 Animexx e.V. - unsere Satzung(Neufassung vom 28.02.2009)
Artikel 1 [Name und Sitz]
- (1)
- Der Name des Vereins ist:
- Animexx - Verein der Anime- und Mangafreunde
- (2)
- Der Verein hat seinen Sitz in München.
Artikel 2 [Zweck]
- (1)
- a) Der Verein hat den Zweck, Jugendlichen, aber auch anderen an der japanischen
Zeichenkunst interessierten Personen Gelegenheit zu geben, das Wissen und die Kenntnis der
japanischen Zeichenkunst, den Anime und Manga, und anderer Elemente der Kunst und
Kultur Japans zu vertiefen. Besonderes Ziel ist so auch die Förderung von Anime und Manga,
aber auch der Kontakt besonders zwischen Jugendlichen.
- b) Durch die Thematisierung von Elementen einer anderen Kultur und die dadurch
verbundene Begegnung mit anderen Menschen und anderen Kulturkreisen soll die
internationale Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten und die Völkerverständigung
gefördert werden.
- c) Der Verein ist wegen seiner Ausrichtung auf die Förderung der Kunst und Kultur Japans
und die Völkerverständigung gemeinnützig im Sinne der steuerlichen Vorschriften.
- d) Näheres erklärt die Grundsatzordnung, die Bestandteil der Satzung ist.
- (2)
- Der Zweck gemäß Art.2 (1) kann nur mit der Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden der Mitgliederversammlung geändert werden, wenn die Änderung nicht gegen Art.3 (1)
verstößt; Enthaltungen werden mitgerechnet.
Artikel 3 [Gemeinnützigkeit]
- (1)
- Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit und gem. Artikel 2 ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung (§§ 51, ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- (2)
- Der Vorstand des Vereins wird ermächtigt, Änderungen der Satzung zur Angleichung an
steuerrechtliche Vorschriften oder an Anforderungen des Vereinsregisters ohne Einberufung
der Mitgliederversammlung vorzunehmen, soweit hiervon nicht die Mitgliedsrechte berührt
werden.
Artikel 4 [Mitgliedschaft]
- (1)
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Des Weiteren können für
interessierte Nicht-Mitglieder Gastmitgliedschaften erteilt werden. Jede natürliche und
juristische Person kann auf diese Weise Gastmitglied werden.
- (2)
- Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag und dessen Annahme gemäß
Art.4 (4) erworben. Gastmitglieder brauchen keinen schriftlichen Antrag zu stellen.
- (3)
- Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen werden. Ehrenmitglieder können in das
Präsidium, nicht aber in den Vorstand oder in den Aktivenrat, gewählt werden.
- (4)
- Über Antrag auf Gewährung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach freiem
Ermessen. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft hat der Antragssteller ein Widerspruchsrecht,
über das die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch
die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes, des Präsidiums oder des
Aktivenrates verliehen.
- (5)
- Die Mitgliedschaft endet durch
- - Tod oder bei juristischen Personen durch Löschung oder Auflösung
- - Ausschluss durch den Vorstand
- - Austritt
- Der Austritt kann mit einmonatiger Frist erklärt werden; die Erklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.
- Der Ausschluss durch den Vorstand erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Enthaltungen werden nicht mitgerechnet. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied
- a) sich beharrlich weigert, seine satzungsmäßigen Pflichten zu erfüllen,
- b) das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten gröblich schädigt,
- c) seine Zahlungen einstellt oder in Insolvenz fällt,
- d) trotz Mahnungen mit mehr als einem Beitrag in Rückstand ist.
- Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. In den Fällen a) und b) ist gegen den
Beschluss die Beschwerde an die Mitgliederversammlung möglich. Mit dem Beschluss, ein
Mitglied aus dem Verein auszuschließen, ruhen gleichzeitig seine Mitgliedsrechte.
