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Einzelposting: Rücktritt des 1. Vorsitzenden / kommissarische Neubesetzung


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Von:    Jurai 10.05.2011 13:51
Betreff: Rücktritt des 1. Vorsitzenden / kommissa... [Antworten]
> Dass es für die Beschlussfähigkeit vorteilhaft ist, zu fünft zu sein, mag ja zutreffen. Die Interpretation, dass nachbesetzt werden _muss_, halte ich aber schon für gewagt.
>
> Art. 9 Abs. 5 lit. c der Satzung sagt nur, dass der Vorstand einen Ersatz bestellen _kann_.
>
> Warum sollte Art. 9 Abs. 1 da die Folgebestimmung aushebeln?
>
> Art. 2 Abs. 2. der Geschäftsordnung enthält auch klare Anweisungen, dass 2. Vorsitzende für den 1. Vorsitzenden einspringen soll.

Art 9 Abs 1 sagt ganz klar: "Der Vorstand besteht aus 5 Personen." Laut BGB ist eine Nachbesetzung Pflicht.
Art 9 Abs 5 (c) Zeigt auf, wie der Zustand in Art 9 Abs 1 aufrecht erhalten werden kann.
Art. 2 Abs. 2. der Geschäftsordnung ist nicht auf Dauer ausgelegt. Hier geht es um Aufgaben des 1. Vorsitzenden, die bei dessen Ausfall durch seinen Vertreter erledigt werden. Die GO kann Art 9 natürlich nicht aufheben, weil es eben keine Satzungsbestimmung ist, und nicht des Votums der MVV bedarf.

LG Jurai

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