 Animexx e.V. - unsere Geschäftsordnung
(Geänderte Fassung zum 06.05.2006)
Artikel 1 [Sitzungen]
(1) Einmal im Geschäftsjahr wird eine Sitzung des Vorstands vom 1. Vorsitzenden einberufen, wobei keine Tagesordnung angegeben werden muss. Diese Sitzung kann mit der Präsidiumssitzung verbunden werden, die vom Präsidenten einberufen wird. Nur auf diesen Sitzungen können Änderungen der Geschäftsordnung stattfinden. Auch finden nur hier die Wahlen zum Präsidium statt.
Andere Vorstands- oder Präsidiumsbeschlüsse können bei Einstimmigkeit auch fernmündlich, telegraphisch, fernschriftlich oder schriftlich gefasst werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Präsidiumsmitglieder anwesend ist.
(3) Abstimmungen und Wahlen finden auf Vorstands- und Präsidiumssitzungen generell offen durch Handaufheben statt.
(4) Eine Abwahl aus einer Position bedarf eines konstruktiven Misstrauensvotums mit der absoluten Mehrheit des Vorstandes bzw. des Präsidiums. Enthaltungen werden nicht mitgerechnet.
Artikel 2 [Vorstand]
(1) Der 1. Vorsitzende hat die Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung zu eröffnen und die Mitglieder zu begrüßen. Danach hat er die Stimmberechtigung der Mitglieder und die Beschlussfähigkeit festzustellen. Der 1. Vorsitzende hat einen Beschluss bei einer Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte herbeizuführen. Er hat die Tagesordnungspunkte aufzurufen, erörtern und abstimmen zu lassen. Er hat das Protokoll gegenzuzeichnen, Beschlüsse zu verkünden und die Versammlung bzw. Sitzung zu schließen.
(2) Scheidet der 1. Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, so übernimmt der 2. Vorsitzende seine Amtsgeschäfte. Scheidet auch der 2. Vorsitzende aus, so übernimmt der Schriftführer die Amtsgeschäfte. Auf jeden Fall ist möglichst sofort für Ersatz bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu sorgen.
(3) Der Vorstand wählt einstimmig mindestens zwei und höchstens fünf Präsidiumsmitglieder, wobei Enthaltungen mitgerechnet werden. Das Präsidium wählt unter sich dann einstimmig (Enthaltungen mitgerechnet) einen Präsidenten und mindestens einen Vizepräsidenten. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtszeit aus, so kann das Präsidium ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Vorstandssitzung bestellen.
(4) Scheidet der Kassenführer während seiner Amtszeit aus, so übernimmt ein anderes Mitglied des Vorstandes diese Aufgabe. Auf jeden Fall ist möglichst sofort für Ersatz bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu sorgen. Der Kassenführer ist zur korrekten Haushaltsführung im Sinne der Satzung verpflichtet und muss den Kassenprüfern auf Verlangen die für die Haushaltsführung relevanten Dokumente offenbaren.
(5) Scheidet der Mitgliederbetreuer während seiner Amtszeit aus, so übernimmt ein anderes Mitglied des Vorstandes diese Aufgabe. Auf jeden Fall ist möglichst sofort für Ersatz bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu sorgen. Der Mitgliederbetreuer führt die Mitgliederlisten und berät Mitglieder. Die Schlichtung von Streitfragen steht allein dem Präsidium zu.
(6) Der Schriftführer hat die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen und -beschlüsse zu protokollieren und zu unterschreiben. Er ist außerdem für das Protokoll der Gründerversammlung zuständig und hat dieses den Anmeldenden unterschrieben vorzulegen. Scheidet der Schriftführer während seiner Amtszeit aus, so übernimmt ein anderes Mitglied des Vorstandes diese Aufgabe. Auf jeden Fall ist möglichst sofort für Ersatz bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu sorgen.
Artikel 3 [Ausschüsse]
(1) Der Vorstand kann einen Online-Chefredakteur bestimmen. Der Online-Chefredakteur hat die Aufgabe, den Online-Bereich des Vereins im Sinne der Satzung korrekt zu verwalten und auf dem neuesten Stand zu halten.
(2) Der Vorstand darf weitere Ausschüsse nach dem Beispiel von Art. 3 (1) einsetzen.
(3) Das Präsidium kann einen Pressesprecher bestimmen. Der Pressesprecher hat die Aufgabe, die Tätigkeiten des Vereins der Presse zu vermitteln und sonstige Kontakte zu suchen und aufrechtzuerhalten. Er kann wie das Präsidium selbst den Verein nicht vertreten. Dieser Ausschuss ist der einzige, der vom Präsidium eingesetzt bzw. entlassen werden kann.
(4) Es können für die Ausschüsse gemäß Art. 3 (1) bis (3) Helfer vom Ausschussleitenden bestellt werden, die ihm für seine Amtszeit zur Seite stehen und ihn zeitweilig ersetzen können. Scheidet ein Ausschussmitglied aus, so kann die Position an einen anderen Helfer weitergegeben werden. Die Ausschüsse sind weisungsgebunden und müssen bei ihrer Tätigkeit gewohnheitsrechtliche Aspekte einhalten.
(5) Jeder Ausschuss kann auf Vorstandssitzungen durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen eingestellt oder entlassen werden; Enthaltungen werden nicht mitgerechnet. Das Präsidium kann einstimmig die Einstellung oder Entlassung eines Ausschusses verhindern. Der Vorstand ist für alle Ausschüsse außer gemäß Art. 3 (3) verantwortlich und muss deren satzungsmäßiges Verhalten garantieren.