Artikel 5 [Organe]
- (1)
- Die Organe des Vereins sind
- a) das Präsidium
- b) der Aktivenrat
- c) der Vorstand
- d) die Mitgliederversammlung
- (2)
- Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen.
Die Ausschüsse sind dem Verein für ihre Tätigkeit verantwortlich. Sie sind
weisungsgebunden.
- (3)
- Die Ämter der Mitglieder in den Organen sind ehrenamtlich wahrzunehmen. In
besonderen Fällen kann vom Vorstand ein Aufwendungsersatz nach Art.10 bewilligt werden.
- (4)
- Die Haftung der Organe des Vereins sowie ihrer Erfüllungsgehilfen ist bei leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im Einzelfall darf eine
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme abgeschlossen
werden, deren Prämien vom Verein getragen werden.
Artikel 6 [Mitgliederversammlung]
- (1)
- Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an.
- (2)
- Ausschließliche Angelegenheiten der Mitgliederversammlung:
- -Wahl und Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes
- -Kontrolle der Arbeit der Vereinsorgane
- -die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
- -die Entlastung der Vereinsorgane
- -die Genehmigung des Haushaltsplanes
- -Beschwerden gegen die Entscheidung der Vereinsorgane, insbesondere bei einer Ablehnung der Mitgliedschaft
- -Wahl und Abwahl von mindestens zwei Kassenprüfern
- -Satzungsänderungen, soweit sie nicht steuerrechtliche Vorschriften des Finanzamtes oder
formal juristische Anforderungen des Vereinsregisters betreffen und keine Rechte der
Mitglieder oder Satzungsorgane beschneiden.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen und Auflösung des
Vereins mit der Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden, wobei Enthaltungen
mitgerechnet werden. In allen anderen Fällen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, dass sie nicht beschlussfähig ist; Enthaltungen
werden hier nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- (3)
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- (4)
- Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer jeweils in
getrennten und geheimen Wahlgängen mit Stimmzetteln. Im jeweils ersten Wahlgang ist die
absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht bei mehreren
Bewerbern kein Kandidat die erforderliche absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt. In diesem Wahlgang
ist der Kandidat mit der relativen Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit im Wahlgang mit
relativer Mehrheit entscheidet das Los.
- (5)
- Abstimmungen außer Personenwahlen sind generell offen durch Handaufheben
durchzuführen. Auf Antrag von einem Viertel der Anwesenden der Mitgliederversammlung
müssen sie geheim durchgeführt werden. Generell gilt, dass bei Wahlen Enthaltungen
mitgerechnet werden.
- (6)
- Eine Abwahl ist nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum möglich. Dazu muss eine
absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen, d.h. die Zahl der Ja-Stimmen
muss die Zahl der Nein-Stimmen und Enthaltungen übertreffen.
- (7)
- Auf jeder Mitgliederversammlung ist durch ein Mitglied des Vorstandes ein Protokoll
anzufertigen. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und kann von jedem
Mitglied eingesehen werden.
- (8)
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes eröffnet und
geschlossen. Dieser stellt auch die Stimmberechtigung der Mitglieder und die
Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung fest. Ein Mitglied des Präsidiums und des
Aktivenrates hat Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied hat Rederecht, auf Beschluss auch Dritte.
Weiteres wird in der Geschäftsordnung geregelt.
- (9)
- Die Kassenprüfer erstatten ihren Bericht grundsätzlich mündlich. Werden
schwerwiegende Verstöße gegen Art.10 festgestellt, so haben die Kassenprüfer einen
schriftlichen Bericht zu erstatten, der dem Vorsitzenden und dem Präsidium zuzustellen ist.
Die Zustellung erfolgt schriftlich. Die Kassenprüfer empfehlen die Entlastung oder
Nichtentlastung des Vorstandes.
Artikel 7 [Einberufung der Mitgliederversammlung]
- (1)
- Innerhalb der ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- (2)
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes binnen
6 Wochen statt, wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Sie ist ferner binnen 6 Wochen
anzuberaumen, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt (Minderheitenrecht gem. § 37 BGB).
