir völlig aus, um es bedrohlich zu finden...

Und warum du nun ausgerechnet mir die Fehler der Politik an den Kopf wirfst, finde ich völlig unverständlich. Solltest du es noch nicht bemerkt haben, ich bin kein Teil der Politik, und ich bin schon gar nicht erst in der Finanzverwaltung der Justiz tätig. Bitte nimm endlich mal zur Kentniss, dass ich die zweifellos tendentiöse Situation selbst nicht direkt ändern kann!
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Datum: 26.07.2014 04:39
Das war äusserst informativ, danke dafür. Ich hatte auch einen Zeitungsartikel darüber gezeigt bekommen aber ich hatte noch nicht gehört, das das wohl solche unschönen (und ungerechtfertigten) Konzequenzen für den Cosplayer hatte.

Mich würde mal Interessieren wie es mit dem Vermmungsverbot in Sachen steht. Letztes Jahr hat mir das Security-Personal der LBM , nämlich erzählt, dass ich deswegen dort nicht die Katzenmaske zu meinem Pokemon-Cosplay tragen dürfe ... aber die LBM ist ja öfter ein Ort für solche seltsamen Vorfälle, wie mir scheint. War die Sache mit dem Holzschwert nicht auch dort?
Showgruppen-Mitglied bei TamashiiBerlin
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Ich bin süchtig nach dem Blau des Himmels ~
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Datum: 26.07.2014 10:08
Was meinst du mit den erschreckenden Umwälzungen im Strafrecht? Habe die ersten Seiten des Links überflogen und bin mir nicht sicher, was du damit meinst.
"To be truly happy, a man must live absolutely in the present. No thought of what's gone before and no thought of what lies ahead. But, a life of meaning, a man is condemned to wallow in the past and obsess about the future."
(Daniel Linderman - Heroes 1.18)
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Datum: 26.07.2014 13:57
@ OceanSoul

"Die LBM" als solche hat hinterher sogar gesagt, dass sie von sich aus dieses Verbot gar nicht verfolgen, sondern das es eigenmächtiges Handeln der externen Security war. Und sollte das Vermummungsverbot in Sachsen so geregelt sein wie hier beschrieben (hier bezieht es sich ja nur auf Baden-Wütertemberg und Bayern) dann würde ja auch die LBM eigentlich nicht als als "Versammlung" im rechtlichen Sinn gelten. Deswegen wollte ich es gern noch mal genau wissen.
Showgruppen-Mitglied bei TamashiiBerlin
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