Artikel 4 [Präsidium]
(1) Das Präsidium hat gegenüber dem Vorstand eine Beratungsfunktion. Es kann gegen die Einsetzung oder Entlassung eines Ausschusses Einspruch erheben. Es kontrolliert auch die Kassenführung. Außerdem hat es auf der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Ein Mitglied des Präsidiums hat die Präsidiumssitzungen und -beschlüsse zu protokollieren.
(2) Scheidet der Präsident während seiner Amtszeit aus, so übernimmt ein anderes Mitglied des Präsidiums diese Aufgabe. Auf jeden Fall ist möglichst sofort für Ersatz bis zur nächsten Vorstandssitzung zu sorgen.
Artikel 5 [Verschwiegenheit und Geschäftsordnung]
(1) Die Vorstandsmitglieder wie auch die Präsidiumsmitglieder sind zur Verschwiegenheit betreffs interner Angelegenheiten verpflichtet.
In nicht eindeutig internen Angelegenheiten ist für eine größtmögliche Transparenz und Kommunikation mit den Vereinsmitgliedern zu sorgen. Das Informieren der Vereinsmitglieder hat auf geeignete Weise zu geschehen. Das Präsidium kontrolliert, daß dieser Informationsfluß ordentlich stattfindet.
(2) Die Geschäftsordnung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden der Vorstandssitzung und Präsidiumssitzung geändert werden, wobei Enthaltungen mitgerechnet werden. Nur beide Organe gemeinsam können eine Geschäftsordnung ändern. Vorschläge können zu Sitzungen des Vorstandes und des Präsidiums eingebracht werden. Die Beitragsordnung ist von dieser Regelung ausgenommen. Sie kann nur vom Vorstand geändert werden.
(3) Diese geänderte Geschäftsordnung tritt am 07.05.2006 in Kraft.
Beitragsordnung
(1) Die Beitragsordnung ist Teil der Geschäftsordnung.
(2) Der Beitrag ist für das Mitglied aus drei Stufen wählbar und gemäß Satzung Art. 11 (2) für Jugendliche deutlich niedriger angesetzt. In der Stufe „Economy“ beträgt der Beitrag 12 Euro, für Jugendliche 6 Euro. In der Stufe „Standard“ beträgt der Beitrag 26,40 Euro, für Jugendliche 20 Euro. In der Stufe „Gold“ beträgt der Beitrag für alle Altersklassen 60 Euro. Die Beiträge verstehen sich jeweils pro Geschäftsjahr.
Gastmitglieder müssen für jede besuchte Vereinsveranstaltung einen Veranstaltungsbeitrag bezahlen, der auf den Eintritt der Veranstaltung zugeschlagen wird. Dieser Veranstaltungsbeitrag berechnet sich nach Dauer und Art der Veranstaltung und muß vom Vorstand für die Veranstaltung besonders festgelegt werden. Die Höhe muß auf einer ähnlichen Bemessungsgrundlage stehen wie die anderen Beiträge, um die Verhältnismäßigkeit zu gewähren. Das Präsidium kann bei Anzweiflung der Verhältnismäßigkeit einstimmig, Enthaltungen werden mitgezählt, die festgesetzte Höhe eines Veranstaltungsbeitrages ablehnen. Desweiteren sind Gastmitglieder laut Satzung Art. 11 (2) von der Beitragspflicht ausgenommen.
(3) Ehrenmitglieder und andere laut Satzung Art. 11 (1) befreite Personen sind von der Beitragspflicht ausgenommen.
(4) Der Mitgliedsbeitrag wird anteilig für die Restmonate des Geschäftsjahres bezahlt, in dem das Mitglied eintritt. Pro Monat wird ein Zwölftel des Jahresbeitrags bemessen.
(5) Für den Monat, in dem das Mitglied eintritt, muss kein Beitrag bezahlt werden. Die Zahlung des anteiligen Beitrags muss bis zum Ende des Nachfolgemonats des Vereinseintritts erfolgen. Erfolgt der Eintritt im vorletzten Monat des Geschäftsjahres, muss so nur der letzte Monat des Geschäftsjahres bezahlt werden. Erfolgt der Eintritt im letzten Monat des Geschäftsjahres, so muss für das laufende Geschäftsjahr keine Zahlung mehr erfolgen.
(6) Ist der Mitgliedsbeitrag bis zum Ablauf der Frist nicht auf das Vereinskonto eingegangen, ruhen die Mitgliedsrechte und es erfolgt eine Zahlungserinnerung. Ist bis 14 Tage nach Zusendung der Zahlungserinnerung der Mitgliedsbeitrag nicht auf das Vereinskonto eingegangen, kann eine kostenpflichtige Mahnung erfolgen.
(7) Gastmitglieder müssen ihren Veranstaltungsbeitrag entweder vor der Vereinsveranstaltung oder direkt auf der Vereinsveranstaltung entrichten. Die Erteilung einer Gastmitgliedschaft ist an die Zahlung des Veranstaltungsbeitrages gebunden.
(8) Die Beitragsordnung kann mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen des Vorstandes geändert werden; Enthaltungen werden nicht mitgerechnet. Das Präsidium kann einstimmig eine Änderung verhindern.
(9) Diese geänderte Beitragsordnung tritt am 01.01.2003 in Kraft.
München, den 07.05.2006
Die Mitglieder des Vorstandes und Präsidiums:
Johann Weber, Gerrit Hansen, Tobias Erlacher, Anja Mietzner, Hans-Christian Blech, Andreas Vogler, Florian Schäfer
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