- (3)
- Alle Mitgliederversammlungen sind durch das zuständige Mitglied des Vorstandes
schriftlich einzuberufen; dabei ist die Tagesordnung anzugeben. Eine Einberufungsfrist von
30 Tagen ist einzuhalten. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn
es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- (4)
- Anträge zur Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand
mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen; auf außerordentlichen
Mitgliederversammlungen können Anträge mündlich zur Abstimmung gestellt werden, soweit
sie nicht die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins betreffen.
- (5)
- Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins sind beim Vorstand spätestens 60 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
Artikel 8 [Stimmrecht]
- (1)
- Mitglieder und Ehrenmitglieder haben eine aktive und passive Stimme. Stehen mehrere
Mitglieder (juristische Personen) unter personell gleicher Leitung , so hat diese Gruppe pro
Mitglied eine aktive und passive Stimme, insgesamt aber nicht mehr als fünf aktive und
passive Stimmen. Gastmitglieder haben keine aktive und passive Stimme.
- (2)
- Die Stimmberechtigung wird bei Teilnahme an Mitgliederversammlungen anhand der Mitgliederliste und durch Kontrolle der Beitragszahlung festgestellt.
- (3)
- Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sich auf einer Mitgliederversammlung zur Wahl als
Vorstandsmitglied oder Kassenprüfer stellen. Ehrenmitglieder und juristische Personen
können nicht Mitglied im Vorstand werden.
- (4)
- Gesetzliche Vertreter sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.
Artikel 9 [Vorstand]
- (1)
- Den Vorstand bilden 5 Personen, und zwar
- a) der 1. Vorsitzende
- b) der 2. Vorsitzende
- c) der Schatzmeister
- d) der Mitgliederbetreuer
- e) der Schriftführer
- Neben ihrer Vorstandstätigkeit können die Vorstandsmitglieder auch als Mitarbeiter des Vereins für andere Aufgaben auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages tätig sein.
- (2)
- Zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (§ 26 BGB).
- (3)
- Juristische Personen sind von der Mitgliedschaft im Vorstand ausgeschlossen.
- (4)
- Aufgaben des Vorstandes:
- a) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann hierzu
einen Geschäftsführer bestimmen, der dem Vorstand untersteht. Der Geschäftsführer muss
nicht Mitglied des Vorstands sein. Der Geschäftsführer ist insbesondere für die Betreuung der
Website und aller damit verbundenen Aufgaben zuständig. Dazu gehören auch die Anmietung
von Büroräumen sowie die Einstellung bzw. Entlassung von Personal für websitespezifische
Aufgaben. Die Haftung des Geschäftsführers ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Für den Geschäftsführer darf eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit
angemessener Deckungssumme abgeschlossen werden, deren Prämien vom Verein getragen
werden.
- b) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung werden die genauen Sachzuständigkeiten der Mitglieder des Vorstandes und des Geschäftsführers geregelt.
- c) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen obliegt dem 1. Vorsitzenden. Sie können
bei dessen Verhinderung durch zwei andere Vorstandsmitglieder einberufen werden. Der
Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich
und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
- d) Die Umsetzung der von der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse.
- e) Leitung des Vereins im Sinne des Vereinszwecks.
- f) Führung der Mitgliederliste.
- g) Benennung, Bewertung und Abwahl von Mitgliedern des Aktivenrates.
- h) Einstellung und/oder Kündigung von voll- und/oder teilzeitamtlichen Mitarbeitern und/oder eines Geschäftsführers, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Die Kosten hierfür müssen im Haushaltsplan ausgewiesen sein.
- i) Über außergewöhnliche Maßnahmen, insbesondere über solche, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, ist ein Vorstandsbeschluss herbeizuführen.
