Einzelposting: Rücktritt des 1. Vorsitzenden / kommissarische Neubesetzung
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> Dass es für die Beschlussfähigkeit vorteilhaft ist, zu fünft zu sein, mag ja zutreffen. Die Interpretation, dass nachbesetzt werden _muss_, halte ich aber schon für gewagt. > > Art. 9 Abs. 5 lit. c der Satzung sagt nur, dass der Vorstand einen Ersatz bestellen _kann_. > > Warum sollte Art. 9 Abs. 1 da die Folgebestimmung aushebeln? > > Art. 2 Abs. 2. der Geschäftsordnung enthält auch klare Anweisungen, dass 2. Vorsitzende für den 1. Vorsitzenden einspringen soll. Art 9 Abs 1 sagt ganz klar: "Der Vorstand besteht aus 5 Personen." Laut BGB ist eine Nachbesetzung Pflicht. Art 9 Abs 5 (c) Zeigt auf, wie der Zustand in Art 9 Abs 1 aufrecht erhalten werden kann. Art. 2 Abs. 2. der Geschäftsordnung ist nicht auf Dauer ausgelegt. Hier geht es um Aufgaben des 1. Vorsitzenden, die bei dessen Ausfall durch seinen Vertreter erledigt werden. Die GO kann Art 9 natürlich nicht aufheben, weil es eben keine Satzungsbestimmung ist, und nicht des Votums der MVV bedarf. LG Jurai |