- (5)
- a) Die Wahl zum Vorstand erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Wahlvorschläge können
von jedem Mitglied gemacht werden, das stimmberechtigt ist. Wahlen dürfen nur erfolgen,
sofern sie auf der Einladung zur Mitgliederversammlung angegeben sind.
- b) Die Amtsdauer eines gewählten Vorstandsmitglieds beträgt zwei Jahre. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
- c) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der zweijährigen Amtszeit aus, so kann der
Vorstand ein Ersatzmitglied bestellen, welches bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung die Amtsgeschäfte des Vorgängers übernimmt. Das Ersatzmitglied
muss dann in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden.
- (6)
- Bei der Einberufung von Vorstandssitzungen muss die Tagesordnung nicht angegeben
werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden
Vorstandsmitglieder anwesend ist.
- (7)
- Der Vorstand kann nur auf Sitzungen die Mitglieder des Präsidiums bei Einstimmigkeit
wählen. Eine Änderung der Geschäftsordnung kann nur gemeinsam mit dem Präsidium bei
einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden beschlossen werden, wobei Enthaltungen
mitgerechnet werden. Andere Beschlüsse können auch ohne Sitzungen fernmündlich,
telegraphisch, fernschriftlich oder schriftlich bei Einstimmigkeit beschlossen werden.
- (8)
- Eine Abwahl eines Ausschusses oder eines Präsidiumsmitglieds ist nur durch ein
konstruktives Misstrauensvotum des Vorstandes möglich. Dazu muss eine absolute Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen, d.h. die Zahl der Ja-Stimmen muß die Zahl der
Nein-Stimmen und Enthaltungen übertreffen.
Artikel 9a [Präsidium]
- (1)
- Die Mitglieder des Präsidiums werden einstimmig durch den Vorstand gewählt. Zum Mitglied des Präsidiums kann jedes Mitglied des Vereins berufen werden, sofern es stimmberechtigt ist.
- (2)
- Das Präsidium berät den Vorstand und den Aktivenrat. Zu diesem Zweck soll es
mindestens einmal im Jahr eine Sitzung abhalten, zu der es jedes Mitglied des Vorstandes und
des Aktivenrates laden kann. Auf der Sitzung soll das Präsidium einen Präsidenten wählen.
- (3)
- Das Präsidium kann als Schlichter durch alle Mitglieder angerufen werden. Beide Parteien
unterliegen dann dem Schlichterspruch des Präsidiums. Das Präsidium ist verpflichtet,
unparteiisch zu entscheiden. Beschwerde gegen die Entscheidung des Schlichters ist nur vor
der Mitgliederversammlung möglich.
- (4)
- Das Präsidium repräsentiert den Verein nach außen hin; es kann den Verein aber nicht vertreten.
- (5)
- Die Bestellung zum Mitglied des Präsidiums erfolgt für zwei Jahre.
- (6)
- Das Präsidium ist zur Verschwiegenheit betreffs interner Angelegenheiten verpflichtet.
- (7)
- Die Geschäftsordnung trifft auch auf das Präsidium zu.
Artikel 9b [Aktivenrat]
- (1)
- a) Der Aktivenrat ist ein Gremium aus Mitgliedern, die für den Verein tätig sind. Zweck des Aktivenrates ist es, Personen besser in das Vereinsgeschehen einzubinden.
- b) Jedes Mitglied, das eine Aufgabe im Verein übernehmen möchte, bewirbt sich mit einer
Beschreibung der Aufgaben und Pflichten, die es Wahrnehmen will beim Vorstand. Diese
werden im Dialog mit dem Vorstand angepasst. Sollten Vorstand und Mitglied einig werden,
wird das Mitglied im Aktivenrat aufgenommen. Die letzte Entscheidung hat der Vorstand.
- c) Eine Berufung kann zu jedem Zeitpunkt des Jahres erfolgen.
- d) Die Amtsperiode eines Aktivenratsmitglieds beträgt sechs Monate, sofern sie nicht im Einzelfall abweichend vereinbart wird.
- (2)
- a) Die Ratsmitglieder erstatten regelmäßig einen schriftlichen Bericht an Vorstand, Präsidium und Aktivenrat über die Erfüllung ihrer Aufgaben. Dieser Bericht kann auch Online erfolgen.
- b) Jedes Mitglied ist zur Verschwiegenheit bzgl. aller Vereinsangelegenheiten verpflichtet.
- c) Der Aktivenrat tagt mindestens einmal im Jahr und gibt sich eine Geschäftsordnung. Hierbei wird ein Sprecher für den Aktivenrat gewählt.
- d) Der Sprecher des Aktivenrates legt dem Vorstand Anfang des Jahres einen Finanzplan vor.
Dieser beinhaltet das Budget, das die Aktiven zu Realisierung ihrer Projekte benötigen. Der
Vorstand muss diesen Genehmigen und kann ihn Modifizieren um ihn an die finanzielle Lage
des Vereins anzupassen.
- e) Die Buchführung des Aktivenrates obliegt dem Schatzmeister.
- (3)
- Der Vorstand bewertet die Arbeit der Aktivenräte spätestens nach vier Monaten, und teilt
das Ergebnis der Bewertung demMitglied mit. Dieses soll dem Mitglied ermöglichen seine
Mitarbeit zu verbessern. Das Mitglied hat dann zusätzliche zwei Monate Zeit sich zu
bewähren. Nach Ende der Bewährungszeit urteilt der Vorstand erneut über die Arbeit des
Aktivenratmitgliedes und beruft das Mitglied in eine weitere Amtsperiode oder entlässt es.
- (4)
- Der Vorstand kann auch Mitglieder ohne festes Aufgabengebiet für drei Monate berufen. Dies soll dem Mitglied die Findung eines für sich passenden Aufgabengebietes erleichtern.
Artikel 10 [Haushaltsführung]
- (1)
- Das Haushalts- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- (2)
- Der Verein finanziert seine Arbeit durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.
- (3)
- Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsplan aufzustellen, der der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Es muss jede Ausgabe und jede Einnahme verzeichnet sein.
- (4)
- Der Verein ist zu sparsamer Geschäftsführung verpflichtet. Die Mitglieder erhalten, soweit
in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins,
ausgenommen einen jeweils vom Vorstand zu beschließenden Aufwendungsersatz bei
Wahrnehmung besonderer Aufgaben, wenn dies dem Vereinszweck nicht widerspricht. Dabei
darf aber keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden; im laufenden
Geschäftsjahr nicht verausgabte Beträge werden auf neue Rechnung vorgetragen.
- (5)
- Die Entlastung für die Kassenführung erteilt die Mitgliederversammlung. Vorher ist die
Kassenführung durch gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Dabei wird kontrolliert, ob die
Kassenführung den Grundsätzen des Vereins entsprach und wirtschaftlich war.
- (6)
- Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder Präsidiums sein. Es können
auch Nichtmitglieder zum Kassenprüfer gewählt werden. Sie sind zur gewissenhaften
Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
- (7)
- Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Kassenführung des Vereins zu prüfen.
Der Vorstand muss auf ihr Verlangen jederzeit Einblick in alle für die Buchführung
relevanten Unterlagen gewähren.
Artikel 11 [Beiträge]
- (1)
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach der Beitragsordnung Beiträge an den Verein zu
zahlen. Ehrenmitglieder sind von dieser Beitragspflicht befreit. Auf besonderen Antrag kann
der Vorstand auch andere Mitglieder von der Beitragspflicht befreien, wenn dies dem
Vereinszweck förderlich ist.
- (2)
- Die Mitgliedsbeiträge für Erwachsene und juristische Personen sind gleich.
- Für Jugendliche bis zum vollendeten 21. Lebensjahr wird der Mitgliedsbeitrag deutlich niedriger festgesetzt.
- Gastmitglieder sind verpflichtet, für jede besuchte Vereinsveranstaltung einen Beitrag zu
leisten, der in der Beitragsordnung festgelegt wird. Ansonsten sind Gastmitglieder von der
Beitragspflicht befreit.
- (3)
- Die Beiträge werden in der Beitragsordnung festgesetzt, die nicht Bestandteil der Satzung
ist. Auch die Art und Weise der Zahlung des Beitrages wird in der Beitragsordnung geregelt.
Die Beitragsordnung ist Bestandteil der Geschäftsordnung und kann nur vom Vorstand
geändert werden.
- (4)
- Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt bzw. nicht durch den Vorstand gestundet oder erlassen ist. Eine Rückzahlung findet nicht statt.
Artikel 12 [Auflösung]
- (1)
- Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- (2)
- Ist im Falle einer Auflösung des Vereins oder des Wegfallens steuerbegünstigter Zwecke
Vermögen vorhanden, so fällt es an die Deutsch-Japanische Gesellschaft in Bayern e.V., die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Artikel 13 [Datenschutzerklärung]
- (1)
- Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, Telefonnummer, Fax,
E-mail, Geburtsdatum und Geschlecht auf. Diese Informationen werden in dem
vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter
geschützt.
- (2)
- Beim Austritt werden die personenbezogenen Daten gelöscht, sofern kein anderweitiges vertragliches Verhältnis zwischen dem Mitglied und dem Verein besteht.
Artikel 14 [Inkrafttreten]
- (1)
- Diese Satzung mit all ihren Bestandteilen tritt mit der Beschlussfassung auf der Gründungsversammlung am 30.01.2000 in Kraft.
Grundsatzordnung
- (1)
- Der Verein möchte das Interesse für die Erzeugnisse der japanischen Zeichenkunst, den
Anime und Manga, sowie die japanische Kultur im Allgemeinen fördern. Dabei soll die
Förderung sämtliche weit gefächerte Aspekte der japanischen Kultur berücksichtigen und
diesen Einflüssen offen und tolerant gegenübertreten.
Der Verein versteht sich dabei primär als Hilfe zur Erweiterung des eigenen Wissens jedes
einzelnen Mitglieds.
- Der Verein versteht sich dabei primär als Hilfe zur Erweiterung des eigenen Wissens jedes einzelnen Mitglieds.
- (2)
- Die Einbeziehung der Mitglieder in eine aktive Erweiterung ihres Wissens ist primäre
Aufgabe des Vereins. Der Verein sieht sich also nicht als Helfer, sondern als Helfer zur
Selbsthilfe und als Organisator, um diesen Gedanken voranzubringen. So wird der Verein
neben anderen Programmpunkten auch Kurse und Diskussionsforen über die japanische
Zeichenkunst anbieten.
- (3)
- Der Verein tritt für das Positive im Menschen ein, das von Anime und Manga ausgeht,
und möchte dieses verbreiten. Ein mögliches Negativ-Image soll abgebaut werden. Eine
Förderung der Kunst und Kultur Japans soll erreicht werden.
- (4)
- Der Schwerpunkt des Vereins liegt auf Themen einer anderen Kultur, daher soll auch der
Kontakt zu Anime- u. Manga-Vereinen oder Gruppen anderer Länder erreicht und
aufrechterhalten werden. Der Kontakt soll primär zu Vereinen/Gruppen aus Europa und Japan
aufgenommen werden, kann aber auch zu denen aus anderen Ländern erfolgen.
- (5)
- Diese Grundsatzordnung ist mit Inkrafttreten der Satzung gültig.
Berlin, den 28.02.2009
Gründungsmitglieder:
Julia Biedermann, Hans-Christian Blech, Tobias Erlacher, Tobias Hößl, Michael Jahn, Thorsten Kleinsteuber, Christian Mannagottera, Björn Mohns, Joachim Seidl, Sabine Schneider, Christian Schober, Martin Uhl, Johanna Uhl, Andreas Vogler, Johann Weber
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